Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2019.81

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                           Beschwerdeführerin

c/o B____

[...]

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                     Beschwerdegegner

vertreten durch Zivilgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2019

 

betreffend Wiederherstellung

 


Erwägungen

 

Mit Entscheid vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Wiederherstellungsgesuch der A____ (Beschwerdeführerin) ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 29. November 2019 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert einer Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Das daraufhin am 7. Dezember 2019 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von zehn Tagen gesetzt (vgl. Verfügung vom 21. Januar 2020). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben vom 23. Januar 2020 der Post übergeben und am 24. Januar 2020 zur Abholung in das Postfach avisiert. Am 10. Februar 2020 erfolgte eine Rücksendung der nicht abgeholten Sendung. Da beim Gericht eine Unsicherheit bestand, ob das genannten Schreiben tatsächlich mittels Einschreiben versandt worden ist (was jedoch der Fall war), wurde am 6. Februar 2020 die Verfügung vom 21. Januar 2020 erneut mittels Einschreiben der Post übergeben und der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zugestellt.

 

Auf die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2020 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 5A_206/2020 vom 20. April 2020).

 

Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 300.– auch innert der ab Zustellung der Verfügung mit dem zweiten Einschreiben vom 6. Februar 2020 berechneten Nachfrist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

 

An diesem Ergebnis vermag auch das „Revisionsgesuch“ der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2020 zur Verfügung vom 21. Januar 2020 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht darin geltend, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, da die Beschwerdeführerin «selber schuld ist, wenn sie die Anfechtungsfrist verpasse». Aus einem Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2020 ergebe sich nun aber, dass die Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen Fristversäumnis keine Schuld treffe. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin im genannten «Revisionsgesuch» gehen an der Sache vorbei und sind unzutreffend. In der genannten Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde in erster Linie aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass im Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid geführt hat, ihr einziges Aktivum im Streite gelegen habe und dass dafür auch keinerlei Anzeichen vorlägen. An dieser zutreffenden Begründung vermag auch die nun im «Revisionsgesuch» nachgeschobene anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal aus dem von ihr als Beleg eingereichten nicht revidierten Jahresrechnung Hinweise auf andere Aktiven der Beschwerdeführerin ergeben. Lediglich ergänzend wurde in der Verfügung vom 21. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids vom 5. August 2019 (nach der Zustellung des schriftlichen begründeten Entscheids am 8. Oktober 2019) unbestrittenermassen verpasst habe und dass die Beschwerdeführerin keinen Versäumnisgrund im Sinn von Art. 148 Abs. 1 ZPO aufzeigen könne. An der Richtigkeit dieser Begründung vermag der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2020 nichts zu ändern. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt musste sich im genannten Entscheid mit der Frage beschäftigen, ob das Betreibungsamt dem am 9. August 2019 (Eingang) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereichten Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge geleistet hat oder nicht. Die Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, dass der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin erst am 12. August 2019 zugestellt worden ist. Daher habe es zu diesem Zeitpunkt noch an einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid gefehlt, weshalb das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren nicht hätte Folge leisten dürfen. Zu der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin für die verpasste Frist zur Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids vom 5. August 2019 nach der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids einen Versäumnisgrund vorweisen konnte oder nicht hat, äussert sich der Entscheid nicht. Mit dem Hinweis auf diesen Entscheid und den Ausführungen im genannten Revisionsgesuch vermag die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Ausführungen in der Verfügung vom 21. Januar 2020 nicht in Zweifel zu ziehen. Das «Revisionsgesuch» vermag auch nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auch innert der ihr mit Verfügung 21. Januar 2020 gesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300.– (vgl. Verfügung vom 29. November 2020) nicht bezahlt hat, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2019 (V.2019.549) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.