Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

BEZ.2020.66

 

ENTSCHEID

 

vom 2. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____ GmbH in Liquidation                                 Beschwerdegegnerin 1

c/o [...]                                                                                       Schuldnerin

 

und

 

C____ GmbH                                                         Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                             Gläubigerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2020

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Erwägungen

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020 (Konkurseröffnung) erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 600.– (Verfügung vom 22. Dezember 2020). Nachdem er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 15. Januar 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2020 (KB.2020.299) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin 1

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.