Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.5

 

ENTSCHEID

 

vom 17. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

Kanton Basel-Stadt                                                     Beschwerdeführer

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

 

gegen

 

A____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Januar 2020

 

betreffend Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 20. Januar 2020 hat die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdegegnerin) für den Betrag von CHF 10'847.90 die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Für die in einem Verlustscheinen aufgeführten Betreibungskosten in Höhe von CHF 184.50 wurde das Rechtsöffnungsgesuch hingegen abgewiesen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei für den abgewiesenen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung in der Höhe von CHF 184.50 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter seien die abgewiesenen Betreibungskosten in der Höhe von CHF 184.50 der Schuldnerin gemäss Art. 68 SchKG aufzuerlegen/zu überbinden. Subeventualiter sei für den abgewiesenen Teil in der Höhe von CHF 184.50 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.        Eintreten

 

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.         Ausgangslage

 

Das Zivilgericht hat die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Verlustscheinen aufgeführten Betreibungskosten aus einer früheren Betreibung unter anderem mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Appellationsgericht (AGE BEZ 2016.32 vom 8. August 2016, BEZ 2017.30 vom 29. September 2017) abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 5 und 6).

 

In den genannten Entscheiden hat das Appellationsgericht festgehalten, dass für die in einem Verlustschein aus einer früheren Betreibung aufgeführten Betreibungskosten bei einer öffentlich-rechtlichen Grundforderung weder eine definitive noch eine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne und dass diese auch nicht gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dem Schuldner auferlegt werden könnten. Das Appellationsgericht hat dieses Ergebnis zwar als unbefriedigend qualifiziert. Eine Lösung müsse aber vom Gesetzgeber gefunden werden (AGE BEZ 2016.32 vom 8. August 2016 E. 3, BEZ 2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3).

 

3.         Provisorische Rechtsöffnung

 

3.1      In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des öffentlich-rechtlichen Gläubigers gegenüber einem privatrechtlichen Gläubiger bewirke. Auch entspreche es nicht dem Rechtsempfinden, dass je nach Gläubiger für Betreibungskosten die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne und diese somit vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden könne, oder für diese die provisorische Rechtsöffnung verwehrt bleibe mit der Begründung, dass es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle. Im Sinn der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit handle es sich bei den Betreibungskosten entweder um eine öffentlich-rechtliche Forderung, für welche nie eine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne oder es handle sich eben nicht um eine öffentlich-rechtliche Forderung und dann könne für diese unabhängig vom Gläubiger immer provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Dass die in einem Verlustschein verbrieften Betreibungskosten immer gleich zu behandeln seien, unabhängig des Gläubigers, führe auch das Zivilgericht aus. Der Argumentation des Zivilgerichts, wonach allein für die Verlustscheinskosten keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, weil die Hauptforderung aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis bestehe, könne aus diesem Grund auch nicht gefolgt werden (Beschwerde, S. 9 Ziff. 4.3).

 

Hinzu komme, dass die provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen nur grundsätzlich, nicht aber absolut ausgeschlossen sei. Das wiederum heisse, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht nur mit dem Verweis auf das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Hauptforderung bzw. das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Hauptforderung abgewiesen werden könne (Beschwerde S. 9 Ziff. 4.5).

Der Beschwerdeführer verweist sodann, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 25. Juli 2019 Ziff. 11; Gesuchsbeilagen 7–9), auf Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2010, des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. November 2016 und des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. Januar 2017, in denen seiner Ansicht gefolgt worden sei (Beschwerde S. 10 Ziff. 4.6).

 

3.2      Das Appellationsgericht hat sich in den erwähnten Entscheiden BEZ 2017.30 vom 29. September 2017 und BEZ 2016.32 vom 8. August 2016 bereits mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgehalten, dass für die im Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten keine provisorische Rechtsöffnung gewährt werden könne, weil gegen öffentlich-rechtliche Forderungen keine Aberkennungsklage möglich sei. Auf diese Ausführungen sowie auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2) kann verwiesen werden.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten anderslautenden Entscheide anderer kantonaler Gerichte hieran nichts zu ändern vermögen. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2010 wird in E. 2.2.2 zutreffend ausgeführt, dass die Betreibungskosten aus einem anderen bzw. früheren Betreibungsverfahren nicht als Betreibungskosten im Sinn von Art. 68 SchKG qualifiziert werden können. Weiter führt das Obergericht in E. 2.1.1 zutreffend aus, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung des öffentlichen Rechts „schlechterdings nicht in Betracht“ komme, zumal dem öffentlichen Recht das Institut der Aberkennungsklage fremd sei. Um definitive Rechtsöffnung zu erlangen, habe die Behörde die dem Verlustschein zugrundeliegende Verfügung als Rechtsöffnungstitel vorzulegen. Der Verlustschein diene dabei nur als Beweis, dass die Forderung noch nicht verjährt sei. Dass das Obergericht in der Folge gemäss den Ausführungen in E. 2.2.2 dennoch für die Betreibungskosten aus dem früheren Betreibungsverfahren provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, wird vom Obergericht nicht weiter begründet. Auch im Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. November 2016 wird die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für einen Restbetrag von CHF 361.85 lediglich mit einer Schuldanerkennung begründet, ohne weiter darauf einzugehen. Das Bezirksgericht Lenzburg hat in seinem Entscheid vom 23. Januar 2017 in E. 3.1 zutreffend ausgeführt, dass sich die in den Pfändungsurkunden aufgeführten «Kosten» weder auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen, noch Betreibungskosten im Sinn von Art. 68 SchKG darstellen würden. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wird auch in diesem Urteil nicht vertieft begründet. Diese lediglich summarisch begründeten Urteile anderer kantonaler Gerichte vermögen daher keine Änderung der Rechtsprechung des Appellationsgerichts zu begründen.

 

4.         Voraberhebung nach Art. 68 Abs. 2 SchKG

 

In Bezug auf das Eventualbegehren, wonach die im Verlustschein verbrieften Betreibungskosten in einem Rechtsöffnungsverfahren analog den neu entstandenen Betreibungskosten ohne weitergehende Prüfung direkt dem Schuldner zu übertragen seien (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff, 5) ist mit Verweis auf AGE BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 (E. 2.3.2) festzuhalten, dass die in einem Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten aus einer früheren Betreibung nicht als Betreibungskosten des aktuellen Betreibungsverfahrens bezeichnet werden können, welche der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab erheben kann. Aus diesem Grund hat das Zivilgericht zu Recht ausgeführt, dass lediglich die Kosten des aktuellen Zahlungsbefehls (inklusive Zustellkosten) von allfälligen Zahlungen der Beschwerdegegnerin vorab erhoben werden können, nicht aber die Kosten einer früheren Betreibung (angefochtener Entscheid E. 4 und E. 5.5 am Ende). Folglich ist auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu Recht vom Zivilgericht abgewiesen worden.

 

5.         Definitive Rechtsöffnung

 

Der Beschwerdeführer beantragt sodann subeventualiter die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die im Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten mit der Begründung, es handle sich beim Verlustschein ebenfalls um ein amtliches Dokument (Beschwerde, S. 11 Ziff. 6.1) und es sei zudem eine Akzessorietät in dem Sinn anzunehmen, dass die im Verlustschein festgehaltenen Betreibungskosten das Schicksal der im Verlustschein festgehaltenen Forderung teile (Beschwerde, S. 11 Ziff. 6.2). Schliesslich sei die definitive Rechtsöffnung auch aus Praktikabilitätsgründen zu gewähren (Beschwerde, S. 11 Ziff. 6.3).

 

Auch in diesem Zusammenhang ist mit Verweis auf AGE BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 (E. 2.3.2) erneut festzuhalten, dass für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung der im Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten eine gesetzliche Grundlage fehlt, da das Gesetz die Rechtsöffnungstitel, welche zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen, abschliessend in Art. 80 SchKG erwähnt, während ein Verlustschein nach Art. 149 Abs. 2 SchKG einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Das Zivilgericht hat folglich für die im Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten auch die definitive Rechtsöffnung zu Recht verweigert.

 

6.         Sachentscheid und Prozesskosten

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Januar 2020 (V.2019.634) wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.