Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.8

 

ENTSCHEID

 

vom 1. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 28. Dezember 2018

 

betreffend Fristerstreckung


Sachverhalt

 

Mit Gesuch vom 25. September 2018 ersuchte B____ (Beschwerdegegner) das Zivilgericht Basel-Stadt, es sei A____ (Beschwerdeführerin) zu verbieten, ihn und die gemeinsame Tochter C____ zu kontaktieren und sich ihnen anzunähern. Mit superprovisorischer Massnahme vom selben Tag sprach die Zivilgerichtspräsidentin ein entsprechendes Kontakt- und Annäherungsverbot aus. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gesuch schriftlich und an einer Verhandlung vom 29. November 2018 auch mündlich Stellung genommen hatte, bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin die superprovisorische Massnahme mit provisorischem Massnahmeentscheid vom 29. November 2018; zugleich setzte sie dem Beschwerdegegner eine verlängerbare Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 erstreckte die Zivilgerichtspräsidentin dem Beschwerdegegner diese Frist bis zum 12. Februar 2019. Am 18. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht drei Eingaben ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 nahm die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Aufhebung des Annäherungs- und Kontaktverbots als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegen (Ziffer 2 der Verfügung), überwies den „Einspruch Zivilgericht gegen ein verlängertes Kontaktverbot“ als mutmassliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 an das Appellationsgericht (Ziffer 3 der Verfügung) und stellte fest, dass die weiteren Anträge unklar seien oder nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zivilgerichts fielen (Ziffer 4 der Verfügung).

 

Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den „Einspruch Zivilgericht gegen ein verlängertes Kontaktverbot“ als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nach Eingang des Kostenvorschusses und weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, es sei vorgesehen, aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der vorliegenden Akten zu entscheiden. Das Appellationsgericht hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2018 am 3. Januar 2019 in Empfang genommen (Empfangsbestätigung [bei den Zivilgerichtsakten]). Dagegen hat sie am 18. Januar 2019 beim Zivilgericht „Einspruch“ erhoben. Ob diese als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. zehntägige Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen, Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272]; BGE 119 IV 330 E. 1c S. 332–334), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgende E. 2).

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage bis zum 12. Februar 2019 erstreckt, wobei diese Frist als nicht weiter erstreckbar bezeichnet wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das vorsorgliche Annäherungs- und Kontaktverbot gemäss Entscheid vom 29. November 2018 richtet, wurde dies von der Zivilgerichtspräsidentin als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahme entgegen genommen und an das zuständige Gerichtspräsidium weitergeleitet (Verfügung vom 18. Januar 2019 Ziffer 2). Die vorliegende Beschwerde kann sich somit ausschliesslich gegen die erwähnte Fristerstreckung gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 28. Dezember 2018 richten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zwar am 18. Januar 2019 eingereicht hat. Allerdings hat sie denn Kostenvorschuss, welcher von ihr nach erfolgter Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2019 verlangt wurde, erst nach Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO am 22. Februar 2019, also bereits zehn Tage nach Ablauf der gemäss angefochtener Verfügung erstreckten Frist bezahlt, womit sie sich die Verzögerung des (ohnehin spät eingeleiteten [vgl. oben E. 1]) Beschwerdeverfahrens selbst zuzuschreiben hat. Da die verlängerte Frist für die Einreichung der Prosekutionsklage bereits verstrichen ist, besteht an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Fristerstreckung kein schutzwürdiges Interesse mehr, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 ZPO).

 

3.

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.