Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.98

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Juni 2023

 

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO/§ 39 PolG)

 


 

Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 22. März 2013 wurde A____ (Beschwerdeführerin) des geringfügigen Diebstahls, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz für schuldig erklärt und mit bedingt vollziehbarer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie Busse von CHF 750.– bestraft. Aktuell wird die Beschwerdeführerin der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Diensterschwerung und der Beschimpfung beschuldigt. Mit Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 24. Juni 2023 (nachfolgend «Befehl») ordnete die Staatsanwaltschaft die Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der Beschwerdeführerin an.

 

Gegen diesen Befehl hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dementsprechend seien die am 24. Juni 2023 abgenommenen Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zu vernichten und der Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) zu löschen; ebenfalls sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1     

2.1.1   Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und sie kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.1).

 

2.1.2   Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).

 

2.1.3   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen bedroht ist (vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der präventiven erkennungsdienstlichen Erfassung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 f.).

 

2.2     

2.2.1   Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass keine konkreten Anhaltspunkte für künftige Delikte einer gewissen Schwere vorhanden seien, da sowohl die mit Strafbefehl vom 22. März 2013 beurteilten Delikte wie auch die aktuell zur Anzeige gebrachten Delikte der Beschimpfung und Diensterschwerung kein besonders schützenswertes Rechtsgut verletzen würden. Ob vorliegend die Delikte der Beschimpfung und der Diensterschwerung besonders schützenswerte Rechtsgüter betreffen darf offenbleiben. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin ihre konkrete Gewalt und Drohung gegen Beamte entgegenzuhalten. Um sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, biss die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit einem Polizisten in den linken Oberarm (vgl. Strafbefehl vom 22. März 2013). Aktuell wird die Beschwerdeführerin beschuldigt, gegen die Schienbeine zweier Polizisten getreten und auf die Arme zweier Polizistinnen geschlagen zu haben (vgl. Rapport vom 24. Juni 2023). In diesem Zusammenhang wird die Beschuldigte dringend verdächtigt, die körperliche Integrität von Personen und damit ein wesentliches Rechtsgut verletzt zu haben (BGE 147 I 372 E. 4.3.1; BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen). Bezüglich der konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf künftige Delikte besteht deshalb eine genügend grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie bei künftigen Polizeikontrollen ähnlich aggressiv reagieren könnte. Das Aufklärungsinteresse an den zu erwartenden, wesentliche Rechtsgüter betreffenden Straftaten überwiegt den damit verbundenen, in casu nicht sehr schweren, Grundrechtseingriff.

 

2.2.2   Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass Fingerabdrücke bei ähnlichen Delikten der Sachverhaltsabklärung nicht dienen könnten, womit sie nicht geeignet seien, allfällige künftige Straftaten aufzuklären. Angesichts der oben aufgeführten Umstände bestehen insgesamt ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Zukunft handgreiflich Polizeikontrollen zu entziehen versucht, wobei nicht auszuschliessen ist, dass ihr dies gelingen könnte. Entsprechende Fingerspuren an Polizeiuniform sowie am Tatort sind diesfalls wahrscheinlich. Die Abnahme der Fingerabdrücke ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin damit geeignet, bei möglichen künftigen Straftaten die allenfalls notwendige Identitätsfeststellung durchzuführen und damit zur Sachverhaltsabklärung beizutragen.

 

2.2.3   Aufgrund ihrer Bezeichnung im Befehl als «gemäss Strafregisterauszug mehrfach wegen Gewalt- und Vermögensdelikten verzeichnet», obwohl sie lediglich einmal verurteilt wurde, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Begründung fehlerhaft und somit ungenügend gewesen sei, was grundsätzlich eine Aufhebung der entsprechenden Verfügung zur Folge habe. Ebenfalls sei zu vermuten, dass es sich bei der Kurzbegründung im Befehl um einen Standardsatz handle, was auf eine routinemässige und damit unzulässige Erfassung der Beschwerdeführerin schliessen lasse. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3). Alleine wegen des Wortes «mehrfach» ist der Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung nicht aufzuheben. Der Befehl wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2023 ausgehändigt, nachdem ihr erläutert wurde, dass sie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Diensterschwerung und der Beschimpfung beschuldigt sei. Dass die Beschwerdeführerin nicht routinemässig erfasst wurde, ergibt sich im Übrigen bereits aus den vorliegenden Erwägungen zur Deliktsschwere und der Geeignetheit der Massnahme (vgl. hiervor E. 2.2.1 ff.).

 

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr wird indes die amtliche Verteidigung bewilligt. Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote erscheint angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 1'483.40 und ein Auslagenersatz von CHF 48.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 117.95, insgesamt somit CHF 1'649.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Philip Vlahos

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.