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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.43
ENTSCHEID
vom 24. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. August 2020
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Am 25. März 2019 schlossen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) und die B____ (nachfolgend Gläubigerin) eine Vereinbarung ab. Diese sah vor, dass die Gläubigerin der Schuldnerin ein unverzinsliches Darlehen im Umfang von CHF 550'000.– gewährt, von welchem CHF 50'000.– als pauschale Kosten in Abzug gebracht wurden. Unter Verrechnung der Darlehenssumme wollte die Gläubigerin von der Schuldnerin die Projekte/Joint Ventures «[...]» und «[...]» übernehmen, sollte bis zum 30. April 2019 keine Kapitalerhöhung erfolgen, an welcher das Aktienkapital der Schuldnerin um CHF 4 Millionen erhöht und die Gläubigerin die hierfür auszugebenden 8 Millionen Aktien zu je CHF 0.50 zeichnen würde.
Nach einem Wechsel im Verwaltungsrat der Schuldnerin erklärte diese mit Schreiben vom 1. April 2019 der Gläubigerin, dass sie die Vereinbarung vom 25. März 2019 als nicht wirksam und nicht bindend betrachte. Das gemäss Vertrag ausbezahlte Darlehen im Umfang von CHF 500'000.– werde der Gläubigerin wieder zur Verfügung gestellt. Die der Gläubigerin übergebenen Geschäftsgeheimnisse seien mit der schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet worden seien, unverzüglich zurückzugeben. Die Rückabwicklung solle über ein Escrow-Agreement vorgenommen werden. Demgegenüber hielt die Gläubigerin im Schreiben vom 16. April 2019 an der Gültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 stellte die Gläubigerin sodann fest, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei und forderte die Schuldnerin auf, bis zum 24. Mai 2019 alle in der Vereinbarung vorgesehenen Vollzugshandlungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 hielt die Schuldnerin an ihrer Ansicht fest, dass die Vereinbarung nicht gültig zustande gekommen sei und forderte die Gläubigerin ein letztes Mal auf, eine Bankverbindung bekanntzugeben, auf welche die Schuldnerin den Betrag von CHF 500'000.– zurücküberweisen könne. Mit Schreiben vom 8. November 2019 erklärte die Gläubigerin ohne Anerkennung des Rechtsstandpunkts der Schuldnerin ihr Einverständnis zu einer wie von der Schuldnerin im Schreiben vom 1. April 2019 vorgeschlagenen Rückabwicklung der Vereinbarung vom 25. März 2019 und dass nach Übertragung des Betrags von CHF 500'000.– die Festplatte mit der geforderten Erklärung an eine noch zu bestimmende Person übergeben würde. Mit Schreiben vom 26. November 2019 führte die Gläubigerin aus, dass mit dem Schreiben vom 8. November 2019 eine Einigung über die Rückabwicklung des Vertrags vom 25. März 2019 zustande gekommen sei. Die der Gläubigerin von der Schuldnerin übergebene Festplatte werde beim Vertreter der Gläubigerin bereitgehalten, um die Rückabwicklung des Vertrags Zug um Zug durchzuführen. Dem Schreiben lag eine Erklärung der Gläubigerin bei, wonach sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag angefertigten Kopien, Abzüge oder Spiegelungen von Daten, welche die Schuldnerin in Erfüllung der Vereinbarung vom 25. März 2019 der Gläubigerin übergeben habe, vernichtet worden seien. Mit Schreiben vom 28. November 2019 führte die Schuldnerin aus, dass sie die von der Gläubigerin vorgeschlagene Rückabwicklung kategorisch ablehne und dass die Schuldnerin nirgends den Willen bekundet hätte, auch sieben Monate später an ihren Vorschlag gebunden zu sein. Zudem nehme die Schuldnerin davon Kenntnis, dass gemäss der Erklärung der Gläubigerin Kopien, Abzüge oder Spiegelungen von Daten, welche der Schuldnerin widerrechtlich entwendet worden seien, nunmehr vernichtet worden seien, worauf wiederum der Schluss gezogen werden könne, dass mit diesen Daten über Monate hinweg gearbeitet worden sei. Schliesslich erklärte die Schuldnerin, den hieraus entstandenen Schaden mit dem Betrag von CHF 500'000.– zu verrechnen.
Nachdem die Schuldnerin den von der Gläubigerin verlangten Betrag nicht bezahlt hatte, setzte die Gläubigerin den Betrag von CHF 500’555.60 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2019 in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Gegen den am 9. Januar 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Einschreiben vom 20. März 2020 sandte die Gläubigerin die Festplatte an die Schuldnerin. Im Begleitschreiben verwies die Gläubigerin auf die bereits zugestellte Erklärung, wonach alle allenfalls von der Festplatte kopierten oder heruntergeladenen Daten vernichtet worden seien. Die Gläubigerin erklärte zudem, dass sie diese Daten weder je kommerziell genutzt noch Dritten zugänglich gemacht habe, welche ihr gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Am gleichen Tag stellte die Gläubigerin beim Zivilgericht ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gegen die Schuldnerin in der genannten Betreibung. In der Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020 beantragte die Schuldnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Entscheid vom 3. August 2020 hiess das Zivilgericht das Gesuch der Gläubigerin um provisorische Rechtsöffnung gut.
Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhob die Schuldnerin am 24. August 2020 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung und subeventualiter eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen die Gläubigerin und deren Organe. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 beantragt die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragt sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 hielt die Schuldnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Diese Eingabe wurde der Gläubigerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 abgewiesen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 31).
2. Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, ob das Schreiben der Schuldnerin vom 24. Juni 2019 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, wie dies von der Gläubigerin geltend gemacht wird. Es hat dabei ausgeführt, dass das Schreiben vom gehörig bevollmächtigten Vertreter der Schuldnerin eigenhändig unterzeichnet worden sei. Im Schreiben anerkenne die Schuldnerin, der Gläubigerin den ohne Rechtsgrund erhaltenen Betrag von CHF 500'000.– zu schulden bzw. zurückerstatten zu wollen. Damit erfülle das Schreiben vom 24. Juni 2019 die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels. Die Schuldnerin dringe mit ihrem Einwand, dass die Anerkennung der Schuldpflicht nicht vorbehalt- und bedingungslos erfolgt sei, nicht durch. Die Bezugnahme auf das Schreiben vom 1. April 2019 sei im Kontext der Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 erfolgt. Im letzten Abschnitt des Schreibens vom 24. Juni 2019, in welchem die Schuldnerin die Gläubigerin ein letztes Mal aufforderte, eine Bankverbindung für die Überweisung von CHF 500'000.– bekanntzugeben, nehme die Schuldnerin weder Bezug auf das Schreiben vom 1. April 2019 noch führe sie explizit oder implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung an. Es liege daher eine vorbehalt- und bedingungslose Schuldanerkennung vor. Daran ändere auch die Annahme eines Verweises auf das Schreiben vom 1. April 2019 nichts. Im Rückabwicklungsverhältnis würden sich die Pflicht der Gläubigerin zur Rückgabe des Datenträgers mit Abgabe einer Erklärung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge angefertigt worden und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet worden seien, der Pflicht der Schuldnerin zur Rücküberweisung des Betrags von CHF 500'000.– gegenüberstehen. Die sich gegenüberstehenden Leistungen seien Zug um Zug zu erbringen. Die von der Schuldnerin geforderte Unverzüglichkeit stelle keinen Bestandteil der zu erbringenden Leistung der Gläubigerin dar. Es handle sich dabei um eine Aufforderung an die Gläubigerin, die Rückgabe in möglichst nahe Zukunft vorzunehmen. Ein Vorbehalt oder eine Bedingung in Bezug auf die eigene Leistungspflicht sei darin nicht zu erblicken. Solange die Gläubigerin ihre Leistung nicht erfüllt oder angeboten habe, habe sich die Schuldnerin auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) berufen und ihre Leistung gestützt darauf verweigern können. Die Gläubigerin habe der Schuldnerin den Datenträger mitsamt der geforderten Erklärung per Einschreiben zugestellt. Damit stehe der Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zu (angefochtener Entscheid, E. 2).
In Bezug auf die von der Schuldnerin erhobene Einrede der Verrechnung mit einer angeblichen Schadenersatzforderung führte das Zivilgericht aus, dass Voraussetzung hierfür sei, dass die Schuldnerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft machen könne. Als Beweismittel für das Glaubhaftmachen ihrer Einwendung stünden ihr grundsätzlich nur Urkunden im Sinn von Art. 177 ZPO zur Verfügung. Ein solcher Urkundenbeweis für die Behauptung, dass die Daten von der Gläubigerin oder Dritten tatsächlich genutzt worden seien, gelinge der Schuldnerin nicht. Daran würden auch die Erklärungen der Gläubigerin vom 6. November 2019 betreffend Vernichtung von angefertigten Kopien, Abzüge oder Spiegelungen von Daten und der Hinweis im Schreiben vom 1. Juli 2019 auf eine C____ als Projektgesellschaft nichts ändern. Es bleibe bei den Darstellungen der Schuldnerin bei Mutmassungen im Sinn blosser Behauptungen, was dem Beweismass des Glaubhaftmachens grundsätzlich nicht genüge. Folglich habe die Schuldnerin keinen ihr gegen die Gläubigerin zustehenden Schadenersatzanspruch glaubhaft gemacht. Die Einrede der Verrechnung sei daher nicht zu hören (angefochtener Entscheid, E. 3).
3. Einwände der Schuldnerin
3.1 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde «insbesondere» eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Sie bringt vor, dass das Zivilgericht insbesondere Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 5 und Art. 18 Abs. 1 OR nicht richtig angewendet habe.
3.2. Die Schuldnerin führt zunächst aus, dass das Zivilgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 die Verpflichtung zur Zahlung bzw. Rückerstattung von CHF 500'000.– vorbehalt- und bedingungslos anerkannt habe. In diesem Schreiben werde sowohl allgemein auf den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreit betreffend die Rechtswirkung der Vereinbarung vom 25. März 2019 als auch explizit auf das Schreiben der Schuldnerin vom 1. April 2019 Bezug genommen. Darin habe die Schuldnerin die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 geltend gemacht und eine Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistungen Zug um Zug verlangt. Aufgrund der Gesamtumstände und der expliziten Bezugnahme auf das Schreiben vom 1. April 2019 sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Zahlung bzw. Rückerstattung von CHF 500'000.– unter der Bedingung gestanden habe, dass die Gläubigerin den Datenträger mit den Geschäftsgeheimnissen unverzüglich sowie ohne Kenntnisnahme und Verwendung zum Vorteil für sich selbst oder Dritte zurückgebe. Damit erweise sich die Auslegung des Zivilgerichts, wonach der Bezugnahme auf den Gesamtkontext und die schriftliche Aufforderung zur Rückabwicklung vom 1. April 2019 keinerlei Bedeutung für den letzten Abschnitt des gleichen Schreibens zukomme, als aktenwidrig und offensichtlich haltlos. Die Aufforderung zur Rückabwicklung sei gerade nicht vorbehalt- oder bedingungslos erfolgt. Die Schuldnerin habe der Gläubigerin vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Schuldnerin die Rückzahlung des Betrags von CHF 500'000.– nach wie vor von der unverzüglichen Rückgabe des Datenträgers abhängig mache. Die Gläubigerin hätte die Aufforderung zur Bekanntgabe einer Bankverbindung nach Treu und Glauben keinesfalls als vorbehalt- und bedingungslose Erklärung der Schuldnerin zur jederzeitigen und bedingungslosen Rückzahlung des Geldbetrags verstehen dürfen. In ihrem Gesamtzusammenhang würden die beiden Schreiben vom 1. April und 24. Juni 2019 im Gegenteil klar ausdrücken, dass der Betrag von CHF 500'000.– nur im Fall der gehörigen Erfüllung der Gegenleistung bezahlt würde.
3.3 Diesen Einwendungen der Schuldnerin in ihrer Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht hat den Inhalt des Schreibens der Schuldnerin vom 24. Juni 2019 zutreffend festgehalten. Dieses Schreiben hat drei Absätze. Im ersten Absatz wird ausgeführt, dass die Schuldnerin nunmehr anwaltlich vertreten sei. Im zweiten Absatz wird unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 1. April 2019 ausgeführt, dass die Schuldnerin daran festhalte, dass die Vereinbarung vom 25. März 2019 unter allen Titeln widerrechtlich unterzeichnet worden sei und dass die Rechtvertretung damit beauftragt worden sei, in diesem Zusammenhang Strafklage unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte einzureichen. Im dritten Absatz wird die Gläubigerin «ein letztes Mal» dazu aufgefordert, eine Bankverbindung bekanntzugeben, auf welche sie den ihr ausbezahlten Betrag von CHF 500'000.– wieder überweisen könne. Das Zivilgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Schuldnerin damit anerkannt hat, der Gläubigerin den Betrag von CHF 500'000.– zu schulden, und die Bereitschaft signalisiert hat, diesen Betrag zu bezahlen. Ein Vorbehalt auf eine zuvor Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Wenn das Zivilgericht unter Würdigung der Umstände zum Ergebnis kommt, dass die Schuldnerin bei der Anerkennung der Zahlungspflicht weder Bezug auf das Schreiben vom 1. April 2019 nehme oder explizit oder implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung annehme, handelt es sich dabei um eine Sachverhaltsfeststellung. Die Schuldnerin macht zwar geltend, dass diese Sachverhaltsfeststellung «aktenwidrig und offensichtlich haltlos» sei. Womit die Schuldnerin in diesem Schreiben «eindeutig zu erkennen» gegeben habe, dass sie die Rückzahlung des Betrags von CHF 500'000.– «nach wie vor von der unverzüglichen Rückgabe der Datenträger abhängig» gemacht habe, vermag sie aber nicht darzulegen. Auch ihre Behauptung, wonach sich die Gläubigerin habe bewusst sein müssen, dass die umgehende Herausgabe der Datenträger unabdingbare Voraussetzung für eine Rückabwicklung der Vereinbarung vom 25. März 2019 gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, S. 6), ist weder substantiiert noch belegt. Die Behauptung der Schuldnerin, im Schreiben vom 24. Juni 2019 sei auf die Aufforderung zur Rückabwicklung und die dort statuierte, durch Unterstreichung hervorgehobene Bedingung der Unverzüglichkeit und das vorgeschlagene Escrow-Verfahren konkret Bezug genommen worden (Beschwerde, S. 7), findet in den Akten keinerlei Stütze. Das Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass die Schuldnerin in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2019 weder explizit noch implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung angebracht hat bezüglich ihrer Zahlungsverpflichtung.
Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch nichts, dass die Gläubigerin zuvor im Schreiben vom 16. April 2019 die Annahme der von der Schuldnerin in Aussicht gestellten Rückzahlung der CHF 500'000.– unter Berufung auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 noch abgelehnt hatte (vgl. Beschwerdebeilage 13). Es ist deshalb nicht erkennbar, weshalb die Feststellung des Zivilgerichts, wonach die Schuldnerin in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2019 ihre Zahlungspflicht vorbehaltlos anerkannt habe, unrichtig sein soll.
Zudem hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, dass auch eine implizite Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben vom 1. April 2019 an der vorbehaltlosen Anerkennung der Zahlungspflicht nichts ändern würde. Auch im Schreiben vom 1. April 2019 hat die Schuldnerin mitgeteilt, dass der an sie ausbezahlte Betrag von CHF 500'000.– der Gläubigerin «wieder zur Verfügung gestellt» werde. Das Zivilgericht hat zutreffend erkannt, dass die Schuldnerin in diesem Schreiben die Gläubigerin (auch) dazu aufgefordert hat, die ihr übergebenen Geschäftsgeheimnisse mit der schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet wurden, unverzüglich zurückzugeben. Davon dass die Rückzahlung der CHF 500'000.– unter der Bedingung einer unverzüglichen Rückgabe des Datenträgers mit den Geschäftsgeheimnissen und der verlangten Erklärung stehe, kann aber keine Rede sein. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass auch die Schuldnerin selbst nicht von einer solchen Bedingung ausgegangen ist, zumal sie im Schreiben vom 24. Juni 2019 ultimativ die Angabe der Bankverbindung zur Vornahme dieser Zahlung verlangt hat, obwohl die Gläubigerin den im Schreiben vom 1. April 2019 verlangten Datenträger mit entsprechender Erklärung zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen noch nicht der Schuldnerin hat zukommen lassen. Das Zivilgericht hat somit zu Recht festgestellt, dass die Anerkennung der Verpflichtung zur (Rück-)Zahlung der CHF 500'000.– an die Gläubigerin nicht unter dem Vorbehalt respektive der Bedingung einer unverzüglichen Herausgabe des Datenträgers mit der dazu verlangten Erklärung stand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Schuldnerin die Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach die Schuldnerin im Schreiben vom 24. Juni 2019 vorbehaltlos- und bedingungslos ihre Schuld anerkannt habe, als «geradezu willkürlich» bezeichnet (Beschwerde, S. 8). Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin ist nicht erkennbar, dass das Zivilgericht mit der Qualifikation des Schreibens vom 24. Juni 2019 als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll.
3.4 In Bezug auf die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG macht die Schuldnerin geltend, dass es bei vollkommen zweiseitigen Verträgen zur Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung bei Schuldanerkennung ausreiche, wenn der Schuldner behauptete, die vertragliche Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, und der Gläubiger die Behauptung nicht sofort durch Urkunden liquide widerlegen könne. Im vorliegenden Fall liege entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts kein Rückabwicklungsverhältnis mit sich gegenüberstehenden Leistungen vor (Beschwerde, S. 8). Gleichzeitig macht die Schuldnerin geltend, sie habe ihr Leistungsversprechen ausschliesslich im Hinblick auf die gehörige Erbringung der Gegenleistung abgegeben (Beschwerde, S. 9). Da die Rückgabe des Datenträgers mit den Geschäftsgeheimnissen aber nicht unverzüglich, sondern erst rund ein Jahr später erfolgt sei, sei die von der Gläubigerin geschuldete Gegenleistung nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht worden (Beschwerde, S. 9). Anstelle der von der Schuldnerin geforderten Rückabwicklung habe die Gläubigerin den Vollzug der umstrittenen Vereinbarung vom 25. März 2019 weitergeführt. Sie habe nach dem 24. Juni 2019 die in Ziffer 27 des umstrittenen Vertrags vorgesehene und mit Schreiben vom 16. April und 1. Juli 2019 schriftlich angekündigte Übertragung der vertragsgegenständlichen Projekte auf die Projektgesellschaft C____ vollzogen. Durch die Übertragung der Projekte habe die Gläubigerin diese genutzt und damit den Vollzug des Vertrags dokumentiert. Mit diesen Vollzugshandlungen sei die Darlehensforderung mit dem offenen Kaufpreis für die beiden vertragsgegenständlichen Projekte verrechnet worden mit der Konsequenz, dass damit die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig untergegangen sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gläubigerin keine tatsächlichen Vollzugshandlungen vorgenommen hätte, wäre gemäss der Vereinbarung vom 25. März 2019 der späteste Vollzugstag der 20. Mai 2019 gewesen. Durch Eintritt des vertraglichen Vollzugstags am 20. Mai 2019 sei die geltend gemachte Forderung der Gläubigerin durch Verrechnung untergegangen (Beschwerde, S. 11).
Die Gläubigerin weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Behauptung der Schuldnerin, wonach die geltend gemachte Forderung aufgrund einer vertraglich vereinbarten Verrechnung untergegangen sei, um eine im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Behauptung handelt (Beschwerdeantwort, S. 12). Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin in der Eingabe vom 16. Oktober 2020 nichts, wonach die Schuldnerin in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort den «wirklich zentralen Fakt» aufgezeigt habe, dass die Gläubigerin die Rückabwicklung kategorisch abgelehnt habe. Die Schuldnerin vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die vorgenannte Behauptung in Bezug auf eine Verrechnung mit einer Erfüllungsforderung aus der Vereinbarung vom 25. März 2019 vorgebracht hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Schuldnerin hat im der vorinstanzlichen Verfahren vielmehr darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. November 2019 Verrechnung mit einer angeblichen Schadenersatzforderung erklärt habe. Es sei von ihr mindestens glaubhaft gemacht worden, dass der Schuldnerin durch die von der Gläubigerin unrechtmässig verweigerte unverzügliche Rückabwicklung ein Schaden entstanden sei, der die in Betreibung gesetzte Rückerstattungsforderung von CHF 500'000.– bei weitem übersteige (Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020, S. 19; vgl. hierzu unten E. 2.2.7). Von einer angeblichen Verrechnung mit einer Erfüllungsforderung aus der Vereinbarung vom 25. März 2019 ist jedoch keine Rede. Somit kann auf dieses im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Vorbringen nicht eingegangen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen auch zurückzuweisen wäre, selbst wenn darauf einzugehen wäre. Die Schuldnerin bringt ihre Sachverhaltsbehauptungen, wonach die Gläubigerin diverse Vollzugshandlungen gemäss der Vereinbarung vom 25. März 2019 vorgenommen habe, in freier Schilderung ohne jegliche Verweise auf vorinstanzliche eingelegte Beweismittel vor. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid aber bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass für eine tatsächliche Nutzung der Daten durch die Gläubigerin oder Dritte keine Urkunden im Sinn von Art. 177 ZPO ins Recht gelegt worden sind und dass die diesbezüglichen Darstellungen der Schuldnerin somit Mutmassungen bzw. blosse Behauptungen seien, was dem Beweismass des Glaubhaftmachens grundsätzlich nicht genüge (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die Schuldnerin vermag gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen nichts vorzubringen. Zudem wäre entgegen den Ausführungen der Schuldnerin selbst bei Glaubhaftmachung von Vollzugshandlungen der Vereinbarung vom 25. März 2019 die Darlehensforderung nicht einfach durch Verrechnung untergegangen. Hierfür wäre gemäss Ziffer 19 der Vereinbarung vom 25. März 2019 vielmehr eine Verrechnungserklärung seitens der Gläubigerin erforderlich gewesen. Eine solche wird aber von der Schuldnerin nicht einmal behauptet.
3.5 Die Schuldnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede des nicht oder nicht richtig erfüllten Vertrags erhoben und dazu geltend gemacht, dass die Schuldnerin die verlangte Rückgabe der Datenträger mit den Geschäftsgeheimnissen nicht unverzüglich, sondern erst rund ein Jahr später vorgenommen habe. Aufgrund des eingetretenen Wertverlusts sei eine gehörige Erfüllung der im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrags von der Gläubigerin geschuldeten Leistung überhaupt nicht mehr möglich (Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020, S. 17 f.). Das Zivilgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin belegen könne, dass sie der Schuldnerin den Datenträger mitsamt der geforderten Erklärung per Einschreiben zugestellt habe. Die Gläubigerin habe damit nachgewiesen, dass sie ihre Leistung gehörig erbracht habe, weshalb der Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zustehe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Weiter hat das Zivilgericht festgehalten, dass die Schuldnerin einen angeblichen Schadenersatzanspruch der Schuldnerin zufolge einer angeblichen Nutzung der Daten durch die Gläubigerin respektive die lang andauernde Verweigerung der Rückgabe derselben nicht habe glaubhaft machen können (angefochtener Entscheid E. 3.3). Auch hier vermag die Schuldnerin keine Argumente vorzubringen, welche zur Unrichtigkeit dieser Ausführungen führen würden. Die Argumente der Schuldnerin in der Beschwerde erweisen sich vielmehr als widersprüchlich und unzutreffend. So wird geltend gemacht, dass keine Rede von einem Rückabwicklungsverhältnis mit sich gegenüberstehenden Leistungen sein könne (Beschwerde, S. 8). In diesem Fall ist aber unerklärlich, weshalb der Schuldnerin die Einrede des nicht erfüllten oder nicht ordentlich erfüllten Vertrags im Zusammenhang mit der von ihr geforderten Rückgabe der Geschäftsgeheimnisse zustehen soll. Dennoch hält die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren an diesem Einwand fest (Beschwerde, S. 13).
Die Schuldnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss der sogenannten Basler Rechtsöffnungspraxis bei vollkommen zweiseitigen Verträgen die blosse Behauptung des Schuldners, dass der Gläubiger seine Gegenleistung nicht richtig erbracht habe, ausreiche, soweit dieser Einwand nicht von der Gläubigerin entkräftet werden kann (vgl. AGE BE.2011.55 vom 17. Juni 2011 E. 2; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 82 N 28). Das Zivilgericht hat aber zu Recht erkannt, dass die Einrede von der Gläubigerin vorliegend entkräftet werden konnte (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich, 2000, Art. 82 OR N 228). Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass ihr die Einrede der Nichterfüllung bzw. der nicht gehörigen Erfüllung zustehen würde (Beschwerde, S. 13), da die Gläubigerin ihre Leistungen «unverzüglich, wie mit Schreiben vom 1. April 2019 wenige Tage nach Abschluss des widerrechtlichen und treuwidrigen Vertrages gefordert», hätte erbringen müssen und sie dieser Verpflichtung nur mit grosser Verspätung und damit ungenügend nachgekommen sei (Beschwerde, S. 13). Für diese Behauptung, wonach nur eine unverzügliche Übergabe des Datenträgers mit der dazu geforderten Erklärungen als korrekte Erfüllung dieses Anspruchs aus der Rückabwicklung des Vertrags zu betrachten wäre, vermag die Schuldnerin aber keinerlei substantiierte Begründung vorzubringen. Aus dem Verhalten der Schuldnerin selbst ergibt sich das Gegenteil. Es ist zwar richtig, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 1. April 2019 verlangt hat, dass die von der Schuldnerin übergebenen und (ihrer Ansicht nach) offensichtlich beim Rechtsvertreter der Gläubigerin hinterlegten Geschäftsgeheimnisse mit der schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht wurden und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet seien, unverzüglich zurückzugeben seien (vgl. Gesuchsbeilage 12). Nachdem die Gläubigerin aber in der darauffolgenden Zeit diese Rückgabe unbestrittenermassen nicht vorgenommen hat, hat die Schuldnerin nicht etwa mitgeteilt, dass die Erfüllung dieser geforderten Rückgabe nicht mehr (ordnungsgemäss) möglich sei. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 24. Juni 2019 die Gläubigerin ultimativ zur Angabe der Bankverbindung aufgefordert, damit die Schuldnerin den ihr ausbezahlten Betrag von CHF 500'000.– wieder überweisen könne (vgl. Gesuchsbeilage 5). Die Schuldanerkennung der Schuldnerin in Bezug auf die Zahlung der CHF 500'000.– erfolgte somit ohne Vorbehalt einer an irgendeine Frist gebundene Durchführung der im Schreiben vom 1. April 2019 geforderten Rückübertragung des Datenträgers mit einer dazugehörigen Erklärung. Dass der Datenträger und die geforderte Erklärung in der Folge übergeben wurden, wird von der Schuldnerin zu Recht nicht bestritten. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der von der Schuldnerin vorgebrachte Einwand der nicht richtigen Erfüllung einer Gegenforderung aus dem Rückabwicklungsverhältnis von der Gläubigerin entkräftet worden ist.
3.6 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie begründeten Verdacht habe für die Annahme, dass die Gläubigerin und Dritte über mehrere Monate hinweg mit den Daten gearbeitet und den sich während einem Jahr in ihrem Besitz befindlichen Datenträger bzw. die darauf gespeicherten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin für eigene Zwecke verwendet habe. Daran vermöge auch die von der Gläubigerin abgegebene anderslautende Erklärung nichts zu ändern. Diese sei zudem falsch. Gegenüber Dritten (Investoren und Geschäftspartnern) könne nicht mit der notwendigen Sicherheit dargestellt werden, dass die entwendeten Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin wieder bzw. noch geschützt und gesichert seien. Die Gläubigerin habe gemäss eigener Mitteilung Geschäftsgeheimnisse und Unterlagen der Projektgesellschaft C____ zur Verfügung gestellt. Noch im November 2019 seien durch D____ an einer Investmentveranstaltung für die C____ Werbung gemacht und für das unrechtmässig von der Schuldnerin übernommene Projekt «[...]» finanzielle Mittel im Bereich von CHF 10–15 Millionen gesucht worden (Beschwerde, S. 12).
Die Schuldnerin vermag für die letztgenannte Behauptung nicht aufzuzeigen, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden und dass diesbezüglich Beweisanträge gestellt wurden. Es handelt sich damit um neue im Beschwerdeverfahren nicht zulässige und zudem auch in keiner Weise belegte Vorbringen. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass die Schuldnerin für ihre Behauptung, dass die Daten von der Gläubigerin oder Dritten tatsächlich genutzt worden seien, keine im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Beweismitteln vorlegen könne (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Schuldnerin weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nur einen «begründeten Verdacht» für eine solche tatsächliche Nutzung der Daten habe darlegen können. Mit einer solchen durch keinerlei Urkunden belegten Verdachtsäusserung vermag die Schuldnerin nicht glaubhaft zu machen, dass die von der Gläubigerin ausgefertigte Bestätigung falsch und der damit erbrachte Nachweis der Erfüllung misslinge. Aus demselben Grund vermag die Schuldnerin auch nicht aufzuzeigen, dass die gehörige Erfüllung im Rahmen der Rückabwicklung überhaupt nicht mehr möglich (gewesen) sei. Die von der Schuldnerin im Schreiben vom 1. April 2019 geforderte Rückgabe der übergebenen Geschäftsgeheimnisse mit der schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht worden seien und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet seien, ist unbestrittenermassen erfolgt. Auf die Einwände der Schuldnerin in Bezug auf eine angebliche Schädigung der Schuldnerin durch die erst zu einem Zeitpunkt lange nach der Aufforderung vom 1. April 2019 erfolgte Rückgabe des Datenträgers mit der geforderten Erklärung ist das Zivilgericht zu Recht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung eingegangen. Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein (vgl. unten E. 2.2.7).
3.7 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass das Zivilgericht zu Unrecht von der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung ausgegangen sei. Die Rückabwicklungsleistung sei erst am 20. März 2020 erbracht worden. Damit sei die Rückerstattungsforderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung im Dezember 2019 noch gar nicht fällig gewesen (Beschwerde, S. 14). Die Gläubigerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Einrede des (noch) nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR an der Fälligkeit der offenen Forderung nichts ändert (Beschwerdeantwort, S. 11 f.). Sie gibt dem Schuldner leidglich die Befugnis, die an sich fällige Leistung zu verweigern (Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 191 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage der Fälligkeit der Forderung spielt es somit keine Rolle, ob die auf Rückzahlung der CHF 500'000.– gegenüberstehende Forderung auf Rückgabe des Datenträgers und der dazu geforderten Erklärung bereits zu diesem Zeitpunkt erbracht worden ist. Die Gläubigerin weist in ihrer Beschwerdeantwort zudem zu Recht darauf hin, dass sie die von der Schuldnerin geforderte Herausgabe des Datenträgers bereits mit Schreiben vom 8. November 2019 (Gesuchsbeilage 17) ordentlich angeboten hat (bestätigt im Schreiben vom 26. November 2019, Gesuchsbeilage 19) und damit der Erhebung der Einrede gemäss Art. 82 OR bereits zu diesem Zeitpunkt die Grundlage entzogen hat, bevor sie im Dezember 2019 die Forderung in Betreibung setzte. Die Schuldnerin macht zwar zu Recht geltend, dass das Zivilgericht die Frage der Fälligkeit der vom Rechtsöffnungsgesuch betroffenen Forderungen in seinem Entscheid nicht angesprochen hat (Eingabe vom 16. Oktober 2020, S. 7). Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber klar zu entnehmen, dass das Zivilgericht die Fälligkeit bejaht hat. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass dies zu Recht erfolgt ist.
3.8 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde, wie bereits vor dem Zivilgericht schliesslich geltend, die Gläubigerin habe durch widerrechtliche Aneignung und Nutzung der Daten über Monate hinweg der Schuldnerin einen Schaden verursacht. Der Schaden sei mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden mindestens glaubhaft gemacht worden (Beschwerde, S. 15). Ob die Schuldnerin an der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendung des Untergangs der Forderung infolge Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung (vgl. Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020, S. 19) im Beschwerdeverfahren festhält, kann der Beschwerde nicht explizit entnommen werden. Die Frage kann aber im Ergebnis offenbleiben, da das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass sie Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Gegenforderung nicht glaubhaft machen konnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde keine Gründe vorbringen, welche zur Unrichtigkeit dieser Schlussfolgerung führen würde. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde dazu verschiedene Sachverhaltsbehauptungen, ohne aber anzugeben, an welcher Stelle sie diese im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht haben soll und welche Beweismittel sie hierfür angeboten hat. Dies gilt etwa für die Behauptung, wonach «das übernommene Know-how zusammen mit den abgeworbenen Mitarbeitern (unter anderen der Geschäftsführer und ehemalige Präsidenten des Verwaltungsrats der Schuldnerin, D____) durch die Gläubigerin weitergeführt» worden sei (Beschwerde, S. 9). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Gläubigerin «weiterhin die Projekte nutzte» respektive dass sie durch die Übertragung die Projekte genutzt habe (Beschwerde, S. 10) respektive, dass die Gläubigerin «die Projekte seit der Übernahme am 25. März 2019 immer genutzt, mit den abgeworbenen Mitarbeitern weitergearbeitet» habe (Beschwerde, S. 11), respektive dass «die Beschwerdegegnerin und Dritte über mehrere Monate hinweg mit den Daten gearbeitet und den sich während einem Jahr in ihrem Besitz befindende Datenträger bzw. die darauf gespeicherten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Schuldnerin für eigene Zwecke verwendet hat» (Beschwerde, S. 12), respektive dass die widerrechtlich erlangten Daten über mehrere Monate hinweg genutzt, mit ihnen gearbeitet und sie Dritten zugänglich gemacht worden seien (Beschwerde, S. 12). Die verschiedenen Wiederholungen dieser Behauptung ändern nichts daran, dass die Schuldnerin in keiner Weise aufzeigen kann, dass sie für diese Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Urkundenbeweise hat vorlegen können. Die Ausführungen in der Beschwerde bestätigen vielmehr, dass es bei den diesbezüglichen Darstellungen der Schuldnerin bei Mutmassungen in Sinn blosser Behauptungen bleibt, was dem Beweismass des Glaubhaftmachens nicht genügt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3).
Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Anzeige der Schuldnerin hin eine Strafuntersuchung gegen D____, E____ und F____ wegen ungetreuer Geschäftsführung eröffnet hat. Für die Behauptung der Schuldnerin, dass die Staatsanwaltschaft auch eine Strafuntersuchung gegen die Gläubigerin eröffnet habe, fehlt jeglicher Beleg. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass die Schuldnerin eine Strafanzeige gegen die vorgenannten Personen wegen ungetreuen Geschäftsbesorgung eingereicht habe und dass in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren eingeleitet und diverse Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen der Schuldnerin in keiner Weise ableiten, dass es der Schuldnerin gelingt, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine Schadenersatzforderung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin glaubhaft zu machen. Da die Schuldnerin auch nicht substantiiert vorbringen kann, welche angeblichen Beweise für ihre Sachverhaltsbehauptungen sich in den Akten des genannten Strafverfahrens befinden sollen, kann auch dem vorsorglich gestellten Antrag auf «Beizug der Strafprozedur» (Beschwerde. S 17) nicht Folge geleistet werden. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Strafverfahren für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren präjudiziell sein soll. Das auf Anzeige der Schuldnerin hin eingeleitete Strafverfahren gegen diverse Personen kann nicht dazu dienen, die von der Schuldnerin nicht bezeichneten und damit fehlenden Beweismittel für ein Rechtsöffnungsverfahren zu beschaffen. Der Eventualantrag der Schuldnerin auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.
4. Beschwerdeentscheid und Prozesskosten
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1’000.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Per 1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ersetzt. Da der angefochtene Entscheid vor dem 31. Dezember 2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die HO (§ 26 Abs. 2 HoR). Die Parteientschädigung wird unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 500'555.60 auf CHF 5’000.– festgesetzt (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 HO). Davon ausgehend, dass die Gläubigerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. August 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.