Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2018.1

 

ENTSCHEID

 

vom 12. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

 

gegen

 

Konkursamt Basel-Stadt                                               Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Dezember 2017

 

betreffend Kollokationsplan


Sachverhalt

 

Im Zusammenhang mit der Auflage des Kollokationsplans im Konkurs der B____ AG, in welchem das Konkursamt seine angeblich pfandgesicherte Forderung abgewiesen hatte, erhob A____ am 10. April 2017 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und stellte ausserdem ein Ausstandsgesuch gegen drei Angestellte des Konkursamts. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auf die Beschwerde nicht ein.

 

Hiergegen hat A____ am 26. Dezember 2017 (Postaufgabe am 27. Dezember 2017) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

2.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

 

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

 

2.2      Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus seiner Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass er sich nicht in der Lage sehe, auf den Entscheid vom 12. Dezember 2017 zu antworten. Zur Zeit müsse er mit seinen 90 Jahren mit den Einkünften der AHV und Ergänzungsleistungen auskommen. Aus diesem Grund bittet er um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsbegehren stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausserdem begründet er auch nicht, inwiefern der eingehend begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Auch mangels ausreichender Beschwerdebegründung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde sodann um unentgeltliche Verbeiständung. Der beschwerdeführenden Partei kann eine unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, soweit die üblichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde sowie die objektive Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben sind (vgl. Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist (vgl. E. 2.2), ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 12. Dezember 2017 (AB.2017.17) wird nicht eingetreten.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.