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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2021.50
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. Juli 2021
betreffend Grundpfandbetreibung
Sachverhalt
In der Grundpfandbetreibung Nr. [...] in Bezug auf die Liegenschaft [...], wurde am 25. März 2021 unter anderem an A____ (Beschwerdeführer) ein Lastenverzeichnis versandt und am 30. März 2021 aufgelegt. Mit einem als «Einsprache zur Versteigerung [...]» bezeichneten Eingabe vom 2. April 2021, eingereicht am 9. April 2021, erhob der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Basel-Stadt Einwände gegen den Beschrieb und das Lastenverzeichnis. In der genannten Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass diese als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde überwiesen werden solle, wenn die monierten Punkte nicht berücksichtigt werden könnten. Die Eingabe wurde in der Folge an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt übermittelt und von dieser als Beschwerde behandelt. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er, es sei der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Lastenverzeichnis unrichtig erstellt worden sei und die weiteren ergangenen Handlungen nicht gültig erfolgt seien. Eventualiter sei der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zugestellt worden; die am 30. Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.
Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2021, dass das Lastenverzeichnis zu Unrecht eine Forderung der B____ von CHF 119’333.35 enthalte (Beschwerde Ziff. 5). Gemäss den Vorakten handelt es sich dabei um die vom 1. Dezember 2019 bis zum 27. Mai 2021 aufgelaufenen Zinsen auf der Forderung von CHF 1'600'000.–. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der 5%-ige Verzugszins werde bestritten, da die Zinsen infolge Einfrierung des Kontos gar nicht hätten bezahlt werden können (Beschwerde Ziff. 5). Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine materielle Frage handle, welche das Betreibungsamt nicht prüfen dürfe (angefochtener Entscheid E. 2.2). Dem ist zu folgen. In das Lastenverzeichnis sind gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks mit Angabe des Schätzungsbetrags sowie die im Grundbuch eingetragenen und die auf Grund der öffentlichen Aufforderung angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) aufzunehmen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG dürfen Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstücks darstellen, nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist das Betreibungsamt im Übrigen nicht befugt, die Aufnahme der im Grundbuchauszug enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten. Bestand oder Umfang von Lasten sind nicht im Rahmen von Beschwerden an die Aufsichtsbehörden zu prüfen. Gegen den Bestand oder den Umfang von Lasten stehen vielmehr die Bestreitung samt anschliessendem Klageverfahren offen (BGer 5A_275/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2). Die untere Aufsichtsbehörde ist somit zu Recht nicht auf den Einwand gegen die Zinsforderung eingegangen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Zivilgericht der Gläubigerin der Grundpfandforderung im Entscheid [...] vom 18. März 2020 für die Forderung und das Pfandrecht im Umfang von CHF 1'600'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. November 2019 Rechtsöffnung gewährt hat.
2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Versteigerung nicht gültig zustande gekommen sei, zumal die Liegenschaft unter Preis versteigert worden sei. Der an der Versteigerung erzielte Erlös betrage CHF 3.27 Mio und liege weit unter dem Marktpreis (Beschwerde Ziff. 6). Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren war gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers der Beschrieb und das Lastenverzeichnis. Die Rüge bezüglich des angeblich zu geringen Erlöses aus der Versteigerung der Liegenschaft war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, zumal die vorinstanzlich behandelte Beschwerde am 9. April 2021 und somit vor der am 27. Mai 2021 durchgeführten Versteigerung eingereicht wurde. Die Rüge betreffend den an dieser Versteigerung erzielten Erlös kann daher auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behandelt werden (vgl. zur Anfechtung des Zuschlags in der genannten Versteigerung das entsprechende Beschwerdeverfahren [...]).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Beschlagnahme eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme mit dem Zweck sei, Vermögenswerte zu erhalten. Mit dem Zuschlag sei der Vermögenswert nicht erhalten, sondern der Verwertung zugeführt worden, was auch den Verlust einer Familienwohnung mit sich bringe (Beschwerde Ziff. 7). Der Beschwerdeführer hält damit wohl sinngemäss an seiner vor der Vorinstanz vorgebrachten Rüge fest, wonach eine Versteigerung wegen einer Beschlagnahme der Liegenschaft durch die Staatsanwaltschaft nicht stattfinden dürfe respektive hätte stattfinden dürfen. Die untere Aufsichtsbehörde hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und dargestellt, dass der Einwand verspätet vorgebracht worden sei. Weiter hat sie auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft hingewiesen, mit welcher diese im Hinblick auf die Versteigerung mitteilte, dass die Grundbuchsperre aufgehoben werde, sobald der Kauferlös nach Abzug der darauf lastenden Pfandrechte sichergestellt sei. Damit stehe die Anmerkung einer Versteigerung nicht entgegen (angefochtener Entscheid E. 5). Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2021 nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die untere Aufsichtsbehörde das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
3.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.