Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2019.82

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

c/o B____, [...]                                                                                                      

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                          Beschwerdegegner

vertreten durch Appellationsgericht Basel-Stadt,

Zentrales Rechnungswesen Gerichte,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2019

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


 

Erwägungen

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2019 (definitive Rechtsöffnung) erhob die A____ (Beschwerdeführerin) am 30. November 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt, wurde von ihr aber nicht abgeholt (retournierter Briefumschlag [bei den Verfahrensakten]). Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung gilt als zugestellt, und zwar am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch, sofern die Adressatin – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert der mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 gesetzten Frist geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO) eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt ab Zustellung der Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Zustellung der Verfügung vom 19. Dezember 2019 faktisch gegen die gesetzlichen Betreibungsferien verstosse (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2019, S. 1). Diese Auffassung ist nicht zutreffend: Die gesetzlichen Betreibungsferien gelten nur für eigentliche Betreibungshandlungen, nicht aber für Verfahrenshandlungen des Gerichts – wie etwa das Setzen einer Frist oder einer Nachfrist für den Kostenvorschuss; der Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO (Vorbehalt der SchKG-Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Fristenstillstand) gilt mit anderen Worten für Verfahrenshandlungen des Gerichts nicht (vgl. Dolge, Praktische Fragen im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 467 f. und 473 mit Hinweisen). Zur Anwendung kommt nach dem Gesagten nicht Art. 145 Abs. 4 ZPO (Vorbehalt der SchKG-Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Fristenstillstand), sondern Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO. Dieser sieht vor, dass die Gerichtsferien für das Rechtsöffnungsverfahren als summarisches Verfahren nicht gelten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. Dezember 2019 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, die in die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO fällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch weit nach Ablauf der Betreibungs- und Gerichtsferien nicht geleistet hat.

 

Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Elisa Steiger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.