Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.6

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch Appellationsgericht Basel-Stadt,

Zentrales Rechnungswesen Gerichte,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2018

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 erteilte der Zivilgerichtspräsident dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 400.– nebst Zins zu 5% seit 15. März 2017 die definitive Rechtsöffnung.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2019 (Postaufgabe: 12. Januar 2019) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Am 26. Januar 2018 und am 6. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben beim Appellationsgericht eingereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 10. Januar 2019 (Postaufgabe: 12. Januar 2019) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten.

 

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

 

2.2      Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdegegner sein Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2016 (AGE BEZ.2016.59) stütze, mit welchem der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von CHF 300.– sowie eine Busse von CHF 100.– auferlegt worden seien. Damit habe er einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt, wogegen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur eingewendet werden könne, die Forderung sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder sei verjährt, was mittels Urkunden belegt werden müsse. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin würden Fehler der Steuerbehörde betreffen, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden könnten.

 

Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2019 (wie auch in ihren Eingaben vom 26. Januar und 6. Februar 2019, welche indes nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden und somit ohnehin unbeachtlich sind) nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich, wie bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, welche aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Die Beschwerdeführerin führt somit auch nicht sinngemäss aus, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, womit ihre Beschwerde die erwähnten Anforderung an die Beschwerdebegründung (vgl. oben E. 2.1) nicht erfüllt.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 110.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2018 (V.2018.1189) wird nicht eingetreten.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 110.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.