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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2021.16
ENTSCHEID
vom 6. Mai 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 11. Februar 2021
betreffend Akteneinsicht
Erwägungen
Am 11. Februar 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass ein Gesuch vom 8. Februar 2021 zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergeleitet werde (Ziff. 1) und dass ohne begründeten Widerspruch von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung davon ausgegangen werde, dass ein Akteneinsichtsgesuch obsolet sei (Ziff. 2). Mit einer als Replik bezeichneten Eingabe vom 16. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben, das Gesuch vom 8. Februar 2021 und ein Gesuch vom 23. Dezember 2020 seien zu behandeln und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen sei. Das Zivilgericht stellte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021 dem Appellationsgericht zu zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2021. Aufgrund ihres Inhalts wird die Eingabe vom 16. Februar 2021 trotz ihrer Bezeichnung als Replik als Beschwerde entgegengenommen.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 verpflichtete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– bis zum 22. März 2021. Nachdem der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Auch innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 11. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.