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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.37
ENTSCHEID
vom 22. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsgegner
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch C____ AG
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Mai 2020
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Die B____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) leitete gestützt auf einen Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 eine Betreibung gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Betreibung Nr. [...]). Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte der Beschwerdegegnerin in dieser Betreibung mit Entscheid vom 15. Mai 2020 für den Betrag von CHF 35'297.85 die provisorische Rechtsöffnung. Auf Gesuch des Beschwerdeführers begründete das Zivilgericht den zunächst im Dispositiv eröffneten Entscheid schriftlich.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 beim Zivilgericht Einwände. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Appellationsgericht weiter. Dessen Verfahrensleiter verlangte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2020 die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.–. Am 16. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um die Möglichkeit, den Kostenvorschuss in zehn monatlichen Raten von je CHF 50.– zu bezahlen. Der Verfahrensleiter bewilligte mit Verfügung vom 20. Juli 2020 die Leistung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten von je CHF 100.–. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5A_602/2020 vom 28. Juli 2020). In der Folge leitstete der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen fristgerecht. Am 20. Juli 2020 reichte er eine weitere Eingabe ein, in der er im Wesentlichen den Inhalt seines Schreibens vom 19. Juni 2020 an das Zivilgericht wiederholte. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei. Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zugestellt. Am 19. Juni 2020 erhob er innert der Beschwerdefrist beim Zivilgericht Einwände gegen den angefochtenen Entscheid. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde fälschlicherweise beim Zivilgericht und nicht beim Appellationsgericht eingereicht hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), schadet ihm nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht erwog, dass der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen könne, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Ein Pfändungsverlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG. Die Beschwerdegegnerin stütze ihr Gesuch auf einen Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 sowie das «Asset Purchase Agreement» mit der D____ AG (ehemals E____ AG). Im Pfändungsverlustschein sei zuhanden der E____ AG als Gläubigerin eine offengebliebene Forderung von CHF 37'011.35 aufgeführt. Als Forderungsgrund sei «Saldo Kreditvertrag Nr. [...] vom 20.11.2006» vermerkt. Gemäss dem «Asset Purchase Agreement» habe die Beschwerdegegnerin die noch offene Forderung von CHF 35'297.85 aus dem vorerwähnten Kreditvertrag erworben. Die Beschwerdegegnerin könne sich somit auf den Pfändungsverlustschein berufen. Dieser gelte als Schuldanerkennung. Er stimme mit der in Betreibung gesetzten Hauptforderung, für welche die Rechtsöffnung verlangt werde, überein. Mithin liege für die Forderung von CHF 35'297.85 ein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid, E. 2).
Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG – so das Zivilgericht weiter – spreche das Gericht bei Vorliegen einer Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung nur aus, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe den Kredit bereits vollständig zurückbezahlt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbelege über einen Gesamtbetrag von CHF 45'657.50 beträfen aber grossmehrheitlich nicht den Kredit Nr. [...] vom November 2006. Dies gehe aus den auf den Zahlungsquittungen vermerkten Nummern und den Zahlungsdaten hervor. Die Mehrheit der Zahlungen seien zwischen Oktober 2003 und Oktober 2006 und damit vor Eröffnung des hier relevanten Kredits geleistet worden. Auf den Zahlungsquittungen seien zudem andere Konto- bzw. Kredit-Nummern vermerkt. Als Zahlungsempfänger sei teilweise die F____ AG bzw. die G____ aufgeführt, die beide nicht mit der E____ AG gleichgesetzt werden könnten. Die Zahlungen dürften damit in Rückzahlung eines bzw. mehrerer älterer Kredite erfolgt sein und seien nicht an den Kredit Nr. [...] anzurechnen. Nur die Einzahlungen, die entsprechend dem Kreditvertrag vom 20. November 2006 die Nr. [...] aufwiesen und nach dem November 2006 bezahlt worden seien, seien als Rückzahlungen an den Kredit zu berücksichtigen, der Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilde. Diese Zahlungen seien von der Beschwerdegegnerin bzw. der D____ AG – soweit ersichtlich – korrekt in Abzug gebracht worden. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Daher sei der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 35'297.85 zu bewilligen (angefochtener Entscheid, E. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrere Kredite mit einer Gesamtsumme von CHF 40'000.– aufgenommen. Es könne nicht möglich sein, mit einem Lohn von CHF 4'000.– einen Kredit über CHF 90'000.– zu erhalten. Die E____ habe ihm Einzahlungsscheine mit verschiedenen Kontonummern und Kreditnummern gegeben. Er frage sich nun, wo das Geld in der Höhe von CHF 45'657.50 geblieben sei (Beschwerde vom 19. Juni 2020).
2.3 Damit setzt der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er macht weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Mithin bringt er keine Gründe vor, welche die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids infrage zu stellen vermögen. Ob angesichts dessen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 500.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35]). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegnerin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, so dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Mai 2020 (V.2020.333) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.