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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2018.33
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch C____, Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. April 2018
betreffend Kollokationsklage
Sachverhalt
Über die D____ wurde am 7. März 2016 der Konkurs eröffnet. Dieser Entscheid ist am 4. November 2016 rechtskräftig geworden, womit das Konkursverfahren in Gang gesetzt werden konnte. Am 30. November 2016 wurde ein Schuldenruf der D____ publiziert. In der Folge hat unter anderem die Firma F____ namens der Firma B____ (Beschwerdegegnerin) eine Forderung über CHF 4‘280.05 angemeldet. Diese Forderung wurde, nachdem der Forderungsbetrag zunächst auf CHF 4‘445.75 und dann auf CHF 3‘942.– korrigiert worden ist, als faustpfandgesicherte Forderung in den Kollokationsplan aufgenommen. Die öffentliche Auflage des Kollokationsplans wurde am 18. Oktober 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Am 7. November 2017 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eine mit „Beschwerde – Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG)“ betitelte Eingabe eingereicht und darin beantragt, „es sei das Faustpfand aus dem Kollokationsplan zu streichen bzw. die vollumfängliche Bestreitung des Faustpfandes“. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit, dass seine Kollokationsklage auch als Beschwerde zu behandeln sei. Mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ist die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren [...]). Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde erhoben, welche von dieser im Beschwerdeverfahren [...] behandelt wird. Parallel dazu wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2017 von der Einzelrichterin des Zivilgerichts als Kollokationsklage entgegengenommen und ein entsprechendes Verfahren ([...]) eröffnet. Nach der Durchführung eines Schriftenwechsels wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung geladen. Die Einzelrichterin des Zivilgerichts hat mit Entscheid vom 11. April 2018 die Kollokationsklage abgewiesen und die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 ein mit „Berufungserklärung/Beschwerde“ betiteltes Rechtsmittel beim Appellationsgericht eingelegt und darin beantragt, es sei der angefochtene Entscheid „aufzuheben bzw. vollumfänglich bestritten – dies zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen“; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.– zuzusprechen und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur fakultativen Einreichung einer Replik zugestellt. Die anschliessend eingegangene Replik des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt. Innert der ihr gesetzten Frist hat sie auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Replik verzichtet. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde diesem am 26. Oktober 2018 Akteneinsicht gewährt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Erreicht der Streitwert diesen Betrag nicht, ist der Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei Kollokationsklagen entspricht der Streitwert grundsätzlich dem mit der Klage höchstens erzielbaren Prozessgewinn. Dieser wird dadurch ermittelt, dass der mutmassliche Betrag, der gemäss Kollokationsplan auf die von der Klage betroffene Forderung entfallen würde, wenn die Klage nicht erhoben würde, dem Betrag gegenübergestellt wird, der auf diese Forderung nach erfolgreicher Klage entfallen dürfte (Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2010, Art. 250 N 49; Sprecher, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 250 N 30, je mit Hinweisen). Der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren beträgt gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers an das Zivilgericht vom 4. Dezember 2017 CHF 4‘849.20. Die kollozierte Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss dem Kollokationsplan CHF 3‘942.–. Damit steht fest, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Berufung nicht erreicht ist, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde zu behandeln ist.
1.2 Die Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilgerichts vom 11. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 13. Juli 2018 ist somit innert Frist eingereicht worden.
1.3 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14). In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 321 ZPO N 15 f.; AGE BEZ.2018.26 vom 5. September 2018 E. 1.4; OGer ZH LC150031 vom 2. Dezember 2015 E. 3.1). Auf eine diesen formellen Anforderungen nicht genügende Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 22). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Anzumerken ist, dass in den soeben zitierten Entscheiden die rechtsmittelführenden Parteien anwaltlich vertreten waren und dieser Umstand einer Auslegung der Rechtsbegehren im Licht der Begründung nicht entgegenstand.
Die Beschwerde enthält im vorliegenden Fall den Antrag, es sei der Entscheid vom 11. April 2018 aufzuheben bzw. es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. Inhaltlich wird damit allerdings entgegen den Anforderungen an die Antragstellung in einer Beschwerde nicht aufgezeigt, welchen neuen materiellen Entscheid die Beschwerdeinstanz fällen soll. Insbesondere wird nicht aufgeführt, ob an den erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde bzw. ob diese auch als Anträge im Beschwerdeverfahren zu behandeln seien. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von besonderer Bedeutung, da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lediglich den Antrag gestellt hat, es sei das Faustpfand aus dem Kollokationsplan zu streichen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2017, S. 1). In Auslegung der erstinstanzlichen Anträge des Beschwerdeführers im Licht der Begründung und seiner Ausführungen anlässlich der Verhandlung hat das Zivilgericht aber dennoch angenommen, dass nicht nur das Pfandrecht, sondern auch die Forderung an sich als angefochten gelte (angefochtener Entscheid E. 2.3). Der Beschwerdeführer unterlässt auch in den Beschwerdeanträgen hierzu jegliche Klarstellung. Den Ausführungen in der Beschwerde ist aber immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Beschwerdegegnerin keine Forderungen gegen die Schuldnerin zustünden und dass die Beschwerdegegnerin im Gegenteil der Schuldnerin CHF 1‘080.– schulde (Eingabe des Beschwerdeführers, S. 2). Soweit damit beantragt wird, es sei in Abänderung des angefochtenen Kollokationsplans eine Forderung der Schuldnerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im genannten Umfang als Aktivum aufzunehmen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da ein solcher Antrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden ist und im Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind. Aus den Ausführungen in der Beschwerde kann implizit aber auch der Antrag hergeleitet werden, dass die Kollokation der (pfandgesicherten) Forderung der Beschwerdegegnerin in Abänderung des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden soll. In diesem Punkt kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4 Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei beim Konkursamt die Erklärung des Schuldners betreffend Eingabenverzeichnis D____ Nr [...] von E____ (Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin der Konkursitin) einzuholen. Zudem seien auf dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kontoauszug der F____ Buchungen zu ergänzen, da sonst die Buchhaltung nicht korrekt und vollständig sei. In Bezug auf diese beiden Anträge ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der kollozierten Forderung der Beschwerdegegnerin zwar entgegen der falschen Bezeichnung im Kollokationsplan nicht um Mietzinsforderungen, sondern eine Forderung aus offenen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Perioden 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (CHF 2’070.90), 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 (CHF 1‘141.50) und 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2016 (CHF 128.30) sowie Reparaturkosten von CHF 309.95 und CHF 583.40 abzüglich diverser Zahlungen von CHF 1‘208.30 handle. Es sei unbestritten, dass eine offene Rechnung über CHF 3'942.– bestehe. Diese Forderung sei zunächst richtig eingegeben und in der Folge auf Rückfrage des Konkursamts nach einem Wechsel der zuständigen Immobilienbewirtschafterin der F____ irrtümlich abgeändert worden in Mietzinsforderungen für das Restaurant und den Einstellplatz sowie Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der personellen Verstrickungen zwischen der Konkursitin und ihm sowie der verschiedenen geführten Verfahren und abgeschlossenen Vergleichen gewusst respektive wissen müssen, dass diverse Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und gemäss Mietvertrag bzw. Vergleich von der Konkursitin zu tragende Reparaturkosten ausstehend seien. Zudem gehe aus den einsehbaren Akten des Konkursamts hervor, dass zunächst offene Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und Reparaturkosten eingegeben worden seien. Insgesamt rechtfertigte es sich unter diesem Umständen, die mietrechtliche Forderung über CHF 3'942.– aus offenen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und Reparaturkosten vorliegend als von der kollozierten Forderung erfasst zu betrachten, obschon der Forderungsgrund nicht identisch sei (angefochtener Entscheid E. 3.5).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass das Zivilgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die oben genannte Forderung unbestritten sei. Diese sei vielmehr im Konkursverfahren von E____ beim Konkursamt bestritten worden. Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei: Im Kollokationsklageverfahren stehen sich der klagende Gläubiger und ein anderer Gläubiger gegenüber (vgl. Art. 250 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Das Zivilgericht musste daher prüfen, ob der klagende Gläubiger (d.h. der Beschwerdeführer) im Kollokationsklageverfahren den Bestand der Forderung der beklagten Gläubigerin (d.h. der Beschwerdegegnerin) bestreitet. Dies wird aber vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Kollokationsklage ausschliesslich ausgeführt, dass der Mietzins Juni 2016 bereits bezahlt worden sei (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2017, S. 2). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat er festgehalten, dass die Mietzinsen bezahlt seien. Wenn es sich bei den Ausständen um Nebenkosten handeln würde, würde es sich nicht mehr um pfandgesicherte Forderungen handeln (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 2). Auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Bestand der offenen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und Reparaturkosten hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass solche Heiz- und Nebenkostenforderungen und auch die Reparaturkosten in die dritte Klasse kommen würden (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 3). Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die kollozierte Forderung im Kollokationsplan zwar falsch bezeichnet, aber in ihrem Bestand nicht bestritten worden seien. Diese Feststellung des Zivilgerichts im angefochtenen Entscheid ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde somit nicht zu beanstanden.
3.3 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun geltend macht, dass der von der Beschwerdegegnerin vor dem Zivilgericht eingereichte Kontoauszug „überhaupt nicht glaubwürdig und nachvollziehbar“ sei und dass dort zwei Buchungen betreffend den Mietzins Juni 2016 fehlten, kann darauf nicht eingegangen werden, da es sich hierbei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht bestritten hat, dass die Mietzinsen bezahlt worden sind (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 3 und 4).
3.4 Weiter hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass das Mietzinskautionskonto der Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag diene und dass die Forderung somit trotz falscher Bezeichnung zu Recht als faustpfandgesicherte Forderung in den Kollokationsplan aufgenommen worden sei (angefochtener Entscheid E. 3). Der Beschwerdeführer begründet seine Forderung in der Beschwerde, wonach das ganze Faustpfand zu löschen sei, nicht und setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
4.
Gemäss den obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die streitgegenständlichen Forderung im Kollokationsplan falsch bezeichnet wurde, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Folglich muss das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht behandelt werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. April 2018 (V.2017.1406) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.