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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt |
BEZ.2019.36
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Mai 2019
betreffend aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) hat am 22. April 2019 Beschwerde gegen einen Entscheid des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2019 betreffend Revision der Einkommenspfändung erhoben. Darin hat er unter anderem den Antrag gestellt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (untere Aufsichtsbehörde) das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin hat er beantragt, der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde sei in Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).
2.
Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Neufestlegung der pfändbaren Quote abgewiesen wurde. Als Entscheide im Sinn von Art. 18 Abs. 1 SchKG gelten Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser bei selbständig eröffneten Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 18 N 4). Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen ebenfalls Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGer 5A_568/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1) und sind demzufolge nur unter der Voraussetzung des Drohens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; AGE BEZ.2014.50 vom 28. Juli 2014 E. 1.1; Levante, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 19 SchKG N 30; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 36 SchKG N 13; vgl. BGer 5D_54/2008 vom 23. Juni 2008 E. 1.2). Dieser muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f. und 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil gegeben ist, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann (BGer 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014 E. 1 unter Hinweis auf BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
3.
In der erstinstanzlich angefochtenen Verfügung wurde die pfändbaren Quote beim Beschwerdeführer auf CHF 896.– festgelegt und eine Erhöhung der Quote auf CHF 1‘326.– per 1. Oktober 2019 ankündigt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde zwar geltend, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu „nicht wieder gutzumachenden finanziellen Nachteilen beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau“ führen werde. Wie bereits in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vermag der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht aufzuzeigen, weshalb die bei Abweisung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde drohenden (finanziellen) Nachteile nicht wieder gutzumachen sein sollen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, weshalb er nicht in der Lage sein soll, seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bei Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nachzukommen. Der drohende Abstieg zum Sozialhilfeempfänger und die damit einhergehenden zusätzlichen psychischen Folgen für den Beschwerdeführer werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet. Dass diese Folge aber bei einer Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden vorläufigen Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung tatsächlich einzutreffen drohen, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise aufgezeigt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nach, in seiner Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben ist.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweisen würde, wenn darauf einzutreten wäre. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt grundsätzlich voraus, dass ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg eintreten muss (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 36 SchKG N 9). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die untere Aufsichtsbehörde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an diese das Vorliegen dieser Voraussetzung nur pauschal behauptet hat, ohne dies näher zu begründen und ohne dass dies weiter ersichtlich wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde lediglich ausgeführt, dass das Betreibungsamt bei seinem Existenzminimum unzulässige Kürzungen vorgenommen habe und dass ein solcher unzulässiger Zustand nicht andauern könne. Er müsse jeden Monat in der Lage sein, seine Lebenskosten und diejenigen seiner Ehefrau zu bezahlen, ohne dass er zum Sozialhilfeempfänger werde. Bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung wisse er kaum mehr, wie er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne; daraus würden ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehenden. Eine substantiierte Darstellung der finanziellen Verpflichtungen, welche bei einer vorläufigen Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr erfüllt werden könnten, war in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht enthalten. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde somit nicht darzulegen, inwiefern die untere Aufsichtsbehörde das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Aus diesen Gründen müsste die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abgewiesen werden.
4.
Aus den genannten Gründen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.
Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt:
://: Auf die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.