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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.78
ENTSCHEID
vom 18. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Oktober 2021
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die A____ (Gläubigerin) einen Betrag von CHF 2'250.– nebst Zins gegen B____ (Schuldnerin) in Betreibung. Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 9. September 2021 um Gewährung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Verfügung vom 13. September 2021 forderte das Zivilgericht die Gläubigerin auf, einen Rechtsöffnungstitel beziehungsweise eine schriftliche Schuldanerkennung der Schuldnerin einzureichen. Nachdem die Gläubigerin innert Frist keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht hatte, wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch mit schriftlich begründetem Entscheid vom 14. Oktober 2021 ab. Dieser Entscheid wurden der Gläubigerin am 5. November 2021 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 8. November 2021 «Einsprache» beim Zivilgericht. Mit Verfügung vom 9. November 2021 nahm das Zivilgericht diese Eingabe zunächst als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegen. Mit Verfügung vom 10. November 2021 hob es diese Verfügung auf, nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und überwies sie an das Appellationsgericht. Dieses sah vom Einholen einer Beschwerdeantwort ab. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids und damit fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass das Gericht die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die Gläubigerin ihre Forderung auf eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung stützt und die betriebene Person nicht Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch wies es mit der Begründung ab, dass die Gläubigerin weder eine öffentliche Urkunde noch eine von der Schuldnerin unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht habe, aus welcher hervorgehe, dass die Schuldnerin den geltend gemachten Betrag schulde. Es fehle damit an einem Rechtsöffnungstitel, gestützt auf welchen die verlangte Rechtsöffnung erteilt werden könnte. Es habe die Gläubigerin bereits mit Verfügung vom 13. September 2021 darauf hingewiesen und sie aufgefordert, eine Schuldanerkennung der Schuldnerin einzureichen. Die Gläubigerin habe dies innert Frist nicht getan. Damit fehle es an einem Rechtsöffnungstitel und es könne keine Rechtsöffnung erteilt werden (Zivilgerichtsentscheid, S. 2).
Die Gläubigerin führt in ihrer «Einsprache» beziehungsweise Beschwerde vom 8. November 2021 aus, dass die Schuldnerin und ihr Enkel bei ihr Reisedienstleistungen in China und Korea gebucht hätten, dies nach Vorlage einer schriftlichen Offerte durch die Gläubigerin. Die Schuldnerin sei eine Restsumme von CHF 2'250.– schuldig geblieben. Selbstverständlich hätte man auf der vollständigen Bezahlung der Dienstleistungen noch vor der Abreise bestehen sollen, doch handle es sich bei der Schuldnerin um eine der Gläubigerin bekannte Kundin, zu welcher ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Schuldnerin sei damals mit der Offerte einverstanden gewesen und habe eine persönliche und mündliche Zusage gegeben, womit «ein Verkaufsvertrag zu Stande gekommen» sei. Üblicherweise benötige man in der Schweiz für die Rechtsöffnung keine zusätzlich unterschriebene Schuldanerkennung des Reisegasts. Die Offerte und die Rechnung, die jeder Gast noch vor seiner Abreise erhalte, genügten und würden jeweils vom Reisebüro rechtsgültig unterschrieben. Dies sei als öffentliche Urkunde – und damit als Rechtsöffnungstitel – zu betrachten.
2.2 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann die Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille der betriebenen Person hervorgeht, der betreibenden Person eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629). Diese Schuldanerkennung kommt in zwei Formen vor: als öffentliche Urkunde und als Privaturkunde. Als öffentliche Urkunde gilt jede Urkunde, die von der zuständigen Urkundsperson in gesetzlicher Form abgefasst ist. Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung richtet sich nach dem kantonalen Recht. Unter die Privaturkunden fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen. Sie eignen sich für die provisorische Rechtsöffnung nur, wenn sie die Unterschrift der Schuldnerin tragen (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 19 N 71–74a, S. 154 f.; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, 2018, S. 131 ff.).
2.3 Im vorliegenden Fall verkennt die Gläubigerin, dass es an einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG fehlt, die zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigten könnte. Die von der Gläubigerin unterzeichnete Offerte und Rechnung sind offensichtlich keine öffentlichen Urkunden im Sinn von Art. 82 SchKG, da sie nicht von einer Urkundsperson, sondern von der Gläubigerin selbst ausgestellt wurden. Zudem legt die Gläubigerin auch nicht dar, dass sie die Offerte und die Rechnung bereits dem Zivilgericht vorgelegt hatte.
Die beiden von der Gläubigerin erwähnten Dokumente – die Offerte und die Rechnung – sind zwar möglicherweise private Urkunden, tragen allerdings – wie die Gläubigerin selbst ausführt – nur die rechtsgültige Unterschrift der Gläubigerin, nicht aber die Unterschrift der Schuldnerin. Wie in E. 2.2 ausgeführt wurde, können private Urkunden aber nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, wenn sie die Unterschrift der Schuldnerin tragen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin setzt die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf eine private Urkunde voraus, dass die Schuldnerin ihre Schuld mittels Unterschrift anerkennt. Fehlt es aber – wie hier – an einer von der Schuldnerin unterzeichneten Schuldanerkennung, hat das Zivilgericht der Schuldnerin die provisorische Rechtsöffnung zu Recht verweigert.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Demgemäss trägt die unterliegende Gläubigerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da auf Seiten der Schuldnerin mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2021 (V.2021.799) wird abgewiesen
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.