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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.25
ENTSCHEID
vom 3. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. April 2020
betreffend Verfahrensleitung und Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 1. April 2020 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm CHF 30‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012 zu bezahlen. Dabei handle es sich um eine Teilklage, mit der er einen Teil seines Schadens aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorge- und Informationspflicht der Beschwerdegegnerin geltend mache. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit einem gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Am 8. April 2020 verfügte die Schlichtungsbehörde, dass das Schlichtungsgesuch samt den Beilagen der Beschwerdegegnerin zugestellt werde (Ziff. 1) und dass diese Frist erhalte bis zum 28. April 2020 zur Stellungnahme sowie zur Einreichung eigener Unterlagen (Ziff. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand benenne und dass er selber einen Rechtsvertreter zu mandatieren habe, der gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen könne, wenn er sich vertreten lassen wolle.
Am 14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer „Einsprache und Beschwerde“ gegen die Verfügung vom 8. April 2020. Er macht geltend, die Schlichtungsbehörde habe Art. 202 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben habe, innert Frist bis zum 28. April 2020 eine schriftliche Stellungnahme und eigene Unterlagen einzureichen, anstatt die Parteien gleichzeitig mit der Zustellung des Schlichtungsgesuchs zur Vermittlung vorzuladen. Dadurch habe die Schlichtungsbehörde das Verfahren unnötig verteuert und unnötig verzögert. Der Beschwerdeführer beantragt, die Schlichtungsbehörde habe das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 202 ZPO durchzuführen und entsprechend dieser Bestimmung die Verfügungen zu erlassen (Ziff. 1), die Verfügung vom 8. April 2020 sei aufzuheben und im Sinn von Art. 202 Abs. 3 ZPO zu korrigieren (Ziff. 2), die Frist für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und eigener Unterlagen sei aufzuheben (Ziff. 3) und die Schlichtungsverhandlung habe bis spätestens 1. Juni 2020 stattzufinden (Ziff. 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sowie einer Vernehmlassung bei der Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Hingegen wurde die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg,
Erwägungen
1.
1.1 Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde können Unterlassungen oder Verzögerungen von Handlungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Schlichtungsbehörde zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheids angefochten werden (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 45 f.; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 N 42). Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weist die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz an, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt vorzunehmen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 15). Soweit sich die Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid ergibt, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO ausgeschlossen (vgl. Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 39; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 319 ZPO N 23).
1.2
1.2.1 In der kantonalen Judikatur und in der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil müsse wie der gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erforderliche nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein. Gemäss der Rechtsprechung vieler oberer kantonaler Instanzen und der herrschenden Lehre kann jedoch auch ein rein tatsächlicher Nachteil einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen. Das Appellationsgericht hat unter Berücksichtigung der abweichenden Ansicht daran festgehalten, dass Art. 319 lit. b ZPO nicht nur Nachteile rechtlicher Natur, sondern auch solche rein tatsächlicher Natur erfasst (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1). Ein tatsächlicher Nachteil kann nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1). Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1, BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.2; KGer GR ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2, ZK2 18 9 vom 21. März 2018 E. 2.2; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1). Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17).
1.2.2 Im Verfahren vor Bundesgericht stellen prozessleitende Verfügungen Vor- und Zwischenentscheide im Sinn von Art. 92 f. BGG dar. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht und hinreichend begründet, dass ein Vor- und Zwischenentscheid zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) führt, wird auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet (vgl. BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 93 BGG N 6). Dies dürfe auch betreffend den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geboten sein, weil ein für das Eintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ausreichender Nachteil auch für das Eintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO genügen muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 2.2 S. 384) und es systematisch inkongruent wäre, wenn die Beschwerdemöglichkeit vor der oberen kantonalen Instanz stärker eingeschränkt wäre als vor dem Bundesgericht (vgl. zum Novenrecht BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471).
2.
2.1 Mit dem Beschwerdeantrag 2 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2020. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass er mit den Beschwerdeanträgen 2 und 3 sinngemäss nur die Aufhebung und Korrektur der Ziff. 2 der Verfügung vom 8. April 2020 beantragt. Ziff. 1 und 3 der Verfügung werden in der Beschwerde in keiner Art und Weise beanstandet. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung und Korrektur der Verfügung vom 8. April 2020 beantragt wird, handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b ZPO. Die Beschwerdefähigkeit der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch und zur Einreichung eigener Unterlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder der Beschwerdeführer geltend macht und hinreichend begründet, dass die angefochtene Verfügung zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV führt (vgl. oben E. 1.2.2).
2.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist am 15. April 2020 bereits eingereicht worden und kann damit ohnehin nicht mehr verhindert werden. Im vorliegenden Fall werden im Schlichtungsverfahren weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d und Abs. 1 ZPO). Selbst wenn das Schlichtungsverfahren durch die Gewährung der Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und eigener Unterlagen unnötig verteuert worden wäre, droht dem Beschwerdeführer deshalb derzeit grundsätzlich keine Kostenpflicht. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin im künftigen Erkenntnisverfahren eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren geltend macht (vgl. zu dieser Möglichkeit BGE 141 III 20 E. 5.3 S. 21 f.), kann der Beschwerdeführer seine Einwände in diesem Verfahren vorbringen und hat das für das Erkenntnisverfahren zuständige Gericht zu entscheiden, ob die schriftliche Stellungnahme vom 15. April 2020 ersatzfähig ist. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin auch eine schriftliche Stellungnahme einreichen können, wenn die Schlichtungsbehörde ihr dafür keine Frist angesetzt sowie die Zustellung des Schlichtungsgesuchs und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung entsprechend dem Wortlaut von Art. 202 Abs. 3 ZPO gleichzeitig vorgenommen hätte (vgl. unten E. 2.3.2).
2.3
2.3.1 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die angerufene Behörde nicht innert angemessener Frist handelt (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 42; vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 38). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 49; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 27; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 f. S. 331 f.). Eine Verlängerung des Verfahrens, die sich objektiv rechtfertigen lässt, begründet keine Rechtsverzögerung (vgl. BGer 1C_211/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 49; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 27). Wenn das Gesetz eine Frist vorsieht, innert der eine Behörde oder ein Gericht einen Entscheid zu fällen hat, stellt die Überschreitung dieser Frist gemäss einem Teil der Lehre (Uhlmann, a.a.O., Art. 94 BGG N 3a und 6; vgl. Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 45; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 6; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 215; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 840) und möglicherweise auch gemäss dem Bundesgericht (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332) und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3) in jedem Fall eine Rechtsverzögerung dar. Diese Auffassung überzeugt nicht, weil sie es verunmöglicht, den Umständen des Einzelfalls und objektiv gerechtfertigten Verlängerungen des Verfahrens Rechnung zu tragen. Mit einem anderen Teil der Lehre ist vielmehr davon auszugehen, dass die Überschreitung einer gesetzlichen Behandlungsfrist bloss eine widerlegbare Vermutung der Rechtsverzögerung begründet (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 27; Wiederkehr, Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2016, N 30; vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 16). Wenn kein einzelner Verfahrensabschnitt von wirklich stossender Dauer ist, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer das gesamte Verfahren massgebend und können Perioden intensiver Tätigkeit solche der Untätigkeit kompensieren (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; BGer 6B_870/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 45). Folglich kann höchstens die Überschreitung einer für das Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht insgesamt vorgesehenen Behandlungsfrist ohne Weiteres eine Rechtsverzögerung darstellen, nicht aber die Überschreitung einer gesetzlichen Frist für eine einzelne Verfahrenshandlung. Dies wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bestätigt. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Art. 84 Abs. 4 StPO ist eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift (BGer 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3). Sie statuiert das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfristen (BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4). Die Nichteinhaltung der Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt für sich allein keine Rechtsverzögerung dar (BGer 6B_870/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1; vgl. BGer 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3; Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 84 N 6). Sie kann bloss ein Indiz für eine solche sein (BGer 6B_870/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1; vgl. BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4; Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 84 StPO N 9; Brüschweiler, a.a.O., Art. 84 N 6).
2.3.2 Gemäss Art. 202 Abs. 3 ZPO stellt die Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Gemäss der Botschaft und der Lehre haben damit sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien unverzüglich zu erfolgen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221 [nachfolgend Botschaft], 7329; Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 202 ZPO N 11; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 410). Art. 202 Abs. 3 ZPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (Honegger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 14). Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels kann nur abgestellt werden, wenn die Schlichtungsbehörde einen Schriftenwechsel durchführen darf. Nur bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz kann die Schlichtungsbehörde ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen, soweit ein Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO oder ein Entscheid nach Art. 212 ZPO in Frage kommt (vgl. Art. 202 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 200 ZPO; Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 203 CPC N 2; Egli, a.a.O., Art. 202 N 30; Schrank, a.a.O., N 414). Im Übrigen ist ein förmlicher Schriftenwechsel im Schlichtungsverfahren unzulässig (Schrank, a.a.O., N 414; vgl. Bohnet, a.a.O., Art. 203 CPC N 2; Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 31; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 202 N 3 f.). Der Gesuchsgegner kann der Schlichtungsbehörde aber unaufgefordert eine fakultative schriftliche Stellungnahme einzureichen (Bohnet, a.a.O., Art. 202 CPC N 9 und Art. 203 CPC N 2; Egli, a.a.O., Art. 202 N 29; Schrank, a.a.O., N 415; vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 202 N 3). Gemäss einem Teil der Lehre sollte dem Gesuchsgegner für die fakultative schriftliche Stellungnahme eine Frist angesetzt werden (Schrank, a.a.O., N 415). Die Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO ist bloss eine Ordnungsfrist (Bohnet, a.a.O., Art. 203 CPC N 2; Infanger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 203 ZPO N 3; Schrank, a.a.O., N 411).
Gemäss einem erheblichen Teil der Lehre stellt eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO wohl ohne Weiteres eine Rechtsverzögerung dar (vgl. Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 46 und 49; Egli, a.a.O., Art. 203 N 3; Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich 2008, S. 100; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 45; Schrank, a.a.O., N 411). Diese Ansicht scheint auch der Botschaft zugrunde zu liegen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7377). Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.3.1) kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden und kann die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO bloss ein Indiz für eine Rechtsverzögerung darstellen. Dementsprechend wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass es berechtigte Gründe für die Nichteinhaltung dieser Ordnungsfrist geben kann (vgl. Schrank, a.a.O., N 411; vgl. ferner Infanger, a.a.O., Art. 203 ZPO N 3, gemäss dem bei Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden kann). Dass im vorliegenden Fall eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO drohe, behauptete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen.
Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist nicht entscheidend, ob die Vorladung zur Schlichtung gleichzeitig mit der Zustellung des Schlichtungsgesuchs erfolgt, sondern auf wann die Schlichtungsbehörde die Parteien vorlädt. Wenn die Schlichtungsbehörde die Vorladungen mit einer längeren Vorlaufzeit gleichzeitig mit dem Schlichtungsgesuch versendet, findet die Schlichtungsverhandlung zum genau gleichen Zeitpunkt statt, wie wenn sie die Vorladung mit einer entsprechend kürzeren Vorlaufzeit erst nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme zu Schlichtungsgesuch versendet. Auch in diesem Fall kann sie sowohl die Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO als auch die den Umständen angemessene Verfahrensdauer einhalten. Der Umstand, dass die Vorladung entgegen Art. 202 Abs. 3 ZPO nicht gleichzeitig mit der Zustellung des Schlichtungsgesuchs erfolgt ist, stellt deshalb nicht einmal ein Indiz für eine Rechtsverzögerung dar. Irgendein anderer Grund, weshalb im vorliegenden Fall eine Rechtsverzögerung vorliegen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, dass die angefochtene Verfügung zu einer Rechtsverzögerung führt. Im Übrigen könnte das Schlichtungsverfahren durch eine Aufhebung der Ziff. 2 der Verfügung vom 8. April 2020 ohnehin nicht beschleunigt werden, weil die Beschwerdegegnerin ihre schriftliche Stellungnahme bereits am 15. April 2020 eingereicht hat.
2.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, droht dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. oben E. 2.2) und hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, dass die angefochtene Verfügung zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots führt (vgl. oben E. 2.3). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2020 ist deshalb nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeanträge 1 und 4 sind unter Mitberücksichtigung der Begründung als Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO betreffend die Vorladung der Parteien zur Schlichtungsverhandlung zu qualifizieren. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. oben E. 2.3). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.– werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Einl. v. Art. 319 ff. OR N 65) und kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 114 ZPO N 2). Beim vor der Schlichtungsbehörde hängigen Prozess handelt es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von CHF 30‘000.– (vgl. Schlichtungsgesuch vom 1. April 2020). Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. April 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.