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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2018.42
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. August 2018
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) A____ (Beschwerdeführer) für folgende Beträge: eine Steuerforderung von CHF 333.– nebst 4 % Zins seit dem 23. Juni 2017, aufgelaufenen Zins von CHF 14.15 und gesetzliche Gebühren von CHF 130.–. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag, worauf der Beschwerdegegner am 6. Juli 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den genannten Zahlungsbefehl stellte. Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Gesuch schriftlich Stellung genommen hatte, erteilte das Zivilgericht mit Entscheid vom 22. August 2018 dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...]. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2018 „Einsprache“ beim Zivilgericht. Dieses hat die „Einsprache“ zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen, welches die „Einsprache“ als Beschwerde entgegengenommen hat. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben vom 22. November 2018 nach. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist. Nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist kann die Beschwerdebegründung nicht nachträglich vervollständigt werden. Insoweit kann auf die Beschwerdeergänzung vom 22. November 2018 nicht eingetreten werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 ZPO N 38).
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass die Steuerveranlagungsverfügung vom 3. November 2016 und die Gebührenverfügung vom 20. Oktober 2016 vollstreckbar seien und definitive Rechtsöffnungstitel darstellten (angefochtener Entscheid, E. 2). Der Beschwerdeführer – so das Zivilgericht weiter – moniere das Vorgehen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Besteuerung der Dividenden und werfe diesem allgemein unredliches Verhalten vor. Damit mache der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden. Im Rechtsöffnungsverfahren könnten Inhalt und materielle Richtigkeit der Steuerveranlagungsverfügung nicht mehr geprüft werden; materielle Rügen hätte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren [gegen die Steuerveranlagungsverfügung] geltend machen müssen (E. 3).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde („Einsprache“ vom 13. September 2018) geltend, er habe „schon tausendmal geschrieben“, dass das Fälligkeitsdatum jeweils der 31. Dezember eines jeden Jahres sei. Dies könne „man einem beliebigen Geschäftsbericht entnehmen“. Der Beschwerdeführer bezieht sich im Folgenden auf das Verrechnungssteuergesetz, auf verschiedene Bestimmungen des Aktienrechts und auf Art. 9 der Bundesverfassung (Beschwerde, S. 1–3).
2.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder – wie im vorliegenden Fall – auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil oder in der Verfügung beziffert werden (BGE 135 III 315 S. 318 f. E. 2.3). Beruht die Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer derartigen Verfügung, so wird die definitive Rechtsöffnung nur verweigert, wenn der Betriebene beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Praxisgemäss kann für gesetzliche Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung naturgemäss nicht beziffert werden können, ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Fischer, Rechtsöffnungspraxis des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 1980, S. 113, 122; Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 46).
2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Zivilgericht mit der vollstreckbaren Steuerveranlagungsverfügung vom 3. November 2016 und der vollstreckbaren Gebührenverfügung vom 20. Oktober 2016 zwei definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer vor Zivilgericht weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung dieser Forderungen eingewendet hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht für die in den beiden Rechtsöffnungstiteln genannten Beträge die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer unverändert der Meinung ist, dass die Steuerveranlagungsverfügung vom 3. November 2016 falsch sei, hätte er seine materiellen Einwände im steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann dieser Einwand nicht mehr gehört werden. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits vom Zivilgericht hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. August 2018 (V.2018.774) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.