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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2018.32
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 25. Juni 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) hat am 1. Februar 2018 ein Schlichtungsgesuch gegen die B____ (Beschwerdegegnerin) bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt eingereicht (Verfahren [...]). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 100.– aufgefordert. Mit dieser Verfügung wurde ihm ein Merkblatt mit dem Titel „Merkblatt Prozesskosten und Mediation“ zugestellt. Nachdem am 21. März 2018 eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt und den Parteien ein Urteilsentwurf zugestellt worden war, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2018 ein Gesuch um Wiederholung der Verhandlung gestellt. Am 14. April 2018 hat er eine weitere Eingabe bei der Schlichtungsbehörde eingereicht. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 25. April 2018 ein eigenständiges Ausstandsverfahren ([...]) eröffnet und den Parteien mitgeteilt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2018 als Ausstandsbegehren gegen die Schlichterin im Verfahren [...] behandelt werde. Mit Entscheid vom 25. Juni 2018 hat die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts das Ausstandbegehren abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 200.– auferlegt.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2018 „Einsprache gegen Kosten des Verfahrens“ erhoben. Darin führt er aus, dass er nur Einspruch erhebe, wenn dafür keine Kosten entstünden. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Klärung gegeben, ob sich seine „Einsprache“ ausschliesslich gegen die Auferlegung der Kosten von CHF 200.– im angefochtenen Entscheid richtet oder ob mit der Eingabe auch eine materielle Änderung des angefochtenen Entscheids über das Ausstandsbegehren beantragt wird. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 macht der Beschwerdeführer Angaben über seine wirtschaftliche Situation. Zudem führt er aus, dass im Beschwerdeverfahren die Kosten vorher angekündigt worden seien, wobei das Zivilgericht den Betrag schuldig geblieben sei. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er darum bitte, sämtliche Kosten abzudecken. Die Kosten und der Entscheid des Zivilgerichts hätten ihn überrascht. Er bitte darum, die Prozesskosten vollumfänglich zu übernehmen. Mit Verfügung vom 2. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde infolge seiner Eingaben vom 19. Juli 2018 als Anfechtung des Entscheids der Schlichtungsbehörde vom 25. Juni 2018 allein im Kostenpunkt behandelt werde. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2018 hat die Schlichtungsbehörde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Eine solche hat er innert der ihm gesetzten Frist nicht eingereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
1.
Im angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. Juni 2018 wurde ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Schlichterin im Verfahren [...] abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Entscheids von CHF 200.– auferlegt. Auf die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters hin, wonach die „Einsprache gegen Kosten des Verfahrens“ als Beschwerde gegen den Kostenentscheid behandelt werde, hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Es ist daher davon auszugehen, dass allein der Kostenpunkt des angefochtenen Entscheids angefochten wird. Gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) ist der Kostenentscheid selbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2018 wird somit als Beschwerde entgegengenommen. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Der Beschwerde vom 8. Juli 2018 ist kein expliziter Antrag zu entnehmen. Den Ausführungen, wonach Einsprache gegen die Kosten des Verfahrens erhoben werde und dass die Rechnungen nicht akzeptiert würden, ist aber implizit zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung von Kosten im angefochtenen Entscheid wehrt und implizit beantragt, dass ihm in diesem Verfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass auf diese Kosten im Vorfeld nicht hingewiesen worden sei. Verfahrenskosten bis zu CHF 3‘000.– seien vorab mitzuteilen.
2.2 Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmasslichen Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Die in Art. 97 ZPO statuierte Aufklärungspflicht richtet sich allerdings gemäss überwiegender Lehre lediglich an die (erst- und zweitinstanzlichen) Gerichte und nicht an die Schlichtungsbehörde (OGer ZH RU130057 vom 19. September 2013, E. 4b; Sterichi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 97 ZPO N 4; Kuster, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 97 N 4; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 97 N 4; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 97 ZPO, N 4; Tappy, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 97 N 14; anderer Ansicht wohl Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 20, Rz. 12b).
Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt würde, wäre der angefochtene Entscheid der Schlichtungsbehörde nicht zu beanstanden, da diese den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sowohl auf die Gebühren gemäss dem anwendbaren Gebührenreglement als auch über die Möglichkeit der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt hat.
Die Schlichtungsbehörde weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2018 ein Merkblatt betreffend Prozesskosten zugestellt worden ist, in welchem aufgezeigt wird, dass für Entscheide der Schlichtungsbehörde Gebühren gemäss den im anwendbaren Gebührenreglement festgelegten Tarif anfallen. Zudem wird im Merkblatt aufgeführt, unter welchen Umständen die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden kann. Vom Beschwerdeführer wird in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, dass ihm dieses Merkblatt nicht zugestellt worden sei. Mit der vorgenannten Verfügung vom 12. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dies wurde vom Beschwerdeführer weder moniert noch hat er bei der Schlichtungsbehörde in der Folge ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer nach der Eröffnung des Ausstandsverfahrens nicht erneut auf die möglichen Kostenfolgen (auch) dieses Verfahrens hingewiesen worden ist. Die Schlichtungsbehörde weist in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2018 aber zu Recht darauf hin, dass im Ausstandsverfahren, anders als im Schlichtungsverfahren, kein eigenständiger Kostenvorschuss erhoben werden durfte (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 50 ZPO N 12 mit weiteren Hinweisen). Dies ändert nichts daran, dass auch das Verfahren über den Ausstand kostenpflichtig ist (BGE 121 V 178 E. 3b und 4b; BGer 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.6; Wullschleger, a.a.O., N 13). Da dem Beschwerdeführer von einer anderen Schlichterin unter Angabe einer neuen Verfahrensnummer mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe vom 14. April 2018 als Ausstandsbegehren behandelt werde, musste ihm bewusst sein, dass auch für dieses Verfahren beziehungsweise für den entsprechenden Entscheid der Schlichtungsbehörde gemäss dem Gebührenreglement eine Entscheidgebühr erhoben werden kann. Auf die Entscheidgebühren und das Gebührenreglement, auf welchem diese Gebühren basieren, wurde im zugestellten Merkblatt hingewiesen. Es ist daher nicht zutreffend, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er im Vorfeld nicht auf die Kosten hingewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid die im Gebührenreglement für Ausstandsverfahren minimal vorgesehene Gebühr von CHF 200.– auferlegt, was auch in der Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
3.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– zu tragen. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege („Prüfung um Prozesskostenübernahme“) gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO gutgeheissen werden kann. Dementsprechend gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. Juni 2018 ([...]) wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–, welche zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.