Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.39

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Gesuchsgegnerin

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                          Beschwerdegegner

vertreten durch Appellationsgericht Basel-Stadt,                    Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen Gerichte,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Mai 2019

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 20. Mai 2019 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner, nachfolgend: Gläubiger) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin, nachfolgend: Schuldnerin) für den Betrag von CHF 500.– nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018 die definitive Rechtsöffnung.

 

Gegen den Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 9. Juni 2019 (Postaufgabe: 10. Juni 2019) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juni 2019 (Postaufgabe: 10. Juni 2019) hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist eingehalten.

 

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

 

2.2      Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Gläubiger sein Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. März 2018 (AGE BEZ.2018.15) stütze, mit welchem der Schuldnerin eine Busse von CHF 500.– auferlegt worden sei. Damit habe er einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt, wogegen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur eingewendet werden könne, die Forderung sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder sei verjährt, wobei Tilgung und Stundung mittels Urkunden zu belegen seien. Die Einwendungen der Schuldnerin seien, soweit sie überhaupt einen Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungstitel aufweisen würden, nicht überprüfbar, da im Rechtsöffnungsverfahren keine inhaltliche Beurteilung des Rechtsöffnungstitels stattfinde.

 

Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2019 nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich, wie bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, welche aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Insbesondere macht die Schuldnerin diesbezüglich geltend, die von ihr nach dem Entscheiddatum des angefochtenen Entscheids beim Zivilgericht eingereichte Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 2019 sei nicht berücksichtigt worden, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern eine Verbindung zwischen dem angefochtenen Entscheid und der Veranlagungsverfügung bestehen sollte. Die Schuldnerin führt somit auch nicht sinngemäss aus, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, womit ihre Beschwerde die erwähnten Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. oben E. 2.1) nicht erfüllt.

 

Mangelhafte Eingaben können nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden. Die Möglichkeit zur Behebung gewisser Mängel ist allerdings nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.1, 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 4; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 14; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, Art. 311 N 45). Dies gilt auch für Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Entsprechend ist eine Nachbesserung der mangelhaften Begründung vorliegend ausgeschlossen.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Folglich trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und deshalb auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Mai 2019 (V.2019.313) wird nicht eingetreten.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.