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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2021.69
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o B____
Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. September 2021
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 11. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. September 2021 (V.2021.471). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 forderte der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 7 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten. Mit Eingabe vom 1. November 2021 (Postaufgabe) machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht über genügend Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde für den Fall, dass die genannte Eingabe als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen ist, dieses Gesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von 7 Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt. Die Verfügung wurde am 10. November 2021 mittels Einschreiben der Post aufgegeben und ging am 11. November 2021 bei der Zustellstelle ein. Aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das Gericht, wo dieses am 2. Dezember 2021 eintraf.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen Verfahren (so etwa im Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020, in AGE BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen umfassen, die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht verhindern können. Aus diesem Grund ändert die Meldung in der Eingabe vom 29. Oktober 2021 einer angeblichen Ortsabwesenheit der «Alleingesellschafterin» der Beschwerdeführerin im November 2021 respektive die entsprechende Verlängerung der Abholfrist nichts an der Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdeerhebung und der Eingabe vom 29. Oktober 2021 mit der Zustellung gerichtlicher Post hat rechnen müssen, gilt die Sendung am 7. Tag nach dem Zustellversuch, d.h. am 18. November 2021, als zugestellt.
Auch innert der ab Zustellung der Verfügung respektive der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO berechneten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. September 2021 (V.2021.471) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.