Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2019.27

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. April 2019

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG


Sachverhalt

 

Die A____ (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Handel und den Vertrieb von Produkten sowie das Erbringen von Dienstleistungen verschiedenster Natur. Mit Entscheid vom 2. April 2019 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 1'007.55 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2018 sowie von CHF 100.– Betreibungskosten, CHF 50.– Mahnkosten und CHF 9.65 Verzugszins vor Betreibung.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 26. April 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Damit verlangt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung und die Wiedereinsetzung in ihre Rechte. Mit Eingabe vom 30. April 2019 hat die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde erwähnten, aber fehlenden Beilagen 11–13 nachgereicht. Das Zivilgericht hat mit Eingabe vom 14. Mai 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gläubigerin hat innert der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die Akten des Konkursamts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde unter Berücksichtigung der vom 14. bis 28. April 2019 dauernden Betreibungsferien (Art. 63 in Verbindung mit Art. 56 Ziff. 2 SchKG) eingehalten. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie nicht ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 2. April 2019 geladen worden sei. Frau C____ sei bis zum 18. März 2019 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D____ in Basel gewesen. An diesem Tag sei eine Übertragung aller Stammanteile an Herrn E____ erfolgt, welcher die D____ in A____ habe umfirmieren lassen. Mit gleichem Datum habe Frau C____ die Demission als Geschäftsführerin erklärt, und Herr E____ habe die Geschäftsführung übernommen. Am 19. März 2019 habe Frau C____ die Vorladung für die Gerichtsverhandlung betreffend die Konkurseröffnung über die D____ bei der Polizeiwache Clara abgeholt. Aufgrund ihres Rücktritts als Geschäftsführerin am Vortag sei sie dazu aber nicht befugt gewesen, weshalb die Vorladung nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Zustellung der entsprechenden Gerichtsurkunde an eine unzuständige, nicht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person erweise sich als nichtig (Beschwerde, S. 2).

 

2.2      Für die Adressierung und die Vertretungsverhältnisse bei juristischen Personen haben sich die Behörden und Gerichte an die Angaben im Handelsregister zu halten. Den Einträgen im Handelsregister kommt unter anderem negative Publizitätswirkung mit zwei Rechtsfolgen zu. Einerseits müssen Dritte nicht um nicht eingetragene rechtliche Verhältnisse wissen (formelle negative Publizitätswirkung). Andererseits können nicht eingetragene Verhältnisse Dritten, zu welchen auch Behörden und Gerichte gehören, nur entgegengehalten werden, wenn sie von ihnen trotzdem Kenntnis hatten (materielle negative Publizitätswirkung). Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit einer geänderten Eintragung im Handelsregister ist der Werktag nach der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgebend (Art. 932 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]; BGE 139 III 293 E. 3 insb. E. 3.3 S. 97; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, Art. 46 N 15 mit weiteren Hinweisen). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass Frau C____ im Zeitpunkt der Entgegennahme der Anzeige der Konkursverhandlung als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen war. Die Mitteilung über das Ausscheiden von Frau C____ und die Löschung ihrer Einzelunterschriftsberechtigung erfolgte im SHAB erst am 25. März 2019. Die Mitteilung des Rücktritts von Frau C____ als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich im internen Verhältnis Wirkung (vgl. BGE 104 Ib 321 E. 2b S. 323 f. [= Praxis 1979 Nr. 125]). Gegen aussen wurde der Rücktritt erst an dem auf die Veröffentlichung im SHAB folgenden Werktag wirksam (vgl. Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts SB.2017.00037 vom 20. September 2017 E. 5.3 [abrufbar unter www.vgrzh.ch]). Da Frau C____ im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung nach wie vor als einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen war, muss sich die Beschwerdeführerin ihre Handlungen, d.h. auch die Entgegennahme der Anzeige der Konkursverhandlung, anrechnen lassen. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Konkursverhandlung rechtsgültig angezeigt und die Konkursverhandlung wurde daher zu Recht durchgeführt.

 

3.

Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen – dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015 E. 2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014, PS140235, E. 2.1; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurz-kommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 7).

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin von CHF 1'167.20 zuzüglich Zinsen und Kosten nachgewiesenermassen vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. Januar 2019 [Beschwerdebeilage 1]). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, und das Konkursgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 2. April 2019 wird aufgehoben.

 

4.

Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, dem Konkursgericht gegenüber darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Konkursgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Das Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 255 N 1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat sie daher die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– sowie ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen (Art. 108 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2019 (KB.2019.1) aufgehoben.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.