Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2019.44

 

ENTSCHEID

 

vom 3. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer   

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                               Gesuchstellerin

 

gegen

 

Schweizerische Eidgenossenschaft                       Beschwerdegegnerin

3003 Bern                                                                              Gesuchsgegnerin

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 14. Juni 2019

 

betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege


 

Erwägungen

 

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 23. Juni 2019 Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.409). Mittels Verfügung vom 28. Juni 2019 forderte der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von zehn Tagen gesetzt (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2019). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.409) wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.