Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2018.27

 

ENTSCHEID

 

vom 14. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH                                                                   Beschwerdeführerin

c/o B____

[...]

 

gegen

 

C____ SA                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 24. Mai 2018

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 reichte die A____ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Geschäftsführerin B____, beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die C____ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ein. Darin begehrte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 19'744.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Zivilgerichtspräsidentin stellte die Klage der Beklagten einstweilen zur Kenntnisnahme zu, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.– bis am 25. Juni 2018 (Verfügung vom 24. Mai 2018). Daraufhin beantragte die Klägerin mit „Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Mai 2018“ an das Zivilgericht erneut, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Schreiben vom 4. Juni 2018). Diese Eingabe überwies die Zivilgerichtspräsidentin zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Behandlung als Rechtsmittel (Verfügung vom 12. Juni 2018). Nachdem die Klägerin den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, setzte ihr die Zivilgerichtspräsidentin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis am 20. August 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses (Verfügung vom 27. Juni 2018).

 

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies die Klägerin darauf hin, dass ihre Eingabe vom 4. Juni 2018 vom Appellationsgericht als Beschwerde entgegengenommen und behandelt werde (Verfügung vom 29. Juni 2018). Nachdem die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 28. Juni 2018 an das Zivilgericht gewandt hatte, wiederholte der Verfahrensleiter den Hinweis auf die Behandlung der Eingabe vom 4. Juni 2018 als Beschwerde. Er wies die Beschwerdeführerin dabei auf die Möglichkeit hin, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn sie keine Behandlung der Beschwerde durch das Appellationsgericht wünsche (Verfügung vom 17. Juli 2018). Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht. Der Verfahrensleiter zog die Vorakten des Zivilgerichts bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort bzw. eine Stellungnahme einzuholen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 24. Mai 2018, mit der die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin „Einsprache“ an das Zivilgericht. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sieht das Rechtsmittel der Einsprache nicht vor. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 1). Die „Einsprache“ vom 4. Juni 2018 ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

 

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

 

2.

Die Zivilgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen infrage komme. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe eine juristische Person dann ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliege, habe die Beschwerdeführerin weder substantiiert behauptet noch belegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei ihr auch im Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden. Vielmehr seien ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt worden (Verfügung vom 24. Mai 2018).

 

In ihrer „Einsprache“ macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Tatsache, dass ihr einziges Aktivum im Streit liege, in der Klageschrift einerseits und in den beim Zivilgericht eingereichten Unterlagen andererseits dargelegt habe. Diese Tatsache sei unbestritten. Angesichts der Firmenverluste im Jahr 2017 und der laufenden Ausgaben im Jahr 2018 blieben ihr nur die Werte, die in der Infrastruktur enthalten seien, und keine flüssigen Mittel mehr, die es erlaubten, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zuzüglich vorbehaltener Mehrkosten zu tragen. Ebenso sei ihre Inhaberin und alleinige Gesellschafterin „prozessarm“ und könne für die Kosten aus privaten Mitteln nicht aufkommen (Beschwerde vom 4. Juni 2018).

 

Die Zivilgerichtspräsidentin verwies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss der einer juristischen Person nur dann ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331, 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Diese Voraussetzungen stellt die Beschwerdeführerin nicht infrage. Sie macht jedoch geltend, dass im vorliegenden Fall gerade ihr einziges Aktivum im Streit liege. Die Zivilgerichtspräsidentin wies aber zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dies nicht substantiiert behauptet habe. Die Beschwerdeführerin machte zwar in ihrer Klage geltend, dass sich an ihrer finanziellen Situation nichts geändert habe, wonach ihr einziges Aktivum im Streit liege und B____ als einzige Gesellschafterin und Frührentnerin die Gerichtskosten selbst nicht tragen könne (Klage vom 18. Mai 2018, S. 6). Damit legte die Beschwerdeführerin aber nicht substantiiert dar, weshalb es sich bei dem eingeklagten Anspruch um ihr einziges Aktivum handle. Aus den von der Beschwerdeführerin beim Zivilgericht eingereichten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin über diverse Aktiven verfügt, die im hängigen Zivilprozess nicht im Streit stehen (vgl. Jahresabschluss 2017 der Beschwerdeführerin, Klagebeilage 24). Die Zivilgerichtspräsidentin erkannte daher zutreffend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person nicht erfüllt sind. Sie wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb zu Recht ab.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3, mit Hinweisen). Vorliegend ist allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen und zu verneinen. Demzufolge werden die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Angesichts der Umstände wird die Gerichtsgebühr auf das Minimum von CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Mai  2018 (K1.2018.17) wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.