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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.55
ENTSCHEID
vom 19. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
Postfach, 4001 Basel Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
A____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. August 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Nachdem dem Kanton Basel-Stadt (Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für die gegenüber A____ (Schuldner) in Betreibung gesetzten kantonalen Steuerforderungen für die Jahre 2003, 2005, 2006, 2009 sowie 2011 bis 2017 Verlustscheine ausgestellt worden waren, betrieb er den Schuldner gestützt auf diese Verlustscheine mit Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2021 auf CHF 60'439.65 (kantonale Steuern, ordentliche Steuern, Steuerjahre 2003, 2005, 2006, 2009 sowie 2011 bis 2017), CHF 30'146.35 (kantonale Steuern, Kapitalleistungen aus Vorsorge, Steuerjahr 2009) und setzte zudem Arrestkosten im Umfang von CHF 800.– in Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte der Gläubiger am 10. Juni 2021 ein Rechtsöffnungsgesuch für die kantonalen Steuern, ordentliche Steuern, 2003, 2005, 2006, 2009, 2011 bis 2017 im Betrag von CHF 60'439.65 sowie für die kantonalen Steuern, Kapitalleistungen aus Vorsorge, 2009 im Umfang von CHF 30'146.35, sowie Kosten Arrestrichter von CHF 800.00 und Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung von CHF 104.30. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. August 2021 wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 88'154.25 (veranlagte ordentliche Steuern, Sonderbesteuerung und Kosten von insgesamt CHF 76'916.45 zuzüglich Zinsen von insgesamt CHF 9'487.10 und Kosten gemäss den Verlustscheinen von insgesamt CHF 1'750.70). Im Mehrumfang und somit für CHF 2'431.75 wurde das Gesuch abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gläubiger am 1. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin, es sei in der betreffenden Betreibung des Betreibungsamts Basel-Stadt nebst der mit Entscheid vom 2. August 2021 bereits erteilten definitiven Rechtöffnung auch für den abgewiesenen Teil in der Höhe von CHF 961.75 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kostenfolge zu Lasten des Schuldners. Der Schuldner nahm zur Beschwerde innert der ihm gesetzten Frist nicht Stellung. Das Zivilgericht beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juli 2021 wahrte der Gläubiger die Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht Basel-Stadt führte im Entscheid vom 2. August 2021 aus, dass die jeweils mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügungen bzw. Steuerteilungsverfügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) definitive Rechtsöffnungstitel seien (angefochtener Entscheid, E. 3.1) und für die darin enthaltenen Steuerforderungen von CHF 72'417.30 (nach Abzug von eingegangenen Teilzahlungen resp. eines Teilerlasses) definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne (E. 3.2). Weiter führte das Zivilgericht aus, dass der Zinsenlauf mit Ausstellen des Verlustscheins gestoppt werde. Für die bis dahin ausgewiesenen Verzugszinsen von insgesamt CHF 9'487.10 sei ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen (E. 3.3). Auch für Kosten und Gebühren, welche in den rechtskräftigen Steuerveranlagungen und Steuerteilungsverfügungen festgelegt worden seien (insgesamt CHF 4'499.15), und für die auf den Verlustscheinen ausgewiesenen Kosten (CHF 1'750.70) könne die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 3.4 und 3.5). Dies gelte aber nicht für die übrigen geltend gemachten Gebühren und Kosten, welche zwar auf den jeweils aktuellen Kontoauszügen ersichtlich seien, jedoch weder in der ursprünglichen Steuerveranlagung bzw. Steuerteilungsverfügung oder in einer separaten Gebührenverfügung festgelegt noch vom Betreibungsamt als Kosten im Verlustschein aufgeführt worden seien (E. 3.6).
2.2 Die vom Zivilgericht gewährte Rechtsöffnung ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig. Angefochten ist lediglich die vom Zivilgericht vorgenommene teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, wo eine zusätzliche Gewährung der Rechtsöffnung im Umfang von noch CHF 961.75 beantragt wird. Der Gläubiger macht geltend, dass das Zivilgericht in Bezug auf die kantonalen Steuern 2003, 2005 und 2012 die vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen zu Unrecht nicht an die von ihm geschuldeten Mahngebühren und Kosten, sondern vielmehr allein an die Steuerschuld angerechnet habe (dazu und zum Folgenden Beschwerde, Rz 9 ff.). Es entspreche der ständigen Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, dass mit geleisteten Teilzahlungen von Schuldnern zuerst Kosten und Gebühren und erst zum Schluss die Hauptforderung beglichen würden. Aufgelaufene Zinsen würden gemäss selber Praxis mit Teilzahlungen nicht vorab verrechnet. Mit der geleisteten Teilzahlung dürfe der Gläubiger gemäss Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zuerst entstandene Mahngebühren und Kosten decken. Dem habe das Zivilgericht zu Unrecht keine Rechnung getragen, was wie folgt zu korrigieren sei:
Kantonale Steuern 2003: Hier sei am 6. Juni 2008 eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 7'048.45 eingegangen. Diese müsse zunächst an die zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten Gebühren/Kosten (Inkasso-Mahngebühr Valuta 22. September 2005 CHF 30.–; Gebühr Betreibungsankündigung Valuta 27. Oktober 2005 CHF 30.–; Betreibungskosten Valuta 13. Januar 2006 CHF 100.–; Betreibungskosten Valuta 16. März 2006 CHF 227.15 und Betreibungskosten Valuta 24. September 2007 CHF 120.85 = insgesamt CHF 508.–) angerechnet werden. Nur im darüber hinausgehenden Umfang führe diese Teilzahlung zur Reduktion der geltend gemachten Steuerforderung.
Kantonale Steuern 2005: Hier sei am 6. Juni 2008 eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 4'925.75 eingegangen. Diese müsse zunächst an die zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten Gebühren/Kosten (Inkasso-Mahngebühr Valuta 15. Februar 2007 CHF 40.–, Gebühr Betreibungsankündigung Valuta 22. März 2007 CHF 40.–; Betreibungskosten Valuta 25. Mai 2007 CHF 100.–, Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Valuta 25. Mai 2007 CHF 50.–; Betreibungskosten Valuta 24. September 2007 CHF 97.25 = CHF 327.25) angerechnet werden. Nur im darüber hinausgehenden Umfang führe diese Teilzahlung zur Reduktion der geltend gemachten Steuerforderung.
Kantonale Steuern 2012: Hier sei am 17. Juli 2014 eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 1'116.– eingegangen. Diese sei an die zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten Gebühren/Kosten (Steuererklärungs-Mahngebühr Valuta 31. Mai 2013 CHF 40.–, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr Valuta 31.Mai 2013 CHF 40.–, amtliche Einschätzungsgebühr Valuta 31. Mai 2013 CHF 200.–, Busse Nichtabgabe Steuererklärung Valuta 31. Mai 2013 CHF 300.–, Inkasso-Mahngebühr Valuta 15. Mai 2014 CHF 40.–, Betreibungsankündigung Valuta 19. Juni 2014 CHF 40.– = CHF 660.–) angerechnet worden. Nur im darüber hinausgehenden Umfang sei die Teilzahlung zur Reduktion der geltend gemachten Steuerforderung angerechnet worden. Es sei damit eine Rest(steuer)forderung von CHF 15.90 und eine Zinsforderung von CHF 24.10 übrig geblieben. Für die Restforderung von CHF 15.90 und Belastungszinsen bis zur Ausstellung des Verlustscheins von CHF 32.10 sowie die Kosten gemäss Verlustschein vom 23. März 2015 von CHF 78.50, insgesamt also für eine Forderung von CHF 126.50, sei zu Unrecht keine Rechtsöffnung gewährt worden.
Insgesamt sei somit der Betrag, für welchen die Rechtsöffnung gewährt werden soll, um CHF 961.75 (CHF 508.– + CHF 327.25 + CHF 126.50) zu erhöhen.
2.3 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die verschiedenen je mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel darstellen und dass für die darin enthaltenen Steuerforderungen und darin festgelegten Kosten und Gebühren Rechtsöffnung zu erteilen ist. Unbestritten ist auch, dass die Rechtsöffnung nur in dem Umfang gewährt werden kann, in welchem die entsprechende Forderung nicht getilgt ist. Grundsätzlich liegt es am Schuldner, eine solche Tilgung zu belegen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sie kann aber auch ohne entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden, wenn sie aus der Aufstellung des Gläubigers im Rechtsöffnungsgesuch hervorgeht und somit von diesem zugestanden wird. Vorliegend wird vom Gläubiger selbst vorgebracht, dass der Schuldner Teilzahlungen in der Höhe von CHF 7'048.45 (kantonale Steuern 2003), CHF 4’925.75 (kantonale Steuern 2005) und CHF 1'116.– geleistet hat. Er weist zu Recht darauf hin, dass der Schuldner eine Teilzahlung gemäss Art. 85 OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht analog als öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 85 N 5), nur insoweit auf das Kapital (also die Hauptforderung) anrechnen kann, als der Schuldner nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, Teilzahlungen somit zunächst an Gebühren und Kosten anzurechnen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde somit zu Recht darauf hin, dass die Teilzahlungen nur insoweit als Tilgung der in den Rechtsöffnungstiteln festgelegten Forderungen zu qualifizieren sind, als nicht vom Gläubiger die Anrechnung an eine andere Forderung vorgebracht wird. Da seitens des Schuldners nicht vorgebracht worden ist, die in den Rechtsöffnungstiteln aufgeführten Forderungen seien durch Tilgung untergegangen, kann auf die entsprechenden Ausführungen des Gläubigers abgestellt werden.
Daran ändert entgegen der Stellungnahme des Zivilgerichts vom 21. Oktober 2021 nichts, dass der Gläubiger in seinem Rechtsöffnungsgesuch keine eigenen Angaben machte, auf welche offenen Posten die aufgeführten Teilzahlungen anzurechnen seien. Es ist zwar richtig, dass sich die Parteien auch stillschweigend über eine von Art. 85 Abs. 1 OR abweichende Anrechnung der Teilzahlung einigen können. Anzeichen für eine solche abweichende Einigung lagen aber nicht vor. Mangels derartiger Anhaltspunkte sind die Teilzahlungen vorliegend somit im Sinn von Art. 85 Abs. 1 OR an offene «Zinsen oder Kosten» anzurechnen. Zu diesen Kosten gehören die Aufwendungen des Gläubigers zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs und somit auch Prozess- und Betreibungskosten (Schroeter, a.a.O., Art. 85 N 7). Dabei spielt es keine Rolle, ob für die vom Gläubiger geltend gemachten Kosten, an welche gemäss Art. 85 OR vorgängig eine Anrechnung zu erfolgen hat, ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, da für diese Kosten keine Rechtsöffnung erfolgt; die Forderungen resp. die Anrechnung an solche Forderungen sind nur für die Frage relevant, ob und in welchem Umfang aufgrund von Teilzahlungen bei der Gewährung der Rechtsöffnung für Forderungen, für welche ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, eine Reduktion zufolge teilweiser Tilgung vorgenommen werden soll. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts sind Teilzahlungen daher nicht nur an Forderungen anzurechnen, für welche ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Es liegt vielmehr am Schuldner nachzuweisen, dass eine von ihm geleistete Zahlung an eine Forderung, für welche ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, anzurechnen sei. Das Zivilgericht führt mit seiner Stellungnahme aber nicht aus, dass der Schuldner entsprechende Behauptungen vorgebracht geschweige denn belegt hätte. Der Gläubiger weist daher zu Recht darauf hin, dass bei Teilzahlungen somit Art. 85 Abs. 1 OR hätte zur Anwendung gebracht werden müssen, zumal das Zivilgericht ja selbständig eine Anrechnung vorgenommen hat.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Vornahme der Anrechnungen im Einklang mit Art. 85 Abs. 1 OR bei dem vom Gläubiger vorgelegten Rechtsöffnungsgesuch aufwändig und mühselig ist, zumal der Gläubiger bei der Angabe des offenen Saldos (nach Anrechnung von Teilzahlungen etc.) nicht zwischen Steuerforderung und Mahngebühren und Betreibungskosten etc. unterscheidet. Es wäre daher mehr als wünschenswert, wenn der Gläubiger künftig in seinen Kontoauszügen oder zumindest im Rechtsöffnungsgesuch angeben könnte, auf welche offenen Forderungen Teilzahlungen seiner Ansicht nach vorrangig anzurechnen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass gemäss den obigen Ausführungen die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vom Schuldner als Beschwerdegegner zu tragen. Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) mit CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. August 2021 (V.2021.494) wie folgt geändert:
«1. Dem Gesuchsteller wird in Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 19. Mai 2021, definitive Rechtsöffnung für CHF 89'116.- (veranlagte ordentliche Steuern inkl. Kosten von insgesamt CHF 77'767.60 zuzüglich Zinsen von insgesamt CHF 9'519.20 und Kosten gemäss den Verlustscheinen von insgesamt CHF 1’829.20) betreffend die kantonalen Steuern 2003, 2005, 2006, 2009 (inkl. Sonderbesteuerung), 2011-2017, erteilt.»
Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.