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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.1
ENTSCHEID
vom 5. April 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Dezember 2023
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 resp. 6. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend der Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 8. März 2023 begangenen Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 40.– zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.
Nachdem der Beschwerdeführer am 21. November 2023 Einsprache erhob, wurde der Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. Dezember 2023 erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es entschied, infolge Verspätung auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 zugestellt. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2024, eingegangen am 15. Januar 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegen Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, 154.100]).
1.1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 zugestellt. Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel folglich auf den 8. Januar 2024. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Die Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2024 wurde jedoch erst an ebendiesem Datum der Französischen Post übergeben. Wann die Postsendung zu Handen der Schweizerischen Post einging, ist nicht bekannt. Am 15. Januar 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ging sie schliesslich beim Appellationsgericht ein. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist daher zufolge Verspätung nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.