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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.2
ENTSCHEID
vom 29. Februar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Dezember 2023
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Übertretungsanzeige vom 28. April 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) aufgrund des Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug mit CHF 40.–. Nach erfolglosen Zahlungserinnerungen vom 30. Juni 2022 und vom 5. Januar 2023 überwies die Kantonspolizei die Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 4 und Abs. 10 SSV schuldig und verurteilte sie zur Bezahlung der Busse von CHF 40.–. Daneben wurden ihr die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Mit Schreiben vom 15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit Schreiben vom 24. November 2023 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe: 30. Dezember 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Dezember 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressatin der beiden Entscheide hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des gerichtlichen Nichteintretensentscheids. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen (vgl. Akten S. 40) wurde der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde am 30. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Post auf (vgl. act. 11), womit diese fristgerecht beim Appellationsgericht eingegangen ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. November 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 13. Dezember 2023 erwog das Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführerin am 8. November 2023 zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 15. November 2023 verspätet erhoben worden, da sie erst nach Fristablauf eine Schweizerische Grenzstelle erreicht habe.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
2.2.2 Wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend erwog, geht aus den Akten hervor, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 8. November 2023 zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist lief folglich, da der 18. November 2023 auf einen Samstag fiel, am 20. November 2023 ab. Die Einsprache wurde zwar am 18. November 2023 der französischen Post übergeben, erreichte die Schweizerische Grenzstelle jedoch erst am 21. November 2023 (vgl. Akten S. 34) und damit verspätet. Das Einzelgericht in Strafsachen trat somit zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.