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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.12
BES.2024.13
BES.2024.14
BES.2024.15
BES.2024.16
BES.2024.17
ENTSCHEID
vom 11. April 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____ Beschwerdegegner 3
vertreten durch [...], Advokat,
E____ Beschwerdegegnerin 4
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
F____ Beschwerdegegnerin 5
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
G____ Beschwerdegegner 6
[...] Beschuldigter
H____ Beschwerdegegner 7
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 23. Februar 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 31. Juli 2017 erstatteten A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer; beide zusammen: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen C____, den damaligen Eigentümer ihrer Mietwohnung. Sie machten geltend, dieser habe wiederholt ihre Rollstühle während des Ladevorgangs eingeschaltet, wodurch die Elektronik beschädigt worden sei. In der Folge hätten Komponenten im Wert von mehreren Tausend Franken ausgetauscht werden müssen. Vermutlich habe C____ auch einen Reifen am Rollstuhl der Beschwerdeführerin zerstochen. Am 3. August 2017 stellten die Beschwerdeführer Strafantrag.
Am 4. Juni 2020 zeigten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft überdies an, D____, E____ und F____ hätten die Beschwerdeführer mittels Androhung der fristlosen Kündigung ihrer Wohnung dazu genötigt, die Installation eines defekten und deshalb lebensgefährlichen Herds zu dulden. G____ und H____ hätten die Installation des Herds ausgeführt; C____ sei der dahinterstehende Auftraggeber gewesen. Gegen C____ stellte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2021 zudem Strafantrag, weil dieser unerlaubt ihre Wohnung betreten habe.
Am 21. Dezember 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung sowie die Einstellung der Verfahren an und gewährte Frist zum Stellen von Beweisanträgen. Innert erstreckter Frist beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme zweier Zeugen. Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde der Antrag, den Zeugen [...] einzuvernehmen, gutgeheissen. Nach Einvernahme des Zeugen und der Abnahme weiterer Beweise stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen C____, D____, E____, F____, G____ und H____ mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 ein.
Gegen diese Verfügungen haben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Januar 2024 Beschwerden erhoben. Sinngemäss beantragen sie, sämtliche Einstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist in der schriftlichen Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerde vom 31. Januar 2024 ist zwar lediglich summarisch begründet, jedoch geht daraus immerhin hervor, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2023 angefochten wird und die Beschwerdeführer an ihren bisher vertretenen Standpunkten festhalten. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp genüge getan. Die Beschwerdeführer verfügen überdies über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Da ein enger sachlicher Konnex zwischen den einzelnen Beschwerden vorliegt – sämtliche Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Mietwohnung der Beschwerdeführer – und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.
2.
2.1 Eine Einstellung des Verfahrens darf nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Zunächst ist auf die Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Beschwerdeführerin einzugehen (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 1, 5). Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein gültiger Strafantrag vorliege (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, bei dessen Fehlen ein Strafverfahren einzustellen ist (Heiniger/Rickli, a.a.O, Art. 319 StPO N 13). Die Frist für das Stellen eines Strafantrags beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt werden (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]; BGE 126 IV 131 E. 2a). Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 31 StGB N 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin stellte am 3. August 2017 Strafantrag wegen mutmasslicher Manipulationen an der Batterie ihres Rollstuhls und dem Zerstechen eines Reifens. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich diese Handlungen innert drei Monaten vor Strafantragsstellung – also nach dem 3. Mai 2017 – ereignet hätten (Akten Staatsanwaltschaft, S. 253. 263 f., 283; vgl. zur Fristberechnung BGer 6B_80/2018 vom 25. April 2018 E. 2.3.2). Verspätet erfolgt ist auch der Strafantrag vom 14. Oktober 2021 wegen eines Hausfriedensbruchs, der sich am 12. Juni 2019 ereignet haben soll (Akten Staatsanwaltschaft, S. 626 ff.). Die Verfahrenseinstellung in diesen Punkten ist somit zu Recht erfolgt.
2.2.2 Weiter zu überprüfen ist die Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen Sachbeschädigung und Diebstahl zum Nachteil des Beschwerdeführers (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 2). Die Einstellung wurde damit begründet, dass der Tatbestand bzw. die Täterschaft nicht bewiesen werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe C____ beim Anschalten der Batterie seines Rollstuhls ertappt, ist zwar grundsätzlich glaubhaft (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 267, 283). C____ bestreitet die Vorwürfe jedoch vehement (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 275) und es existieren keine objektiven Beweismittel, die die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen vermögen, zumal unklar ist, ob der Rollstuhl aufgrund dieses Ereignisses tatsächlich beschädigt wurde. Dass sich das Auto von C____ an diesem Tag vor der Nachbarsliegenschaft befunden haben soll (Akten Staatsanwaltschaft, S. 261), liefert lediglich einen Hinweis auf die Anwesenheit von C____. Für die Bildung einer dem direkten Beweis gleichgestellten geschlossenen Indizienkette hinsichtlich einer (versuchten) Sachbeschädigung reichen die Aussagen des Beschwerdeführers und das Foto des Autos von C____ mitnichten aus.
Aufgrund des ausgesprochen konfliktbelasteten Verhältnisses der Beschwerdeführer zu C____ erscheint der Verdacht naheliegend, dass dieser für den Diebstahl der FCB-Fahne und der Handschuhe des Beschwerdeführers verantwortlich ist. C____ bestreitet jedoch auch diese Vorwürfe (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 275), es liegen keinerlei objektive Beweismittel vor und der Beschwerdeführer sagt gar selbst, er wisse nicht, wer für die Diebstähle verantwortlich sei (Akten Staatsanwaltschaft, S. 217).
In Anbetracht der Beweislage erscheint eine Verurteilung von C____ wegen Diebstahl und/oder Sachbeschädigung äusserst unwahrscheinlich. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung ist damit zu Recht erfolgt.
2.2.3 Weiter erfolgten Verfahrenseinstellungen betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Nötigung durch C____, F____, E____ und D____ zum Nachteil der Beschwerdeführer (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 3; VT.[...], Ziff. 1; VT.[...], Ziff. 1; VT.[...], Ziff. 1). Die Einstellungen wurden damit begründet, dass der Tatbestand nicht bewiesen werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig. Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit, genauer die freie Willensbildung und Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Sodann bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung einer besonderen Begründung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nötigung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2).
Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall die Schreiben vom 11. Februar 2020 und 9. April 2020 (Akten Staatsanwaltschaft, S. 308; act. 14, S. 1 f., 3 f.). Nachgewiesen ist, dass den Beschwerdeführern darin die Kündigung ihrer Wohnung angedroht wird. Wie diese jedoch selbst anmerken, findet die Installation des Herds darin keine Erwähnung (act. 13, S. 41). Den beiden Schreiben lässt sich lediglich die Forderung entnehmen, dass den Handwerkern der Zutritt zum Zweck der Behebung eines Wasserschadens gewährt werden solle. Die Verknüpfung des Mittels der Kündigungsandrohung zur Durchsetzung des Zutrittsrechts ist an sich nicht unzulässig (vgl. Weber, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 257h des Obligationenrechts [OR, SR 220] N 5). Somit existieren keinerlei Beweise, dass durch die Kündigungsandrohung die Installation des nichtbetriebssicheren Herdes hätte bezweckt werden sollen. Die Einstellung der Verfahren ist deshalb zu Recht erfolgt.
2.2.4 Angefochten sind weiter die Einstellungen der Verfahren gegen C____ wegen Gefährdung des Lebens (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 4) sowie gegen G____ (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 1) und H____ (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführer. Die Einstellungen wurden damit begründet, dass Tatbestände nicht erfüllt seien bzw. nicht nachgewiesen werden könnten (Art. 319 Abs. 1 lit. a und StPO).
Der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5, BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens wurde unter anderem damit begründet, dass laut Aussagen von G____ und H____ die Installation des Kochherds auf ausdrückliche Bitte der Beschwerdeführer erfolgt sei. Diese Darstellung wird durch die Aussage des Zeugen [...] stark relativiert. Auf die Frage hin, wie die Beschwerdeführer darauf reagiert hätten, dass der defekte Kochherd wieder installiert worden sei, sagte dieser: «Sie waren die ganze Zeit ziemlich hässig und verzweifelt. […] Mehr als es sagen, hätten Frau [...] und Herr [...] nicht machen sollen. Sie [die Handwerker] haben gesagt, dass die den Auftrag vom Eigentümer hätten.» (Akten Staatsanwaltschaft, S. 733 ff.). Das ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, da C____ ein direkter Gefährdungsvorsatz für eine unmittelbare Lebensgefahr kaum nachweisbar ist. Eine fahrlässige Körperverletzung kann sodann mangels eingetretener Verletzung nicht vorliegen, weshalb die Einstellung der Verfahren gegen G____ und H____ ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
3.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, womit die unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würden. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2024.12, BES.2024.13, BES.2024.14, BES.2024.15, BES.2024.16 und BES.2024.17 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner/innen 2–7
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.