|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2020.9
ENTSCHEID
vom 20. April 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Februar 2020
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Am 29. Oktober 2019 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Feststellung seiner Personalien ein und ersuchte gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. November 2019 stellte das Zivilgericht das Gesuch vom 29. Oktober 2019 dem Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) zur Stellungnahme sowie zur Einreichung sämtlicher sachdienlichen Dokumenten betreffend den Beschwerdeführer zu und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung sämtlicher Dokumenten/Urkunden, aus welchen sich die zu beurkundenden Tatsachen (Geburtsdatum und Zivilstand) ergeben (Pass, Identitätskarte, Geburtsurkunde, Taufschein, Schul- und andere Zeugnisse, usw.). Mit Eingabe vom 11. bzw. 29. November 2019 kamen das SEM bzw. der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 kündigte das Zivilgericht dem Beschwerdeführer an, es werde ohne Widerspruch des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 lehnte der Verfahrensleiter des Zivilgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 1) und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28. Februar 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.– (Ziffer 2). Weiter wurde festgehalten, dass die Hauptverhandlung nach Eingang des Kostenvorschusses an einem noch zu bestimmenden Termin stattfinden werde (Ziffer 3).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, die Anträge betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren im Rahmen des Hauptentscheids zu beurteilen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellen prozessleitende Verfügungen dar, die mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 und Art.103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a).
2.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 4.2).
3.
3.1 Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse. Dieses ist vom Kläger nachzuweisen (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 6.1).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass er und seine Partnerin und Mutter seiner Tochter heiraten wollten und dies nur möglich sei, wenn sein Personenstand ins Personenstandsregister aufgenommen werde (vgl. Gesuch vom 29. Oktober 2019 Ziff. II.A.3.2 und II.B.1). Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe sein Feststellungsinteresse in keiner Art und Weise belegt. Insbesondere fehle ein Nachweis dafür, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei oder dieses an der fehlenden Eintragung im Personenstandsregister gescheitert sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege auf der Hand, dass er seine Bindung zu seiner Familie durch eine Eheschliessung weiterbringen wolle und es sei haltlos, sein Feststellungsinteresse mangels Einreichung eines Gesuchs um Ehevorbereitung zu verneinen (Beschwerde Ziff. II.B.2.3.2.b).
3.3 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsteller seine Behauptung, er und seine Partnerin wollten heiraten, in keiner Art und Weise substanziiert und dafür keinen Beweis angeboten. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er und seine Partnerin hätten bereits mehrmals versucht, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Als er am Schalter jeweils nach seinen Dokumenten gefragt worden sei, sei ihm stets mitgeteilt worden, ein Ehevorbereitungsverfahren sei ohne Dokumente nicht möglich (Beschwerde Ziff. II.B.2.3.2.b). Zu diesen Behauptungen hat nicht erst die angefochtene Verfügung Anlass gegeben. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte vielmehr Anlass gehabt, die Behauptungen zur Substanziierung seines Feststellungsinteresses bereits vor dem Zivilgericht vorzubringen. Daher handelt es sich um gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es keineswegs offensichtlich, dass zwei Personen, die in einer Partnerschaft zusammenleben und ein gemeinsames Kind haben, heiraten wollen. Es gibt vielmehr viele Eltern, die in einem Konkubinat wohnen. Die blosse unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers genügt deshalb nicht zur Glaubhaftmachung der konkreten Absicht des Beschwerdeführers und seiner Partnerin, in unmittelbarer Zukunft zu heiraten. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2019 mangels Glaubhaftmachung des Feststellungsinteresses aussichtslos, wie die Zivilgerichtspräsidentin sinngemäss zu Recht festgestellt hat.
4.
4.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung seiner Staatenlosigkeit sei Voraussetzung dafür, dass er seine Partnerin heiraten könne (Gesuch vom 29. Oktober 2019 Ziff. II.A.3.2), und leitet aus der Feststellung seines Personenstands einen Anspruch auf Aufnahme ins Personenstandsregister ab (vgl. Gesuch vom 29. Oktober 2019 Ziff. I.2). Folglich trägt er die Beweislast für seine behauptete Staatenlosigkeit. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen. Er macht bloss geltend, für seine Staatenlosigkeit gelte das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Gesuch vom 29. Oktober 2019 Ziff. II.B.2.1).
4.2 Die Zivilgerichtspräsidentin hat sinngemäss festgestellt, der Beweis der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers könne mit den von ihm eingereichten Beweismitteln im zivilrechtlichen Verfahren nicht gelingen. Das Gesuch vom 29. Oktober 2019 sei deshalb selbst dann aussichtslos, wenn ein Feststellungsinteresse bejaht würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung sei unrichtig. Zur Begründung bringt er bloss vor, das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit vor dem SEM und das Verfahren vor dem Zivilgericht hätten einen vollkommen anderen Gegenstand (Beschwerde Ziff. II.B.2.3.3). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde aber nicht ansatzweise dar, wie ihm im zivilrechtlichen Verfahren der Beweis seiner Staatenlosigkeit entgegen der Einschätzung der Zivilgerichtspräsidentin gelingen sollte oder weshalb seine Staatenlosigkeit glaubhaft sein sollte. Auch unter Mitberücksichtigung der Akten des Zivilgerichts ist die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und ist nicht ersichtlich, wie ihm deren Beweis mit den in seinem Gesuch vom 29. Oktober 2019 genannten Beweismitteln gelingen könnte.
4.3
4.3.1 Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit, die als „Ausländer“ (Ajanib) bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatorts eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen, und die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGer E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.3).
4.3.2 In der Anhörung vom 20. Juni 2003 hat der Beschwerdeführer auf die Frage, von wo er Staatsbürger sei, Syrien geantwortet (Beilage 5 zum Gesuch vom 29. Oktober 2019 S. 3). Im weiteren Verlauf der Anhörung hat er zwar behauptet, er sei Maktum und habe keine syrische Staatsbürgerschaft (Beilage 5 zum Gesuch vom 29. Oktober 2019 S. 4). Dies ändert aber nichts daran, dass er zunächst selbst erklärt hat, er sei syrischer Staatsbürger.
4.3.3 Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 hat das Bundesamt für Flüchtlinge (nachfolgend BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Gemäss der Begründung dieser Verfügung ist aus der Aktenlage zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Dafür spreche unter anderem, dass er angegeben habe, seine Familie habe ein Restaurant gehabt. Kurden ohne syrische Staatsbürgerschaft sei der Besitz von Boden, Haus und Geschäft verwehrt. Zudem ergebe sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Verdacht, dass er Ausweispapiere vorenthalte, um dadurch die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen (Beilage 1 zur Eingabe des SEM vom 11. November 2019 E. I.1). Die gegen die Verfügung des BFF vom 9. Juli 2004 erhobene Beschwerde hat die Asylrekurskommission mit Urteil vom 17. September 2004 abgewiesen. Gemäss der Begründung dieses Urteils ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Maktum, unglaubhaft, und ist das BFF aufgrund der gesamten Umstände zu Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer syrischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen (Beilage 2 zur Eingabe des SEM vom 11. November 2019 E. 6).
Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 ist das Bundesamt für Migration (nachfolgend BFM) auf ein neues Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gemäss der Begründung dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 27. März 2012 als Beleg für seinen Status als Maktum eine Personenbestätigung eingereicht, die Hinweise auf eine Dokumentenfälschung enthält, und ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er ein syrischer Staatsangehöriger ist (Beilage 3 zur Eingabe des SEM vom 11. November 2019 E. I.2). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Personenbestätigung um eine sogenannte Mukhtar-Bestätigung handelt (vgl. Verfügung des SEM vom 29. April 2019 [Beilage zur Eingabe vom 19. Dezember 2019] E. 3.3). Mit separater Verfügung vom 25. Februar 2013 hat das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgelehnt (Verfügung des SEM vom 29. April 2019 [Beilage zur Eingabe vom 19. Dezember 2019] lit. C). Die Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2015 abgewiesen. Gemäss der Begründung dieses Urteils ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er Besitzer und Betreiber eines eigenen Restaurants gewesen ist. Maktumin könnten aber nicht Inhaber eines Restaurants sein. Vor dem gesamten Hintergrund könne nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben kein Maktum sei. Dieser Schluss werde weiter dadurch bestätigt, dass die von ihm eingereichte, speziell für Maktumin auzustellende Personenbestätigung (Shahdet al Tarif) eindeutige Fälschungsmerkmale aufweise (Beilage 4 zur Eingabe des SEM vom 11. November 2019 E. 6.4).
Mit Eingabe vom 3. August 2015 hat der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Staatenlosenentscheids vom 25. Februar 2013 ersucht und zum Beweis für die geltend gemachte Staatenlosigkeit eine zweite Mukhtar-Bestätigung eingereicht. Das SEM hat diese als Fälschung erkannt und das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2016 abgelehnt (Verfügung des SEM vom 29. April 2019 [Beilage zur Eingabe vom 19. Dezember 2019] lit. E und E. 3.3). Mangels diesbezüglicher Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es sich bei der als Beilage 10 des Gesuchs an das Zivilgericht vom 29. Oktober 2019 eingereichten Maktumin-Bestätigung vom 28. Mai 2015 um die mit der Eingabe vom 3. August 2015 dem SEM eingereichte Mukhtar-Bestätigung und damit um eine Fälschung handelt.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Wiedererwägung des Staatenlosenentscheids vom 25. Februar 2013 ersucht. Mit Verfügung vom 29. April 2019 ist das SEM auf das Gesuch nicht eingetreten. Gemäss der Begründung dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch ein Identifikationszertifikat vom 16. August 2018 eingereicht. Dabei handelt es sich offensichtlich um das als Beilage 6 des Gesuchs an das Zivilgericht vom 29. Oktober 2019 eingereichte Identification Certificate des Beschwerdeführers. In der Begründung seiner Verfügung vom 29. April 2019 stellte das SEM fest, dass die Behauptung der Staatslosigkeit bereits mehrmals als unglaubhaft qualifiziert worden sei, die vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereichte Mukhtar-Bestätigung Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung aufgewiesen habe und die vom Beschwerdeführer im ersten Wiedererwägungsgesuch eingereichte zweite Mukhtar-Bestätigung als Fälschung erkannt worden sei. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb die dritte Bestätigung geeignet sein sollte, die behauptete Staatenlosigkeit zu beweisen. Selbst für den Fall, dass sie keine Fälschungsmerkmale aufweisen sollte, würde die Bestätigung vom 16. August 2018 vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage nicht zur Anerkennung der Staatenlosigkeit führen (Verfügung des SEM vom 29. April 2019 [Beilage zur Eingabe vom 19. Dezember 2019] E. 3.3 f.).
4.3.4 Zusammenfassend ist es aufgrund der Feststellungen des BFF, des BFM, des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts unter Mitberücksichtigung des Identification Certificates und der Maktumin-Bestätigung des Beschwerdeführers (Gesuchsbeilagen 6 und 10) nicht glaubhaft und erst recht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich auch im erstinstanzlichen Verfahren mit den gegen seine Staatenlosigkeit sprechenden Feststellungen des BFF, des BFM, des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt und nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb diese unrichtig sein sollten. Angesichts der Feststellungen des BFF, des BFM, des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts sind auch die Identification Certificates des Bruders und der Mutter sowie die Maktumin-Bestätigung der Schwester (Gesuchsbeilagen 7-9) offensichtlich nicht geeignet, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen oder gar überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass für die Staatenlosigkeit das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelte (vgl. Gesuch vom 29. Oktober 2019 Ziff. II.B.2.1), ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich, wie ihm im Verfahren vor dem Zivilgericht der Beweis seiner Staatenlosigkeit gelingen könnte. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2019 auch mangels Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit aussichtslos, wie die Zivilgerichtspräsidentin sinngemäss zu Recht festgestellt hat.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde bereits bei summarischer Beurteilung als aussichtslos erweist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, dass geeignet ist, die angefochtene Verfügung als unrichtig erscheinen zu lassen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
5.2 Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474; AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2, BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Das Appellationsgericht hat wiederholt erwogen, auch bei Abweisung der Beschwerde werde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat (AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2, BEZ.2018.55 vom 17. Januar 2019 E. 3, BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3) bzw. soweit im erstinstanzlichen Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen worden ist (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3, BEZ.2019.1 vom 22. Februar 2019 E. 3). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber als aussichtslos erscheint (so für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 4.2, VD.2014.174 vom 26. September 2014 E. 4; so im Ergebnis für das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren auch AGE BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 3.3 und 4; für den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten trotz Aussichtslosigkeit der Beschwerde AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 4 f.). Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 4. Februar 2020 im Verfahren F.2019.451 wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.