|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2020.38
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 23. Juni 2020
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Ab Januar 1993 mietete die A____ (Mieterin) von den B____ (Vermieterin) eine Wasserfläche von 3'262,5 m2 für die Erstellung und den Betrieb von Bootsliegeplätzen (Klagebeilage 1). Ab April 1994 und Januar 1997 mietete sie von der Vermieterin zwei weitere Wasserflächen hinzu (Klagebeilage 2 und Beschwerdebeilage 4). Der Mietvertrag wurde auf eine Dauer von 25 Jahren geschlossen mit der Möglichkeit, das Mietverhältnis auf Verlangen der Mieterin um weitere 25 Jahre zu einem von der Vermieterin nach den dannzumaligen üblichen Sätzen neu zu bestimmenden Mietzins zu verlängern (Klagebeilage 1). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 verlängerte die Mieterin das Mietverhältnis bis Ende Dezember 2043; am 24. Januar 2018 bestätigte die Vermieterin diese Verlängerung und wies darauf hin, dass der Mietzins anzupassen sei (Klagebeilagen 6 und 7). Mit Schreiben vom 12. März 2018 teilte sie der Mieterin mit, dass eine Erhöhung des jährlichen Mietzinses (von CHF 23'930.– [Klagebeilage 4]) auf CHF 143'225.– vorgesehen sei; dies lehnte die Mieterin mit Schreiben vom 14. Mai 2018 ab (Klagebeilagen 9 und 11).
Am 19. Juni 2018 gelangte die Mieterin an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) und beantragte, es sei festzustellen, (1) dass das Mietverhältnis zufolge Optionsausübung bis Ende 2043 verlängert worden sei und (2) dass der monatliche Mietzins ab Januar 2019 CHF 1'690.20 und eventualiter CHF 1'994.15 betrage; subeventualiter sei der monatlich Mietzins nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten, erhob die Mieterin am 14. Januar 2019 Klage beim Mietgericht (Einzelgericht) und hielt an den bei der Schlichtungsstelle gestellten Rechtsbegehren fest. Auf Antrag der Parteien sistierte die Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren bis Ende Oktober 2019. An der Instruktionsverhandlung vom 17. Juni 2020 erzielten die Parteien keine Einigung. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 überwies die Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren vom Mietgericht an die Kammer des Zivilgerichts.
Dagegen erhob die Mieterin am 10. Juli 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Falls an das Mietgericht zur materiellen Beurteilung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 verlangt die Vermieterin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 11. September und 9. November 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Mietgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zivilrechtliche Verfahren werden mit einem Entscheid abgeschlossen, sei es mit einem Prozessentscheid oder einem Sachentscheid. Der Prozessentscheid entscheidet über die sog. Prozessvoraussetzungen, die vorliegen oder fehlen müssen, damit ein Entscheid in der Sache (Sachentscheid) gefällt werden kann. Zu den positiven Prozessvoraussetzungen gehören etwa die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts, zu den negativen Prozessvoraussetzungen die anderweitige Rechtshängigkeit oder die abgeurteilte Sache. Fehlt es an einer positiven Prozessvoraussetzung oder liegt eine negative Prozessvoraussetzung vor, wird auf die Klage gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten. Der Sachentscheid dagegen entscheidet inhaltlich über den eingeklagten Anspruch, also über die Begründetheit der Klage; fehlt diese, wird die Klage abgewiesen (vgl. zum Ganzen Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2019, § 23 Rz 1 und 2). Keine Entscheide im vorgenannten Sinn sind prozessleitende Verfügungen: Bei solchen handelt es sich um Anordnungen, die im Verlauf des Prozesses für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und zur Vorbereitung des Entscheids notwendig sind, ohne dass sie sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage aussprechen und damit den Prozess ganz oder teilweise zu abschliessen (AGE BEZ.2015.50 vom 19. Oktober 2015 mit Verweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund, a, a. O., § 17 Rz 18). Prozessleitende Verfügungen können in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b ZPO).
Angefochten ist im vorliegenden Fall eine als «Verfügung» bezeichnete Anordnung vom 23. Juni 2020, mit welcher die Zivilgerichtspräsidentin die Klage der Mieterin vom Mietgericht (Einzelgericht) an die Kammer des Zivilgerichts überwies. Zur Begründung ihrer Anordnung führte die Zivilgerichtspräsidentin Folgendes aus: Da das Mietobjekt kein Geschäftsraum im Sinn von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO sei, sei das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar und das Mietgericht sachlich nicht zuständig. Angesichts des Streitwerts von über CHF 100'000.– sei vielmehr die Kammer des Zivilgerichts zuständig. Die angefochtene Verfügung stellte somit das Fehlen einer positiven Prozessvoraussetzung – der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts – fest. Da die Überweisung in das ordentliche Verfahren vorliegend nicht zulässig ist (vgl. nachfolgend E. 2), kommt der angefochtenen Verfügung die Bedeutung eines Nichteintretensentscheids bzw. eines Endentscheids zu, weshalb die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht vom Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO abhängig ist.
1.2 Die Beschwerde ist rechtzeitig und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Verfahrensüberweisung durch das Mietgericht
Die ZPO geht vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Eine Überweisung des Verfahrens vom Amtes wegen ist in der ZPO hingegen nicht vorgesehen (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei Einreichung einer Eingabe bei einem sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet werden müsse (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 12 N 5; Berger-Steiner, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 63 ZPO N 22 ff.). Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen, ob eine solche (interne) Weiterleitungspflicht an den nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Spruchkörper und/oder in das richtige Verfahren geboten ist, wenn die Partei die Eingabe versehentlich an den falschen Spruchkörper adressiert und/oder die falsche Verfahrensart angegeben hat. Ein solches Vorgehen ist nach Ansicht des Bundesgerichts jedenfalls dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre Klage gerade durch den angerufenen Spruchkörper und in der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte. In diesem Fall hat auch dieser Spruchkörper über die Zulässigkeit der Klage im entsprechenden Verfahren zu entscheiden. Kommt der angerufene Spruchkörper zum Schluss, dass die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, trägt es der zivilprozessualen Dispositionsbefugnis der klagenden Partei Rechnung, wenn auf ihre Klage nicht eingetreten und ihr damit die Wahl gelassen wird, ihr Begehren – unter den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO in Wahrung der Rechtshängigkeit (vgl. hierzu BGE 138 III 471 E. 6 S. 481–483) – bei der zuständigen Behörde und im richtigen Verfahren neu einzureichen oder nicht. Denn mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens im Vergleich zum ordentlichen Verfahren, namentlich in Bezug auf die materielle Prozessleitung und die Prozesskosten, kann die klagende Partei ein legitimes Interesse daran haben, eine Beurteilung ihrer Begehren im vereinfachte Verfahren anzustreben, die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hingegen abzulehnen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.4.2).
Im vorliegenden Fall stellte sich die Mieterin im zivilgerichtlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, die vorliegende Streitigkeit falle gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO unter das vereinfachte Verfahren und folglich (unabhängig vom Streitwert) in die Zuständigkeit des Mietgerichts. Unter diesen Umständen kann von vornherein nicht gesagt werden, die Mieterin habe ihre Eingabe versehentlich an den falschen Spruchkörper adressiert und die falsche Verfahrensart bezeichnet. Eine interne Überweisung in das ordentliche Verfahren vor der Kammer des Zivilgerichts war somit unzulässig.
3. Entscheid
3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Mietgericht das Verfahren zu Unrecht an die Kammer des Zivilgerichts überwies. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da sich aus den Akten des Mietgerichts nicht ergibt, ob sich die Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren zur Frage der sachlichen Zuständigkeit bereits äussern konnten, ist ein diesbezüglicher Entscheid durch die Beschwerdeinstanz mangels Spruchreife nicht möglich. Somit kann dem Antrag der Mieterin, das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Mietgericht zurückzuweisen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Mietgericht anzuweisen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder die Klage materiell zu beurteilen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren – ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Verfügung des Mietgerichts vom 23. Juni 2020 ([...]) wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Mietgericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.