Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.57

 

ENTSCHEID

 

vom 3. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Staatliche Schlichtungsstelle für                           Beschwerdegegnerin

Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19. November 2020

 

betreffend Ordnungsbusse

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Beschwerdeführerin) ist Vermieterin einer 3 ½-Zimmerwohnung an der [...]strasse [...] in Basel. In einem von den Mietern gegen sie eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) blieb die Beschwerdeführerin der auf den 19. November 2020 angesetzten Verhandlung fern. Mit Verfügung vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle ihr deswegen eine Ordnungsbusse von CHF 200.–. Mit Schreiben vom 23. November 2020 forderte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle auf, die Ordnungsbussenverfügung zurückzuzuziehen. Mit Verfügung vom 26. November 2020 hielt die Schlichtungsstelle an ihrer Verfügung fest.

 

Gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 19. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 beim Appellationsgericht Beschwerde. Darin verlangt sie die Aufhebung der Verfügung. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2021 beantragt die Schlichtungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Die Akten der Schlichtungsstelle wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.         Ordnungsbusse

 

2.1      Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe die Schlichtungsstelle rechtzeitig schriftlich informiert, dass sie an der Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 nicht teilnehmen könne. Das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung könne nur unter qualifizierenden Umständen mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Fernbleiben führe für sich allein nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Beschwerde, S. 2).

 

Die Schlichtungsstelle weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Schlichtungsverhandlung obligatorisch ist (Art. 197 ZPO) und die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen müssen (Art. 204 ZPO). Die Schlichtungsstelle könne eine Partei, die der Verhandlung ohne Grund fernbleibe, mit einer Ordnungsbusse bestrafen (Art. 128 ZPO). Dies setze aber voraus, dass das Nichterscheinen den Geschäftsgang störe, was nur unter qualifizierenden Umständen anzunehmen sei (Stellungnahme, S. 2 f.). Im vorliegenden Fall – so die Schlichtungsstelle – lägen solche Umstände vor: Erstens habe B____ als Vertreter der Beschwerdeführerin sehr kurzfristig, nur zwei Tage vor der Verhandlung, schriftlich mitgeteilt, dass er als besonders gefährdete Person nicht an der Verhandlung teilnehmen möchte; er habe dabei keine Belege für die behauptete Gefährdung durch den Corona-Virus eingereicht und auch keine anderweitige Vertretung angezeigt. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, eine andere Vertretung zu organisieren oder die Schlichtungsstelle früher zu kontaktieren (S. 2 oben und S. 3 oben). Zweitens sei die Beschwerdeführerin einen Tag vor der Verhandlung telefonisch informiert worden, dass der Verhandlungstermin vom 19. November 2020 trotz ihrer Ankündigung, der Verhandlung fernzubleiben, bestehen bleibe (S. 3 unten). Drittens müsse man sich fragen, ob die Beschwerdeführerin von Anfang an überhaupt ein Interesse an einer Schlichtung gehabt habe: sie habe nämlich mit Schreiben vom 16. November 2020 beantragt, das Verfahren sei mittels Urteil oder Klagebewilligung an die Mieter zu beenden. Im Licht dieses Antrags sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, einen Einigungsversuch zu umgehen oder mindestens zu verschleppen (S. 4 oben). Viertens weist die Schlichtungsstelle darauf hin, dass sie pro Jahr über 1000 Schlichtungsgesuche bearbeiten müsse; die Organisation der Verhandlungen werde wesentlich erschwert und der administrative Aufwand enorm erhöht, wenn eine Partei das Stattfinden einer Verhandlung einseitig vereiteln könne; die Schlichtungsstelle müsse die Möglichkeit haben, dieses Verhalten zu sanktionieren (S. 3 unten).

 

2.2      Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.– bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2‘000.– bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmungen sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f.). Das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung kann nur unter qualifizierenden Umständen als Störung des Geschäftsgangs bzw. bös- oder mutwillige Prozessführung qualifiziert werden; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Partei die Schlichtungsverhandlung verschieben lässt, um dann gleichwohl nicht zu erscheinen (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 268 f. und E. 5.4 S. 270). Eine Ordnungsbusse kann demgemäss beim Nichterscheinen einer Partei nur ausnahmsweise und nicht systematisch ausgesprochen werden (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar 2019 E. 2.1).

 

2.3      Im vorliegenden Fall sandte die Schlichtungsstelle der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 zu. Dieser Vorladung wurden zwei Merkblätter beigelegt («Wichtige Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie» und «Wichtige Hinweise zur Vorladung – Persönliches Erscheinen»). Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte B____ (Gesellschafter mit Einzelunterschrift) der Schlichtungsstelle mit, dass er aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht vertreten könne, weil er als ältere Person zur Gruppe der gefährdeten Leute gehöre. Gleichzeitig beantragte er die Verschiebung der Verhandlung. Mit Verfügung vom 18. November 2020 verfügte die Schlichtungsstelle, dass der Verhandlungstermin bestehe bleibe; eine anderweitige Vertretung sei durchaus möglich gewesen, etwa durch C____ (Kommanditär mit Kollektivunterschrift zu zweien). Über den Inhalt der Verfügung wurde C____ am 18. November 2020 telefonisch vorab informiert. Zur Verhandlung vom 19. November 2020 erschien niemand für die Beschwerdeführerin. Die Schlichtungsstelle verfügte am 19. November 2020 die erneute Ladung der Parteien und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 200.–. Auf Aufforderung der Beschwerdeführerin hin, die Ordnungsbusse zurückzuziehen, hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom 26. November 2020 an ihrer Verfügung vom 19. November 2020 fest (vgl. zum unbestrittenen Sachverhalt Beschwerde, S. 1 f.; Stellungnahme, S. 1 f.).

 

Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen mit dem Sachverhalt vergleichbar, den das Bundesgericht in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte: Dort lud der Schlichter die Parteien am 15. Februar 2016 zu einer Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016. Mit Schreiben vom 16. März 2016 – also einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Beauftragte der gesuchsbeklagten Partei dem Schlichter mit, dass weder er noch der Gesuchsbeklagte selbst zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn auch auf Seiten des Gesuchsbeklagten niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der Gesuchsbeklagte zu den Gründen seines Fernbleibens geäussert hatte, auferlegte ihm der Schlichter eine Ordnungsbusse. Das Bundesgericht hielt in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht störe und hob die Ordnungsbusse auf. Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss Ausnahmecharakter und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus. Es müsse im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht bestimmt werden, unter welchen notwendigerweise sehr speziellen Umständen («dans quelles circonstances nécessairement très particulières») eine solche Sanktion denkbar sei. Diese Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall offensichtlich («manifestement») nicht gegeben, zumal der Gesuchsbeklagte sein Fernbleiben vorgängig korrekt angekündigt habe (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 am Ende und E. 3.2).

 

Im vorliegenden Fall kündigte die Beschwerdeführerin ihr Fernbleiben ebenfalls kurzfristig an – aber etwas weniger kurzfristig als in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 – und blieb dann der Verhandlung ebenfalls fern. Dies stellt nach der Bundesgerichtsrechtsprechung klarerweise kein Verhalten dar, das den Geschäftsgang stört und ausnahmsweise eine Ordnungsbusse rechtfertigen würde. Wie die Schlichtungsstelle ausführt, erschwert die starke Eingrenzung der Möglichkeit, Ordnungsbussen auszusprechen, die Organisation von Schlichtungsverhandlungen und die Arbeit der Schlichtungsstelle. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nach der Bundesgerichtsrechtsprechung nicht, bei einem korrekt angekündigten Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung systematisch Ordnungsbussen auszustellen.

 

3.         Entscheid

 

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19. November 2020 (20/ZRe-229) aufgehoben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Leandra Rubin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.