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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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BEZ.2015.27
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2015
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
B_____ Krankenversicherung AG Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 4. Mai 2015
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer) war Inhaber der an der […]strasse in Basel domizilierten Einzelfirma „C_____“, die am 10. Oktober 2014 wegen Geschäftsaufgabe erloschen ist. Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Eigenschaft als Konkursrichterin den Konkurs über den Beschwerdeführer, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B_____ Krankenversicherung AG (Gläubigerin). Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin bereits am 27. April 2015 vollständig bezahlt und es bestehe deshalb kein Grund mehr, ein Konkursverfahren zu eröffnen.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Von der Einholung von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen – dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014, PS140235, E. 2.1; Diggelmann, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 SchKG N 7).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin zuzüglich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 27. April 2015 [Beschwerdebeilage 2]). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor und das Konkursgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben.
3.
Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, dem Konkursgericht gegenüber darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass er die Konkursforderung bereits bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Konkursgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Das Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO; zum bisherigen Recht vgl. BGE 102 Ia 153 E. 2a S. 155 ff.). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3; BGer 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art. 255 N 3; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294).
Der Beschwerdeführer hat durch sein Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat er daher die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 4. Mai 2015 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.