Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.57

 

ENTSCHEID

 

vom 20. November 2019

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                            Gesuchsbeklagter

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                          Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                     Gesuchsteller

vertreten durch die Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Juni 2019

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Begehren vom 2. Mai 2019 stellte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) den Antrag, in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Basel-Stadt sei ihm gegen A____ (Beschwerdeführer) die definitive Rechtsöffnung – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – zu erteilen für CHF 38'696.70 nebst Zins zu 3,5 % seit 19. Oktober 2018, CHF 2'313.80 Zinsbelastung bis 18. Oktober 2018, CHF 318.65 gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung sowie CHF 110.30 Betreibungskosten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2019 begründete der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 21. Juni 2019 erteilte das Zivilgericht in weitgehender Gutheissung des Begehrens des Beschwerdegegners definitive Rechtsöffnung für CHF 38'696.70 nebst Zins zu 3,5 % seit 19. Oktober 2018, CHF 2'313.80 aufgelaufener Zins bis 18. Oktober 2018 sowie CHF 130.– Kosten/gesetzliche Gebühren. Das Zivilgericht wies das weitergehende Begehren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 500.–. Auf Antrag des Beschwerdeführers begründete das Zivilgericht den genannten Entscheid schriftlich und stellte den schriftlich begründeten Entscheid dem Beschwerdeführer am 9. August 2019 zu.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte darin, es sei der Entscheid vom 21. Juni 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zur entsprechenden Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer machte innerhalb der ihm gesetzten Frist vom Replikrecht keinen Gebrauch. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 321 N 5).

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich beantragt, es „sei der Entscheid vom 21. Juni 2019 an die Vorinstanz zur entsprechenden Neubeurteilung zurückzuweisen“. Dies genügt den vorgenannten Anforderungen an die Antragsstellung grundsätzlich nicht. Für die Auslegung von Anträgen einer Beschwerde kann allerdings deren Begründung beigezogen werden, sofern sich daraus klar ergibt, was die beschwerdeführende Partei verlangt (Kunz, a.a.O., Art. 321 N 30 ff. und Art. 311 N 67). In der Begründung beantragt der Beschwerdeführer, es „sei die aufschiebende Wirkung so lange zu gewähren, bis das sog. Steuerobjekt durch das Bundesgericht, im bereits genannten Verfahren (2C_261/2019), die Rechtmässigkeit bestätigt“. Damit stellt der Beschwerdeführer wohl sinngemäss den Antrag, es sei die Rechtsöffnung vorläufig nicht zu gewähren. Ob der Beschwerdeführer damit seiner Antragspflicht in genügendem Mass nachkommt, kann im Ergebnis offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

2.

2.1      Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners auf eine vollstreckbare Nachsteuerverfügung der Steuerverwaltung vom 29. November 2016 und auf eine ebenfalls vollstreckbare Gebührenverfügung vom 23. Januar 2019 stütze. Damit lägen vollstreckbare Entscheide einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel vor. Dem stehe entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers das beim Bundesgericht hängige Verfahren nicht entgegen, da der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Weitere Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer nicht, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen sei. Lediglich für den Restbetrag von CHF 188.65 für Kosten/gesetzliche Gebühren liege kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb für diesen Betrag keine Rechtsöffnung gewährt werden könne.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass zwar ein vollstreckbarer Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde vorliegen möge. Es bestünden aber klare bzw. ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der entsprechenden Nachsteuerverfügung, da sich die Nachsteuerverfügung auf ein Steuerobjekt beziehe, zu welchem noch ein hängiges Verfahren beim Bundesgericht bestehe. Solange über die Rechtmässigkeit des Steuerobjekts zu entscheiden sei bzw. dieses nicht in Rechtskraft getreten sei, sei das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Deshalb sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

2.3      Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) resp. § 198 Abs. 3 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) im Betreibungsverfahren lediglich rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung zukommt wie einem vollstreckbaren Entscheid (vgl. dazu BGer 5A_558/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3.2; KGer GR KSK-18-56 vom 23. November 2018 E. 4.1). Allerdings bezieht sich im vorliegenden Fall das vom Beschwerdeführer erwähnte bundesgerichtliche Verfahren 2C_261/2019 gar nicht auf die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Nachsteuerverfügungen. Die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Nachsteuer- und Gebührenverfügungen ergingen gegen den Beschwerdeführer als steuerpflichtige Person. Das vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren erwähnte bundesgerichtliche Verfahren betrifft dagegen eine Veranlagung für kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2012 gegenüber der B____ AG in Liquidation als steuerpflichtige Person. Das Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung gegenüber der B____ AG in Liquidation als steuerpflichtige Person ändert nichts an der Rechtskraft der Nachsteuer- und Gebührenverfügungen gegenüber dem Beschwerdeführer als steuerpflichtige Person. Dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Nachsteuer- und Gebührenverfügungen, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegen, angefochten hat, wird von ihm zu Recht nicht geltend gemacht. Entgegen der von ihm gegenüber dem Zivilgericht vorgebrachten Behauptung sind die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Nachsteuer- und Gebührenverfügungen somit nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig. Das Zivilgericht hat zu Recht die Rechtsöffnung gewährt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

3.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Es ist aber festzustellen, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Frage der Rechtskraft der dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Nachsteuer- und Gebührenverpflichtung nicht unter Beachtung von Art. 165 Abs. 3 DBG resp. § 198 Abs. 3 StG geprüft wurde, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun nachgeholt worden ist. Es ist daher angebracht, auf die Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Damit erübrigt sich eine Behandlung des Gesuches des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2019 (V.2019.367) wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Dominique Meier

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.