Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2018.41

 

ENTSCHEID

 

vom 7. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

 

gegen

 

Kanton Basel-Landschaft                                             Beschwerdegegner

Gerichte des Kantons Basel-Landschaft

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Juni 2018

 

betreffend Rechtsöffnung


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl vom 18. August 2017 setzte der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdegegner), vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Forderung in Höhe von CHF 350.– in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 wurde als Rechtsvorschlag zu Protokoll genommen. Am 28. März 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In einer weiteren Eingabe vom 17. September 2018 beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand aller Gerichtspersonen des Appellationsgerichts. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand des Verfahrensleiters lic. iur. André Equey. Am 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Stellungnahme ein. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ab.

 

 

Erwägungen

 

1.

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.  

 

2.

2.1      In seiner Beschwerde vom 29. August 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im letzten Jahr gegen etliche Gerichtspersonen Strafanzeigen erhoben, und er werde gegen sehr viele Gerichtspersonen einschliesslich der Gerichtspersonen des Appellationsgerichts Strafanzeigen erheben. Aus diesem Grund könne er die Jurisdiktion des Appellationsgerichts im vorliegenden Fall nur akzeptieren, wenn ihm schriftlich garantiert werde, dass das Gericht ihm gegenüber unbefangen und unparteiisch sei und dass Art. 8, 9, 29, 30 und 35 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) eingehalten werden. Falls sich die Gerichtspersonen des Appellationsgerichts nicht bereit erklären, diese Bedingung zu erfüllen, hätten sie in den Ausstand zu treten (Beschwerde vom 29. August 2018 S. 1 und 5 f.). Mit Eingabe vom 17. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er akzeptiere definitiv keine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Appellationsgericht, weil dieses die von ihm verlangte Garantierklärung nicht abgegeben habe. Er beantragte den Ausstand aller Gerichtspersonen des Appellationsgerichts und die Beurteilung seiner Beschwerde durch ein ausserkantonales Gericht. Im Übrigen behauptete er aktenwidrig, er habe in seiner Beschwerde auch eine schriftliche Garantie der Einhaltung von Art. 7 BV verlangt (Eingabe vom 17. September 2018 S. 1 und 3). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 lehnte der Beschwerdeführer den Verfahrensleiter lic. iur. André Equey ab. Die Befangenheit des Verfahrensleiters begründete er damit, dass dieser in den Verfügungen vom 3. und 19. September 2018 die verlangten schriftlichen Garantien nicht abgegeben habe (Eingabe vom 2. Oktober 2018 S. 2-5).

 

2.2      Gemäss Art. 47 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Der Ausstandsgrund der Feindschaft gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO setzt voraus, dass die Gerichtsperson selber gegenüber einer Partei oder ihrer Vertretung feindschaftliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Dass eine Partei oder ihre Vertretung der Gerichtsperson solche entgegenbringt, genügt nicht (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 N 32; vgl. BGer 1P.354/2005 vom 19. August 2005 E. 4.3). Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5, 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 56 StPO N 41; vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen die Gerichtspersonen gewissermassen auswählen könnte (BGer 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3). Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, die seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, die nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (BGer 1B_130 /2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5, 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 41; vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).   

 

2.3      Da sich sowohl die Ausstandsgründe als auch das Ausstandsgesuch gemäss Art. 47 und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, ist die pauschale Ablehnung einer Abteilung eines Gerichts oder des gesamten Gerichts unzulässig (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 6 N 26; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 4 und Art. 50 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 2.2.1). Zulässig ist hingegen die kumulierte individuelle Ablehnung aller Mitglieder einer Abteilung eines Gerichts oder eines Gerichts (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 6 N 26; Weber, a.a.O., Art. 49 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.1 und 2.2). In diesem Fall muss das Ausstandsgesuch aber für jede einzelne Gerichtsperson begründet werden (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 4).

 

2.4      Über ein streitiges Ausstandsbegehren gegen eine als Einzelrichter handelnde Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts. Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 2).

 

2.5      Abgesehen von der Ablehnung des Verfahrensleiters lehnt der Beschwerdeführer pauschal alle Gerichtspersonen des Appellationsgerichts ab, ohne sein Ausstandsgesuch für einzelne Gerichtspersonen zu begründen. Aus diesem Grund ist das Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder mit Ausnahme des Ausstandsgesuchs gegen den Verfahrensleiter offensichtlich unzulässig. Sowohl das Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter als auch das Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder sind zudem offensichtlich unbegründet. Die Gerichtspersonen des Appellationsgerichts einschliesslich des Verfahrensleiters sind gegenüber dem Beschwerdeführer unbefangen und unparteiisch und beachten im vorliegenden Verfahren selbstverständlich Art. 7, 8, 9, 29, 30 und 35 BV. Der Beschwerdeführer hat aber keinen Anspruch auf Abgabe entsprechender schriftlicher Garantien. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine solchen Garantien abgegeben worden sind, ist deshalb bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen des Appellationsgerichts zu erwecken. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten Strafanzeigen gegen andere Gerichtspersonen und die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Strafanzeigen gegen die Gerichtspersonen des Appellationsgerichts sowie die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 aufgestellten Verschwörungstheorien. Andere Ausstandsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit ist auf die Ausstandsgesuche gegen den Verfahrensleiter sowie gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder mit Entscheid des abgelehnten Verfahrensleiters nicht einzutreten. Folglich ist auch auf den Antrag auf Beurteilung der Beschwerde durch ein ausserkantonales Gericht nicht einzutreten.

 

3.

Das Gericht kann vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 165.–. Mit Verfügung vom 19. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 2. Oktober 2018 gesetzt. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. Oktober 2018. Diese Verfügung wurde mit Begleitschreiben vom 9. Oktober 2018 an diesem Datum versandt und dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer bis zum 22. Oktober 2018 nicht geleistet. Folglich ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19).

 

4.

Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die rechtsmittelführende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat somit die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 100.– (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Ausstandsgesuch gegen lic. iur. André Equey, auf das Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder sowie auf den Antrag auf Beurteilung der Beschwerde durch ein ausserkantonales Gericht wird nicht eingetreten.

 

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Juni 2018 ([...]) wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.

           

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.