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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.25
ENTSCHEID
vom 11. April 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Februar 2024
betreffend Gesuch um Verschiebung der Befragung vom
27. Februar 2024
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 26. Februar 2024 ersuchte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Verschiebung der Einvernahme vom 27. Februar 2024, 14:00 Uhr, da die Tante und Gotte seiner Lebenspartnerin verstorben sei und der Trauergottesdienst am selben Tag wie die Einvernahme stattfände.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Verschiebung der Einvernahme ab, da der Tod einer entfernten Verwandten des Beschwerdeführers kein wichtiger Grund für eine Verschiebung der Einvernahme nach Art. 205 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] sei.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 Beschwerde mit Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie den Widerruf der Vorladung des Beschwerdeführers für die Einvernahme am 27. Februar 2024. Weiter sei festzustellen, dass ein Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 27. Februar 2024 nicht unentschuldigt erfolge und die Staatsanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme nicht zu sanktionieren und den Beschwerdeführer namentlich nicht polizeilich vorführen zu lassen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 hat die Verfahrensleitern des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist bis 27. Februar 2024, 11:00 Uhr, zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde und zum Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme. Zudem verlangt sie sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Februar 2024 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Vorladung zur Einvernahme vom 27. Februar 2024, 14:00 Uhr, zu widerrufen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Keller, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393 N 36). Nach der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.3, BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 1.3.2).
1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Widerruf der Vorladung mit superprovisorischer Verfügung entsprochen, sodass er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr) hätte. Indes sind die vorstehend referierten Ausnahmekriterien erfüllt: Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 205 Abs. 3 StPO vorliegt, kann in den Fällen nicht rechtzeitig beurteilt werden, in denen das Erscheinen vor der Strafbehörde und das Ereignis, das einen Widerruf der Vorladung rechtfertigt, zeitlich sehr nahe beieinanderliegen bzw. zusammenfallen. Die Frage, ob die Teilnahme an einer Beerdigung einen wichtigen Grund für den Widerruf der Vorladung darstellt, kann sich jederzeit wieder stellen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung liegt im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie habe den Termin vom 27. Februar 2024 mit der Verteidigung abgesprochen, nachdem die Einvernahme im Dezember 2023 bereits mehrfach und zum Teil kurzfristig verschoben worden sei. Der am 26. Februar 2024 per E-Mail als Grund für eine erneute Verschiebung vorgebrachte Tod einer entfernten Verwandten des Beschwerdeführers sei kein wichtiger Grund für eine erneute Verschiebung der Einvernahme nach Art. 205 Abs. 3 StPO. Es sei deshalb an der Vorladung für den Termin vom 27. Februar 2024 festzuhalten und ein Ausbleiben des Beschwerdeführers müsste als unentschuldigt gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO gelten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei der Terminabsprache nicht habe wissen können, dass die Tante und Gotte seiner Lebenspartnerin sterbe und die Abdankungsfeierlichkeiten die Einvernahme vom 27. Februar 2024 tangierten. Dem Beschwerdeführer könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Hinderungsgrund nicht habe vorhersehen können. Weiter sei zu präzisieren, dass die Verstorbene keine entfernte Verwandte des Beschwerdeführers sei. Er habe der Verstorbenen nahegestanden, weil diese die Gotte und Tante seiner Lebenspartnerin gewesen sei. Entsprechend seien die Abdankungsfeierlichkeiten als ein in der Familie des Beschwerdeführers bedeutsamen familiären Anlass zu qualifizieren, der nach Art. 205 Abs. 3 i.V.m. Art. 202 Abs. 3 StPO einen wichtigen Grund darstelle, um den Einvernahmetermin zu verschieben und die Vorladung zu widerrufen.
2.3
2.3.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem in der Replik entgegen, dass sie seit dem 20. Dezember 2023 versuche, mit der Verteidigung des Beschwerdeführers einen Termin für weitere Einvernahmen zu vereinbaren. Die bisherigen Termine vom 16. und 29. Januar 2024 sowie vom 6. und 15. Februar 2024 seien allesamt kurzfristig geplatzt, weil entweder der Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung krank oder verhindert gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse seien von der Staatsanwaltschaft kaum zu überprüfen und es sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um Gefälligkeitszeugnisse handle. Auch die für den 12. März 2024 angesetzte Einvernahme wolle der Beschwerdeführer verschieben, weil er in dieser Woche eine berufliche Weiterbildung habe.
2.3.2 Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer der Verstorbenen nahegestanden habe, sei für die Staatsanwaltschaft nicht überprüfbar. Eine Suche in den Kontakten der Mobiltelefonsicherung des Beschwerdeführers habe keinen Treffer für die Verstorbene ergeben. Dies spreche eher gegen eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Verstorbenen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers spreche zudem dafür, dass ihm jeder Anlass recht sei, um die vereinbarten Einvernahmetermine platzen zu lassen. Es entstehe damit eine Verzögerung, welche mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar sei.
3.
3.1 Die Strafprozessordnung regelt die Vorladung ausführlich in den Art. 201–206 StPO. Art. 202 Abs. 3 StPO sieht namentlich vor, dass bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Als Gegenstück hierzu hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
3.2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Es besteht allerdings keine Pflicht zum Belegen, insbesondere bei Laien genügt die Plausibilität der Verhinderung. An die Begründung sind ebenfalls keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erscheint eine Begründung mangelhaft, kann die vorladende Behörde von sich aus entsprechende Abklärungen zur Mängelbehebung vornehmen (Weder, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 205 N 6; Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 205 StPO N 5; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 205 N 3).
3.3 Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO ist ein Widerruf der Vorladung einzig aus wichtigen Gründen möglich. Als solche kommen Krankheit, Militärdienst, Auslandabwesenheiten, bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oder wichtige familiäre Anlässe in Betracht (Weder, a.a.O., Art. 205 N 9; Arquint, a.a.O., Art. 205 StPO N 5; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 205 N 4). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch die zuständige Strafbehörde unter Abwägung der Interessen der Strafbehörde, der sich aus dem Verfahren ergebenden Interessen und der Interessen der vorzuladenden Person zu entscheiden. Im Rahmen dieser Beurteilung sind dieselben Massstäbe analog anzuwenden, die bei der Terminfestsetzung betreffend die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person gelten (Weder, a.a.O., Art. 205 N 10). Dies bedeutet, dass bei der Terminfestsetzung auch bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen sowie familiäre Anlässe miteinzubeziehen sind. Der Anspruch auf Berücksichtigung ist umso höher, wenn eine Verfahrenshandlung kurzfristig anberaumt wird und kein Haftfall oder ein anderer Straffall vorliegt, der aus sachlich nachvollziehbaren Gründen keine Verzögerung duldet (Arquint, a.a.O., Art. 202 StPO N 4; Weder, a.a.O., Art. 202 N 8 ff.). Grundsätzlich sind an die Verhinderungsgründe keine zu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bei kurzfristigen Vorladungen nach Art. 203 StPO (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 205 N 5).
3.4 Ein Blick ins Zivilrecht zeigt, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund bestimmter Umstände zusätzliche Freizeit einzuräumen ist. Nach Art. 329 Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sind den Arbeitnehmenden innerhalb der Arbeitszeit die üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren. Dabei handelt es sich um kurzfristige Arbeitsbefreiungen aus besonderem Anlass, sog. ausserordentliche Freizeit (Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 329 OR N 14). Darunter fallen Behördengänge, Fahrprüfung, Wohnungswechsel, vereinzeltes Aufsuchen einer Ärztin oder Rechtsanwältin (sofern keine Termine ausserhalb der Arbeitszeit möglich sind), wichtige Familienereignisse wie Hochzeit oder Geburt eines Kindes (soweit eine moralisch-sittliche Pflicht zur Teilnahme besteht), Besuch kranker naher Verwandter, Pflege kranker Familienmitglieder, Todesfall in der engeren Familie und Teilnahme an der Bestattung von Verwandten oder nahen Bekannten (Kähr, in:Kostkiewicz et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, OFK, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 329 N 7; Prinz, in: Etter et. al. [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 329 OR N 14; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010, Art. 329 OR N 17; Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 329 OR N 13).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den Einvernahmetermin vom 27. Februar 2024 mit der Verteidigung des Beschwerdeführers abgesprochen und damit angemessen auf die Abkömmlichkeit desselben Rücksicht genommen. Der Tod der Tante bzw. Gotte der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2024 konnte bei der Terminabsprache offenkundig nicht miteinbezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Todesfall und die damit verbundene Abdankungsfeier informiert. Die Verhinderung wurde damit begründet und mittels Todesanzeige auch belegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO kommen wichtige familiäre Anlässe in Betracht. Eine Beerdigung stellt grundsätzlich ein solcher dar, wobei es auf den Bezug zur verstorbenen Person ankommt. Aus dem soeben Referierten zum Obligationenrecht ergibt sich, dass Arbeitnehmende Anspruch auf Freizeit haben, um an der Bestattung von Verwandten oder nahen Bekannten teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund und unter Wahrung der Einheit der Rechtsordnung ist die Teilnahme an einer Beerdigung als wichtiger Grund für den Widerruf einer Vorladung zu qualifizieren, wenn die vorgeladene Person einen engen Bezug zur verstorbenen Person hatte und kein Straffall vorliegt, der aus sachlich nachvollziehbaren Gründen keine Verzögerung duldet. Die Staatsanwaltschaft führt seit 2017 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und hat diesen bereits mehrfach einvernommen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffen ausschliesslich den Beschwerdeführer, so dass keine weiteren Mitbeschuldigten von der Terminverschiebung tangiert sind. Es bestehen dementsprechend keine sachlich nachvollziehbaren Gründe, die keine weitere Verzögerung des Verfahrens dulden würden.
Die Verstorbene war die Gotte und Tante der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Die Lebenspartnerin und der Beschwerdeführer sowie deren gemeinsame Kinder waren auf der Todesanzeige unter den Trauernden aufgeführt, was auf eine intakte Beziehung des Beschwerdeführers zur Verstorbenen hindeutet. Zudem besteht ein enger Bezug zur Verstorbenen schon deshalb, weil diese die Gotte und Tante der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers war. Daraus folgt ein moralisch-sittlicher Anspruch der Lebenspartnerin, vom Beschwerdeführer zur Beerdigung begleitet zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Anlass zur Verschiebung des Einvernahmetermins gegeben hat. Dabei hat sie allerdings verkannt, dass jedes Verschiebungsgesuch für sich zu betrachten ist. Es handelt sich somit bei der Abdankungsfeier um einen wichtigen familiären Anlass, der als wichtiger Grund im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für den Widerruf der Vorladung zu gelten hat.
4.2.
4.2.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar sei, wenn es in einem Verfahren wie dem vorliegenden, wo noch einige Einvernahmen anstehen würden, nicht möglich sei, diese innerhalb von zwei Monaten durchzuführen. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 1).
4.2.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Verzögerungen, die entstehen, weil die Verteidigung die Verschiebung von Beweisabnahmen insbesondere von Befragungen beantragt, können demzufolge nicht den Behörden zugerechnet werden (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 9). Anhand der Akten kann ohne weiteres nachgewiesen werden, wer für die Verzögerung die Verantwortung trägt. Den Ermittlungsbehörden kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden, wenn der Grund für die Verzögerung einzig im Verhalten oder in vom Beschwerdeführer zu vertretenden Umständen liegt.
5.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Einvernahme abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde auf vier Stunden bemessen, die mangels Einreichung einer Honorarnote zum Ansatz von CHF 250.– pro Stunde (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 8.1 %, ausmachend CHF 81.–. Für den Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die superprovisorische Verfügung vom 27. Februar 2024 bestätigt und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Einvernahme abgewiesen hat.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’081.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.