Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.12

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland  

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                    Gesuchsgegnerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 5. März 2020

 

betreffend Verfahrensleitung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2019 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein vom 19. Oktober 1999 und die Prämienrechnung vom 1. Februar 1999 bis 1. Mai 1999 eine Forderung von CHF 1’251.20 gegen Frau A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung. Gegen den am 1. Februar 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 26. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über den Betrag von CHF 1'337.50 (Verlustscheinsforderung inklusive Betreibungskosten). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 20. November 2019 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...] provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Dispositiv des Entscheids wurde der Beschwerdeführerin noch an der Verhandlung schriftlich übergeben und kurz mündlich begründet. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht um eine schriftliche Begründung des Entscheids. Am 9. Dezember 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Zivilgericht, in welchem sie mitteilte, dass sie wegen einer Ortsabwesenheit ab sofort und bis zum 21. Januar 2020 ihre Post nicht mehr abholen könne. Sie verfüge weder über eine Rechtsvertretung noch über eine andere Person, die die Post in dieser Zeit für sie abholen könnte. Die Ortsabwesenheitsmeldung werde in acht Exemplaren ausgestellt für acht verschiedene beim Zivilgericht hängige Verfahren. Das Zivilgericht sandte den schriftlich begründeten Entscheid vom 20. November 2019 der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 per Gerichtsurkunde zu. Die Postsendung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde an das Gericht retourniert. Daraufhin versandte das Zivilgericht am 22. Januar 2020 den Entscheid nochmals per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in acht verschiedene beim Zivilgericht hängige Verfahren. Am 20. Februar 2020 fand die Akteneinsicht statt, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2020 dem Zivilgericht mitteilte, dass auf dem Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Am 3. März 2020 schliesslich meldete die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht, dass sie die schriftliche Entscheidbegründung nie erhalten habe. Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das Zivilgericht mit, dass die per Gerichtsurkunde vorgenommene Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids vom 8. Januar 2020 erfolglos gewesen sei und dass das Dokument am 22. Januar 2020 nochmals per Gerichtsurkunde zugestellt werden sollte, aber bis zum 30. Januar 2020 nicht abgeholt worden sei. Der Entscheid gelte der Beschwerdeführerin per diesem Tag als zugestellt, woran auch eine angebliche Arbeitsunfähigkeit nichts ändern könne.

 

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, das Zivilgericht sei zu veranlassen, ihr den schriftlich begründeten Rechtsöffnungsentscheid [...] vom 20. November 2019 mit einer intakten Anfechtungsfrist zuzustellen. Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

1.2      Formell angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die Verfügung vom 5. März 2020, mit welcher der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf (erneute) Zustellung der schriftlichen Begründung des Rechtsöffnungsentscheids vom 20. November 2019 abgewiesen wurde. Angefochten ist somit eine prozessleitende Verfügung. Solche sind gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der schriftlich begründete Entscheid vom 20. November 2019 nicht zugestellt worden sei, weshalb sie diesen nicht anfechten könne. Sie macht damit einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Vorliegend ist strittig, ob der schriftlich begründete Rechtsöffnungsentscheid vom 20. November 2019 der Beschwerdeführerin rechtskonform eröffnet worden ist. Das Zivilgericht vertritt in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass der schriftlich begründete Entscheid vom 20. November 2019 gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 ZPO als an die Beschwerdeführerin zugestellt gelte. Der Entscheid vom 20. November 2019 sei der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde am 8. Januar 2020 zugesandt worden. Diese sei aber infolge der Abwesenheit der Beschwerdeführerin an das Zivilgericht retourniert worden. In der Folge habe das Zivilgericht den Entscheid am 22. Januar 2020 der Beschwerdeführerin noch einmal per Gerichtsurkunde zugestellt, sie habe ihn aber bis zum 30. Januar 2020 nicht abgeholt. Der Entscheid gelte in dieser Situation gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO per 30. Januar 2020 als zugestellt.

 

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie dem Gericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 eine Ortsabwesenheit und die Unmöglichkeit der Entgegennahme von Postsendungen mitgeteilt habe. Zudem sei sie nach der Rückkehr am 22. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen und habe daher keine Möglichkeit gehabt, die zweite Zustellung vom 22. Januar 2020 rechtzeitig abzuholen, um die zehntägige Anfechtungsfrist wahrzunehmen. Anlässlich der Akteneinsicht habe sie festgestellt, dass auf dem aus ihrer Sicht noch nicht begründeten Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Es sei in dieser Situation nicht richtig, dass eine Zustellung des Entscheids an sie fingiert werde. Es sei ihr ein Anliegen, sich gegen den Entscheid zur Wehr setzen zu können. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie die Entscheidbegründung mit intakter Anfechtungsfrist vom Zivilgericht bekomme.

 

2.2      Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung. Somit werden auch keine Fristen ausgelöst. Der per Gerichtsurkunde versandte schriftlich begründete Entscheid vom 20. November 2019 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Gemäss der in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geregelten Zustellfiktion gilt eine Sendung gleichwohl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a letzter Satz ZPO). Die Voraussetzung für die Anwendung der Zustellfiktion ist im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat am 2. Dezember 2019 um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 20. November 2019 ersucht und musste daher mit der Zustellung einer entsprechenden Gerichtsurkunde rechnen.

 

2.3      Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der Abwesenheitsanzeige vom 9. Dezember 2019 die Anwendung der Zustellfiktion verhindert hat. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3). Im Entscheid 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 hat das Bundessgericht in Erwägung 3.1 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall seiner prozessualen Empfangspflicht nachgekommen sei, indem er das Gericht mündlich sowie schriftlich mit eingeschriebenem Brief über seine bevorstehende Landesabwesenheit informiert habe. Er habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, es werde ihm während seiner angekündigten Abwesenheit ein fristauslösender Entscheid nicht zugestellt. Von etwas anderem hätte er nur ausgehen müssen, wenn das Gericht auf seine Anzeige umgehend reagiert und ihn aufgefordert hätte, für die Zeit seiner Ortsabwesenheit einen Stellvertreter zu bezeichnen oder weitere Vorkehren zu treffen, damit ihn gerichtliche Sendungen auch während seiner Abwesenheit erreichen könnten. Da das Gericht dies nicht getan habe, habe er unter diesen Umständen nicht mit einer Zustellung rechnen müssen.

 

Auch im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Abwesenheit informiert. Die Beschwerdeführerin hat diese aber dem Gericht nicht vorgängig mitgeteilt, sondern in der Eingabe vom 9. Dezember 2019 ausgeführt, dass sie per sofort für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr postalisch erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst verunmöglicht, dass das Gericht auf diese Abwesenheitsmitteilung noch vor deren Beginn effektiv reagieren konnte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Abwesenheit nicht geplant gewesen sei resp. dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die bevorstehende Abwesenheit mit genügender Vorlaufzeit anzukündigen. Eine Mitteilung von Abwesenheiten, welche sofort wirksam die Zustellung von postalischen Sendungen über einen langen Zeitraum verhindern sollen, ist aufgrund des vorliegenden prozessrechtlichen Verhältnisses nicht mit den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Obliegenheiten zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin ist beim Zivilgericht in eine Vielzahl von Verfahren involviert, in welchen sie häufig selbst Verfahrensschritte auslöst. Sie wurde in solchen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie auch während ihrer Abwesenheit in laufenden Verfahren, von denen sie Kenntnis hat, dafür besorgt sein müsse, dass ihr seitens des Gerichts Verfügungen und Entscheide zugestellt werden können und dass ansonsten die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 ZPO zur Anwendung gelangt (so etwa im Verfahren V.2019.472 in der Verfügung vom 9. Oktober 2019, vgl. dazu AGE BEZ.2019.79 vom 4. Mai 2020). Dass sie mit der Eingabe vom 9. Dezember 2019 dennoch eine per sofort gültige Abwesenheit von mehr als einem Monat mitteilte und ausführte, dass sie in dieser Zeit keine Post entgegennehmen könne, wurde unter diesen Umständen vom Zivilgericht zu Recht als Verletzung ihrer Obliegenheiten qualifiziert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht mit Gerichtsurkunde vom 6. Januar 2020 den schriftlich begründeten Entscheid an die Beschwerdeführerin versandte.

 

Da die Beschwerdeführerin ihren prozessualen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit trotz der verschiedenen laufenden Verfahren nicht nachgekommen ist und die ohne Vorlaufzeit erfolgte Abwesenheitsnotiz über einen längeren Zeitraum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, hat das Zivilgericht zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO angenommen.

 

2.4      Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das nachfolgende Verhalten der Beschwerdeführerin mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist. So macht sie geltend, dass die zweite Zustellung in eine Zeit gefallen sei, in der sie krankgeschrieben gewesen sei und deshalb keine Möglichkeit gehabt habe, die Post rechtzeitig abzuholen, um eine zehntägige Anfechtungsfrist wahrnehmen zu können. Da ihr die Post jedoch am 23. Januar 2020 einen Abholschein – auf dem der Absender vermerkt ist – hinterlassen hat, wäre es an ihr gewesen, nach Ablauf ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich das Zivilgericht zu kontaktieren, um die Beschwerdemöglichkeit zu wahren. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, eine weitere Zustellung der Entscheidbegründung zu verlangen und innerhalb der Frist, die bis am 13. Februar 2020 lief, Beschwerde zu erheben resp. ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen.

 

Darüber hinaus musste die Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. November 2019 anlässlich der Akteneinsicht vom 20. Februar 2020 zur Kenntnis nehmen. Sie macht selbst geltend, dass sie dort gesehen habe, dass auf dem Entscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Dieser Stempel befindet sich nur auf dem schriftlich begründeten Entscheid auf Seite 5. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, dass dieser Stempel auf einem noch unbegründeten Entscheid angebracht worden sei, kann somit nicht zutreffen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie sich verschiedentlich darum bemüht, die Zustellungen von Gerichtsdokumenten in Verfahren, in welche sie involviert ist, zu verzögern oder zu erschweren. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin, welches dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist, verdient keinen Rechtsschutz. Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht zum Schluss gekommen ist, dass die schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. November 2019 der Beschwerdeführerin als rechtskonform zugestellt gilt.

 

3.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- zu tragen. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO gutgeheissen werden kann. Dementsprechend gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 5. März 2020 ([...]) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführerin

-        Beschwerdegegnerin

-        Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Luca Wieland

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.