Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

BEZ.2016.20

 

ENTSCHEID

 

vom 8. April 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Oliver Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____ in Liquidation                                                       Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                        Konkursitin

 

 

                     gegen

 

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 7. März 2016

 

betreffend Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR


Sachverhalt

 

Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete am 7. März 2016 den Konkurs über die A____ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Dagegen erhob diese Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung an das Zivilgericht beantragt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, hingegen die Vorakten beigezogen.

 

Erwägungen

 

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO).  Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ergibt sich darüber hinaus auch aus Art. 321 Abs. 2 ZPO, da der angefochtene Entscheid aufgrund von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist.

 

Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Beschwerdefrist ist auf Art. 142 ff. ZPO abzustellen, da das SchKG diesbezüglich nichts Abweichendes vorsieht (Roger Giroud, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 11). Zu beachten ist, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht gilt, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen wurde (angefochtener Entscheid, S. 8).

 

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2016 zugestellt (vgl. Track & Trace, in den Vorakten des Zivilgerichts). Damit fiel der letzte Tag der Beschwerdefrist auf Donnerstag, 31. März 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 3. April 2016 der Post übergeben, weshalb sie verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann.

 

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführerin

-     Beschwerdegegnerin

-     Zivilgericht Basel-Stadt

-     Konkursamt Basel-Stadt

-     Betreibungsamt Basel-Stadt

-     Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-     Handelsregisteramt Basel-Stadt

-     Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

Dr. Benedikt Seiler

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.