Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.31

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...],

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                      Gesuchsgegner

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 3. Juni 2020

 

betreffend Verschiebung der Schlichtungsverhandlung

 


Sachverhalt

 

Mit Gesuch vom 9. Dezember 2019 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt, B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) sei zur Zahlung von CHF 4'644.90 nebst Zinst zu 5% seit Juli 2019 (Forderung aus Arbeitsvertrag) zu verurteilen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung am 11. Februar 2020, 14:00 Uhr, stattfinden werde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 bat der Beschwerdegegner um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung vom 11. Februar 2020 auf einen neuen, noch zu bestimmenden Termin umgeboten werde, der mit den Parteien abgesprochen werde. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung am 18. Juni 2020, 14:00 Uhr, stattfinden werde. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 teilte der Beschwerdegegner der Schlichtungsbehörde mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Termin am 18. Juni 2020 wahrzunehmen und schlug alternative Termine für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung vor. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 stellte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin das Umbietungsgesuch des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2020 zu und teilte den Parteien mit, dass gemäss telefonischer Auskunft des Beschwerdegegners der Termin am 18. Juni 2020, 14:00 Uhr in Konflikt mit einem aufgrund der Coronasituation durch das Spital auf dieses Datum und diese Uhrzeit verschobenen Operationstermin komme. Die Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2020 werde daher auf einen späteren Termin verschoben.

 

Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin «Einsprache» bei der Schlichtungsbehörde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 leitete die Schlichtungsbehörde die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Auf die Einholung einer Stellungnahme beim Beschwerdegegner und einer Vernehmlassung bei der Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde im Zirkulationsverfahren gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2020, mit welcher die Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung auf einen späteren Termin verschoben hat, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im zweiten Fall hat die Beschwerdeführerin substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürrich 2016, Art. 319 N 40; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17). Die Beschwerdefähigkeit der Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

2.

Die Beschwerdeführerin wird durch den [...] vertreten. Es ist davon auszugehen, dass diese Vertretung berufsmässig erfolgt (vgl. dazu AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3). Jedenfalls im Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht ist die Vertretung durch einen beruflich qualifizierten Vertreter im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO ausgeschlossen. Ob sie vor der Schlichtungsbehörde und dem Arbeitsgericht zulässig ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. dazu eingehend AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.4). Die Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren durch den [...] wäre deshalb gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nur zulässig, wenn es sich bei diesem um einen Anwalt handeln würde, der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten berufsmässig zu vertreten. Davon ist nicht auszugehen. Folglich ist die vom [...] eingereichte Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit unwirksam. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen (vgl. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 68 N 26). Davon ist im vorliegenden Fall jedoch abzusehen, weil auf die Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen ohnehin nicht einzutreten ist und das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. nachfolgend E. 3).

 

3.

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.– werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte sowie für kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1 mit Nachweisen). Der Streitwert des bei der Schlichtungsbehörde hängigen Prozesses beträgt CHF 4‘644.90. Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Parteivertretungskosten sind keine angefallen, weshalb dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juni 2020 im Verfahren SB.2019.999 wird nicht eingetreten.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.