|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2020.30
ENTSCHEID
vom 15. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o [...], B____ Gesuchsteller
C____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 14. Mai 2020
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Mit Schlichtungsgesuch vom 24. Oktober 2019 beantragte A____ (Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt, C____ sei zur Zahlung von CHF 19'885.05 nebst Zins zu verurteilen. Nachdem zwei bereits angesetzte Schlichtungsverhandlungen (vom 4. Februar 2020 und 6. Mai 2020) hatten verschoben werden müssen, lud der verfahrensleitende Schlichter die Parteien am 5. Mai 2020 zur Schlichtungsverhandlung vom 11. Juni 2020 vor. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte der Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde um eine Verschiebung der Verhandlung vom 11. Juni 2020. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wies der Schlichter dieses Verschiebungsgesuch ab. Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer der Schichtungsbehörde mit, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, die an seine Adresse in D____ gesendete Verfügung vom 7. Mai 2020 in Empfang zu nehmen, und dass er annehme, dass die Verfügung auch an seine Büro-Adresse in B____ geschickt worden sei. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 teilte der Schlichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Kommunikation mit der Schlichtungsbehörde ausschliesslich in Schriftform erfolgen müsse (Ziffer 2), dass die Verfügung vom 7. Mai 2020 zusätzlich an seine Büro-Adresse in B____ geschickt werde, dass diese Zustellung aber keine neue Rechtsmittelfrist auslöse (Ziffer 3) und dass alle weiteren Verfügungen dem Gesuchsteller ausschliesslich an seine Adresse in D____ geschickt würden (Ziffer 4).
Gegen diese Verfügung vom 14. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2020 (Übergabe am Gerichtsschalter am 2. Juni 2020) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht anwendbar sei und dass die «Termine wie Schlichtungsverhandlung» vorgängig telefonisch mit ihm abzusprechen seien. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verlangte in der Folge vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–, den dieser fristgemäss einzahlte. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 verlangte der Beschwerdeführer, dass die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuzahlen seien. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts im Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
1.
Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2020, mit welcher der verfahrensleitende Schlichter den Beschwerdeführer über die Form der Kommunikation mit der Schlichtungsbehörde (Schriftform) und die Zustelladresse des Beschwerdeführers informierte, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der Beschwerde ist substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen; Blickens-torfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 40; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17). Die Beschwerdefähigkeit von Mitteilungen über die Form der Kommunikation mit der Schlichtungsbehörde und über die Zustelladresse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerde vom 31. Mai 2020 und der Eingabe vom 22. Juni 2020 wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig. Fehlt es an der belegten Behauptung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Demgemäss wird dem Beschwerdeführer der dem Appellationsgericht bezahlte Kostenvorschuss von CHF 200.– erstattet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 14. Mai 2020 im Verfahren SB.2019.852 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Schlichtungsbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.