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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2021.12
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen
Gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) am 9. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verlangte dieses vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 lehnte das Appellationsgericht das Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 19. März 2021. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. April 2021, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.