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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2021.24
ENTSCHEID
vom 29. April 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Februar 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 21. März 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 23. März 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. April 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.