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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2021.28
ENTSCHEID
vom 8. Juni 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Amt für Sozialbeiträge,
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 11. März 2021
betreffend Verfahrensleitung
Erwägungen
Das Zivilgericht Basel-Stadt überwies mit Verfügung vom 1. April 2021 eine Eingabe von A____ (Beschwerdeführer) vom 16. März 2021 als mögliches Rechtsmittel gegen eine prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts vom 11. März 2021 im Rechtsöffnungsverfahren [...] an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde die gesetzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 28. April 2021 erstreckt. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 zugestellt.
Auch innert der ab Zustellung der Verfügung vom 17. Mai 2021 berechneten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den die Verfügung vom 11. März 2021 des Zivilgerichts vom 11. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.