Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

BEZ.2016.6

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Juni 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...] Rechtsanwalt

[…]

 

gegen

 

lic. iur. B____                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch Dr. [...]  Advokatin

[…]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom

25. November 2015

 

betreffend Erbteilung


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sind die beiden einzigen Erben des am 17. September 2008 verstorbenen Dr. C____. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. November 2012 ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte die Teilung des Nachlasses. In der Folge fanden mehrere Schlichtungsverhandlungen statt, anlässlich derer diverse Nachlassgegenstände per Realteilung zwischen den Parteien aufgeteilt wurden. Umstritten blieb jedoch insbesondere, ob in Bezug auf eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft und einzelne Schmuckstücke eine Einigung im Sinn eines Teilungsvertrages erzielt werden konnte.

 

Mit Entscheid vom 25. November 2015 stellte die Schlichtungsbehörde fest bzw. nahm im Entscheiddispositiv zu Protokoll, worüber sich beide Parteien einig seien bzw. inwieweit eine Realteilung erfolgt sei. Eine Einigung sei demnach insbesondere auch über die Zuteilung und den Anrechnungswert der fraglichen Liegenschaft erfolgt. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid wurde den Parteien am 1. Februar 2016 mit schriftlicher Begründung zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

 

Erwägungen

 

1.

Angefochten ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2015, gegen den der Beschwerdeführer entsprechend der im Entscheid erfolgten Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht. Zur Behandlung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

 

2.

2.1      Zunächst ist die Frage zu klären, ob sich die Beschwerde gegen ein gültiges Anfechtungsobjekt richtet und damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin schliessen nicht aus, dass dem angefochtenen Entscheid die Bedeutung einer Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs bzw. Gegenstandslosigkeit zukommt (Beschwerde, Rz. 33; Beschwerdeantwort, S. 9). Umstritten ist hierbei, ob sich die Parteien im Sinn eines gerichtlichen Vergleichs geeinigt haben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs aufgrund der fehlenden Unterzeichnung des Protokolls durch die beiden Parteien (Beschwerde, Rz. 32 f.). Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass ein Schlichtungsverfahren „grundsätzlich“ durch Erteilung der Klagebewilligung oder durch ein Protokoll ende. Vorliegend sei zwischen den Parteien jedoch eine Einigung erfolgt und das Protokoll über die erzielte Einigung werde durch den Entscheid der Schlichtungsbehörde ersetzt (Beschwerdeantwort, S. 9).

 

Art. 208 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sieht für den Fall, dass es zu einer Einigung unter den Parteien kommt, vor, dass die Schlichtungsbehörde die Einigung protokolliert und von den Parteien unterzeichnen lässt. Ein von den Parteien unterzeichnetes Protokoll existiert im vorliegenden Fall nicht, weshalb die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllt ist. Die fehlende Unterschrift der Parteien hat die Unwirksamkeit der Parteierklärung bzw. die Mangelhaftigkeit einer darauf gestützten Abschreibung des Verfahrens zur Folge (Entscheid des Obergerichts ZH vom 16. September 2015, RU150047 E. 4.a; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 208 N 4). Die Schlichtungsbehörde kann das Erfordernis der Unterschrift der Parteien nicht durch einen Entscheid ersetzen. Zwischen den Parteien ist mit anderen Worten kein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen, der eine Abschreibung des Verfahrens rechtfertigen würde.

 

2.2      Zu verneinen ist sodann auch das Zustandekommen eines aussergerichtlichen Vergleichs. Gemäss Art. 634 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bedarf der Teilungsvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Ein aussergerichtlicher Vergleich im Sinn eines Teilungsvertrags ohne Unterschrift der Parteien ist somit ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Schweizerisches Obligationenrechts [OR; SR 220]). Da ein solches Schriftstück im vorliegenden Fall fehlt, liegt auch kein gültiger aussergerichtlicher Teilungsvertrag vor, der eine Abschreibung des Verfahrens rechtfertigen würde.

 

2.3      Zu prüfen ist schliesslich, ob es sich beim Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2015 (auch abgesehen vom Entscheid betreffend die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 8) tatsächlich um einen Entscheid im Sinn eines Anfechtungsobjekts zur Beschwerde handelt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidbegründung, wonach es sich um einen „Vorentscheid“ handle, mit dem zu Protokoll genommen werde, welche Teile der Erbschaft des Vaters der beiden Parteien unter der Leitung des Schlichters zwischen ihnen aufgeteilt worden seien (Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2015, E. 1), sind nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer verneint eine Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall (Beschwerde, Rz. 30 f.). Die Beschwerdegegnerin ist einerseits der Auffassung, dass es am Anfechtungsobjekt fehle (Beschwerdeantwort, S. 13); andererseits führt sie aus, dass die Funktion des angefochtenen Entscheids in der Feststellung liege, dass der Nachlass vollständig geteilt sei (Beschwerdeantwort, S. 12).

 

Gemäss Art. 238 ZPO enthält ein Entscheid die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts bzw. der Schlichtungsbehörde (lit. a), den Ort und das Datum des Entscheids (lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c), das Dispositiv (lit. d), die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist (lit. e), eine Rechtsmittelbelehrung (lit. f), gegebenfalls die Entscheidgründe (lit. g) und die Unterschrift des Gerichts (lit. h). Der vorliegend angefochtene Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2015 enthält die Bezeichnung „Entscheid“, die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung, Erwägungen, ein Entscheiddispositiv, die Unterschrift der erkennenden Behörde sowie eine Rechtsmittelbelehrung und weist damit alle wesentlichen Inhalte (vgl. Art. 238 ZPO) sowie die äussere Erscheinung eines Entscheids auf. In der Rechtsmittelbelehrung wird explizit auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, das angefochtene Objekt als Entscheid und damit als gültiges Anfechtungsobjekt zu betrachten. Liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor und sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1), ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

3.        

Der Beschwerdeführer kritisiert in der Sache, dass die Schlichtungsbehörde mit dem angefochtenen Entscheid ihre Kompetenz überschritten habe. Die Kompetenz zur Fällung eines Entscheids komme der Schlichtungsbehörde nur ausnahmsweise zu, und zwar in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal CHF 2‘000.– und unter dem Vorbehalt, dass die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Beschwerde, Rz. 30 f.). Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, dass das Schlichtungsverfahren „grundsätzlich“ durch Erteilung der Klagebewilligung oder durch ein Protokoll ende; im vorliegenden Fall werde das Protokoll über die erzielte Einigung durch einen Entscheid ersetzt (Beschwerdeantwort, S. 9).

 

Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.– entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Einerseits ist die Streitwertgrenze von CHF 2‘000.– offensichtlich überschritten (vgl. Beschwerde, Rz. 31). Andererseits fehlt es an einem entsprechenden Antrag der klagenden Partei. Erlässt die Schlichtungsbehörde trotz des Fehlens der Voraussetzungen gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid, so ist dieser von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben und der Fall ist zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens bzw. zur Ausstellung der Klagebewilligung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, Rz. 640; vgl. auch Entscheid des Obergerichts AG vom 24. April 2012, ZVE.2014.4, CAN 2013 Nr. 35). Der angefochtene Entscheid (inklusive Kostenentscheid gemäss Dispositivziffer 8) ist folglich aufzuheben und der Fall ist zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens bzw. zur Erteilung der Klagebewilligung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber werden den Parteien für das Beschwerdeverfahren aber keine Gerichtskosten auferlegt. Jedoch schuldet die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Diese wird gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 14 (Grundhonorar) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 analog (Reduktion bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte), § 10 Abs. 2 analog (Reduktion bei summarischen Verfahren) und § 12 Abs. 2 (Abzug im Beschwerdeverfahren) der Honorarordnung (HO, SG 291.400) mit CHF 4‘000.–  einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt.

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird angefochtene Entscheid aufgehoben und die Schlichtungsbehörde angewiesen, das Schlichtungsverfahren weiterzuführen und gegebenenfalls die Klagebewilligung auszustellen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 320.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

Dr. Benedikt Seiler

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.