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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2018.51
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber Burak Yildirim
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
B____ Beschwerdegegnerin
c/o [...], Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Oktober 2018
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ in Liquidation (Beschwerdeführerin) wurde [...] gegründet. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 27. November 2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 12. März 2018, Konkursandrohung vom 15. Juni 2018) stellte die B____ (Gläubigerin) das Konkursbegehren für eine Forderung von CHF 3‘221.70 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2018, Administrativkosten in Höhe von CHF 500.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Nachdem an der Verhandlung vom 2. Oktober 2018 niemand erschienen war, hat die Zivilgerichtspräsidentin den Konkurs über die Schuldnerin eröffnet und ihr die Gerichtskosten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 (Eingang am Schalter) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abgesehen worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E.3.2. S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Forderung der Gläubigerin, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, inzwischen getilgt. Dazu reicht sie eine Quittung des Betreibungsamtes vom 4. Oktober 2018 über die Zahlung von CHF 5‘046.35 und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamtes vom gleichen Datum ein. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Betreibungsforderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, durch diese Zahlung zu Gunsten der Gläubigerin gedeckt ist. Zudem legt die Beschwerdeführerin eine E-Mail eines Mitarbeiters der Gläubigerin vom 9. resp. 10. Oktober 2018 vor, in welchem dieser ausführt, dass die Gläubigerin dazu bereit sei, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten. Damit ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn die Schuldnerin über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2018.28 vom 26. Juni 2018, E.2.3.1) Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BISchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E.3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010) vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen -, sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus (dazu statt vieler AGE BEZ.2018.28 vom 26. Juni 2018 E. 2.3.1).
2.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde unter anderem geltend, dass über sie bereits im Jahr 2014 die Liquidation abgeschlossen worden sei und dass sie keine Gläubiger gehabt habe. Nun habe sie aber erfahren, dass es offenbar doch einen Gläubiger gegeben habe. Ihre Zahlungsfähigkeit mache die Beschwerdeführerin glaubhaft, indem sie „all die erforderlichen Urkunden“ mit der Beschwerde einreiche.
Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungslast im Beschwerdeverfahren nicht in genügendem Mass nach. Bereits in der Rechtsmittelbelehrung zum Konkurseröffnungsentscheid wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit insbesondere die folgenden Belege einzureichen hat:
- aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister
- Aufstellung sämtlicher Schulden und Verbindlichkeiten, die nicht schon Gegenstand von Betreibungen sind
- Aufstellungen über sämtliche Bank- und weiteren Guthaben, nebst den entsprechenden Belegen
- letzter Jahresabschluss
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht, aus welchem neben der gemäss obigen Ausführungen (vorstehen E. 2.2) gedeckten Konkursforderung eine andere Forderung der Gläubigerin mit dem Vermerk „Rechtsvorschlag“ sowie zwei Forderungen einer anderen Gläubigern mit dem Vermerk „Bezahlt (an Betreibungsamt)“ hervorgehen. Die Beschwerdeführerin macht aber keine Angaben zu den aktuellen Guthaben, mit welchen sie die im Betreibungsregister aufgeführte Forderung decken kann.
Die Beschwerdeführerin reicht weiter eine nicht unterzeichnete Jahresrechnung und Bilanz per 31. Dezember 2015 ein. In dieser Bilanz werden Verbindlichkeiten in der Höhe von CHF 14‘714.13 auf der Passivseite Forderungen gegenüber Gesellschaftern in der Höhe von CHF 28‘304.65 auf der Aktivseite gegenübergestellt. Die Bankguthaben der Beschwerdeführerin werden in der genannten Bilanz mit CHF 0.– aufgeführt. Ob die in der Bilanz aufgeführten Forderungen dem Gesellschafter gegenüber liquid sind, geht aus den Unterlagen ebenso wenig hervor wie die Frage, ob die aufgeführten Verbindlichkeiten inzwischen erfüllt wurden. Weiter legt die Beschwerdeführerin verschiedene Auszüge aus einem Konto bei der Postfinance aus dem Jahr 2014 bis zum 14. Januar 2015 bei. Angaben über allfällige heute bestehende Bankguthaben der Beschwerdeführerin sind aber weder aus der Beschwerde noch den entsprechenden Beilagen zu entnehmen.
Damit hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, in der Beschwerde glaubhaft zu machen, dass sie über liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel verfügt, mit welche fällige Forderungen getilgt werden können. Die Beschwerdeführerin vermag auch in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Liquidation über sie, wie von ihr behauptet, abgeschlossen worden ist. Die eingereichten Unterlagen zeigen vielmehr auf, dass davon keine Rede sein kann und dass keinerlei gemäss Art. 826 in Verbindung mit Art. 742 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) für die Liquidation erforderlichen Schritte unternommen worden sind (vgl. dazu etwa BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 4.1.2).
Da die Beschwerdeführerin bereits ihre Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen – mit ihrer Beschwerde nicht glaubhaft macht, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob auch das Erfordernis der Lebensfähigkeit des Betriebs (hier wohl der ordentlichen Liquidationsfähigkeit) nicht erfüllt ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Oktober 2018 (KB.2018.317) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Burak Yildirim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.