Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.37

 

ENTSCHEID

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

 

gegen

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 29. April 2019

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


Sachverhalt

 

Am 19. Februar 2019 gelangte B____ (Beschwerdegegner) mit Rechtsöffnungsbegehren an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte Rechtsöffnung für CHF 1'178.– der ihm im Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2015 (F.2012.521) zugesprochene Parteientschädigung von total CHF 1'178.85. Mit Entscheid vom 29. April 2019 (V.2019.134) wurde ihm in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'178.– nebst Zins zu 5% seit dem 2. September 2015 erteilt und A____ (Beschwerdeführerin) wurden die Gerichtskosten von CHF 200.– sowie eine Parteientschädigung vom CHF 240.– zuzüglich CHF 18.50 MWST auferlegt. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid schriftlich begründet. Der begründete Entscheid wurde ihr am 20. Mai 2019 zugestellt.

 

Gegen diesen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 "Einspruch" beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten, welchen sie in der Folge beglich. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 abgelehnt und es wurde ihr mitgeteilt, dass über die Beschwerde ohne Einholung von Vernehmlassungen entschieden würde. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist somit gewahrt.

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Im angefochtenen Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2015 (F.2012.521) einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (angefochtener Entscheid, E. 3). Die Beschwerdeführerin – so das Zivilgericht weiter – unterscheide nicht klar genug zwischen dem Scheidungs- und dem Rechtsöffnungsverfahren. Sie mache keine Einwendungen geltend, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden (E. 5). Andere Einwendungen – insbesondere solche, die das Scheidungsverfahren als solches betreffen – seien nicht mehr zulässig (E. 2).

 

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2019 nach wie vor geltend, sie sei nicht einverstanden, die Forderung zu bezahlen. Zur Begründung verweist sie auf verschiedene Schreiben, die sie bereits beim Zivilgericht eingereicht hat, und führt weitere Einwendungen materieller Natur an, die das Scheidungsverfahren betreffen.

 

2.2      Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil oder in der Verfügung beziffert werden (BGE 135 III 315 S. 318 f. E. 2.3). Beruht die Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer derartigen Verfügung, so wird die definitive Rechtsöffnung nur verweigert, wenn der Betriebene beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Praxisgemäss kann für gesetzliche Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung naturgemäss nicht beziffert werden können, ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Fischer, Rechtsöffnungspraxis des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 1980, S. 113, 122; Staehelin, in: Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 46).

 

2.3      Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Zivilgericht mit dem vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts vom 2. September 2015 einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Zivilgericht weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung dieser Forderung eingewendet hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht für den gestützt auf diesen Rechtsöffnungstitel in Betreibung gesetzten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, sie sei nicht bereit, die dem Beschwerdegegner im Entscheid vom 2. September 2015 zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen, hätte sie ihre diesbezüglichen materiellen Einwände in einem Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid vorbringen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann dieser Einwand nicht mehr gehört werden, denn die Rechtsöffnungsrichterin konnte und durfte den Entscheid hinsichtlich seiner Richtigkeit in Bezug auf das Scheidungsverfahren nicht überprüfen. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits vom Zivilgericht hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).

 

3.

Aus den vorstehenden Erw.ungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Demgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2019 (V.2019.134) wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtschreiber

 

 

M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.