|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2022.10
ENTSCHEID
vom 26. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Roman Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokat, Gesuchstellerin
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Januar 2022
betreffend Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids
Sachverhalt
Mit Klage vom 20. August 2020 ersuchte die B____ (Vermieterin) um die Ausweisung von A____ (Mieterin) durch das Zivilgericht. Mit Entscheid vom 25. Mai 2021 wies das Zivilgericht die Mieterin an, die von ihr bei der Vermieterin gemietete 5-Zimmer-Wohnung, [...], bis spätestens 7. Juli 2021 zu verlassen und an die Vermieterin zurückzugeben. Wenn die Mieterin die Wohnung innert der gesetzten Frist nicht an die Vermieterin zurückgebe, werde auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die Gerichtskosten wurden der Mieterin auferlegt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Berufungsentscheid wurde der Mieterin am 26. November 2021 zugestellt.
Am 1. Dezember 2021 stellte die Vermieterin beim Zivilgericht den Antrag auf Vollzug der Räumung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 kündigte das Zivilgericht der Mieterin den Vollzug der Räumung auf Donnerstag, den 13. Januar 2022 an. Gemäss Nachverfolgungsbericht der Post wurde die Sendung der Mieterin am 8. Dezember 2021 an deren Domiziladresse zugestellt. Am 5. Januar 2022 wandte sich die Mieterin an die Vorsitzende des Gesamtgerichts des Zivilgerichts. Darin beantragte sie die Einstellung der Vollstreckung (Art. 341 ZPO in Verbindung mit Art. 336 ZPO) und erhob Beschwerde gegen den Gerichtspräsidenten C____ wegen «Befangenheit, Willkür, Verstoss gegen die Richterethik, Missbrauch seines Amtes». Zudem beantragte die Mieterin «die vollumfängliche umgehende Aktenherausgabe jeglicher Massnahmenentscheide seit 2020 des genannten Gerichts- und Tagespräsidenten». Sie beantragte ausserdem die Befreiung von sämtlichen Kosten und eventualiter den «Zuspruch einer Parteientschädigung und anwaltliche Vertretung in unentgeltlicher Prozessführung gemäss ZPO (aktuelle Prozessunfähigkeit)». Das Zivilgericht nahm die Eingabe vom 5. Januar 2022 als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung im Sinn von Art. 337 Abs. 2 ZPO entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab. Auf die weiteren Begehren trat es nicht ein. Der Entscheid wurde am 10. Januar 2022 der Vermieterin wie auch der Mieterin vom Gerichtsweibel überbracht. Da die Mieterin an der Domiziladresse nicht angetroffen wurde, wurde ihr eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 11. Januar 2021 zeigte [...], Rechtsanwältin, dem Zivilgericht die Übernahme der Vertretung der Mieterin an und ersuchte um Zustellung der gerichtlichen Zustellung per E-Mail oder auf dem Postweg. Mit Verfügung vom gleichen Tag verfügte die Zivilgerichtspräsidentin die Zustellung der Entscheide des Zivilgerichts vom 25. Mai 2021 sowie des Appellationsgerichts vom 9. November 2021, ferner des Antrags vom 1. Dezember 2021 auf Vollzug der Räumung, des Ankündigungsschreibens Räumungsvollzug vom 7. Dezember 2021, des Rückscheins des Kündigungsschreibens an die Mieterin, der Eingabe der Mieterin vom 4. Januar 2021 sowie des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Januar 2022 mit Begleitbrief an die Rechtsvertreterin der Mieterin. Diese Post wurde am 11. Januar 2022 per Gerichtsurkunde versandt, der Vertreterin der Mieterin am 12. Januar 2022 zur Abholung gemeldet und am 13. Januar 2022 zugestellt. Die gerichtliche Räumung wurde am 13. Januar 2022 durchgeführt.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob die Mieterin beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Januar 2022. Darin beantragte sie, es sei einerseits festzustellen, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt offensichtlich unrichtig zum Nachteil der Mieterin festgestellt habe, andererseits dass das Zivilgericht der Mieterin den angefochtenen Entscheid verspätet zugestellt habe. Sie beantragte weiter die Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.–. Die Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Zivilgerichts gestellt. In einem Nachtrag vom 24. Januar 2022 stellte die Mieterin zusätzlich den folgenden Antrag: «Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das erstellte Inventar vom 13. Januar 20222 (recte: 2022) der im Mietobjekt festgestellten und abtransportierten Gegenstände sich wertvoller Goldschmuck und ein Safe befindet, in dem sich Barmittel befinden.» Mit Eingabe vom 30. Januar 2022 teilte die Mieterin die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit ihrer bisherigen Rechtsvertreterin mit. Sie stellte den Antrag auf Befragung der bisherigen Vertreterin als Zeugin für den Inhalt der Beschwerde. Zudem stellte sie einen Antrag auf Kostenbefreiung. Die Mieterin zahlte am 2. Februar 2022 den von ihr verlangten Kostenvorschuss (verfahrensleitende Verfügung vom 25. Januar 2022) ein. Mit Eingabe vom 4. März 2022 zeigte Rechtsanwalt [...] die Übernahme der Rechtsvertretung der Mieterin an. Mit persönlicher Eingabe vom 11. April 2022 (Postaufgabe: 12. April 2022) gelangte die Mieterin an das Appellationsgericht. Sie verlangte darin, "eine angemessene – mindestens 3 Monate-Verlängerung des eingelagerten Exmissionsgutes auf Kosten der B____ und/oder des Zivilgerichtes Basel-Stadt" (Rechtsbegehren 1) und "mir die Erlaubnis zu erteilen, zumindest meine wichtigen Sachen und persönlichen Dokumente beim mir zu nennenden (bis anhin mir unbekannt) auf Kosten der B____/Zivilgerichtes auszulösen" (Rechtsbegehren 2). Des Weiteren verlangte die Mieterin den "Ausschluss von Gerichtspräsidenten D____ von jeglichen Gerichtsgremien, welche gegebenenfalls mit Ihnen über den Sachverhalt Ausweisung/Haftung zu befinden haben" (Rechtsbegehren 3), "alles unter Befreiung aller Kosten/eventualiter Gutheissung der UP" (Rechtsbegehren 4). Mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. April 2022 wurde die Eingabe der Mieterin vom 11. April 2022 mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 zuständigkeitshalber an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) überwiesen. Auf das allgemein gehaltene Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten D____ wurde nicht eingetreten. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, in welchem ein Gesuch der Mieterin um Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids abgewiesen worden ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO; AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E. 1). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben.
1.2 Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Retz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 317 N 31).
1.3 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 321 N 5).
Die Mieterin beantragt in ihrer Beschwerde, es sei festzustellen, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt offensichtlich unrichtig zum Nachteil der Mieterin festgestellt habe und dass das Zivilgericht der Mieterin den angefochtenen Entscheid verspätet zugestellt habe. Weiter beantragt sie die Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.–. Mit ihrem Nachtrag zur Beschwerde vom 24. Januar 2022 stellt die Mieterin einen zusätzlichen Antrag betreffend das Inventar betreffend die im Mietobjekt festgestellten und abtransportierten Gegenstände. Bei den ersten beiden Feststellungsanträgen handelt es sich nicht um Anträge in der Sache. Abgesehen davon legt die Mieterin auch nicht dar, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse an den anbegehrten Feststellungen hat (vgl. AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 6.1). Beim Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung handelt es sich um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag. Ohnehin bleibt das Genugtuungsbegehren in der Sache auch unbegründet. Ebenso handelt es sich in Bezug auf den Antrag im Beschwerdenachtrag vom 24. Januar 2022 um einen neuen, im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag. Aus den vorgenannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Lediglich ergänzend wird nachfolgend unter E. 2 aufgezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.
1.4 Dem Antrag der Mieterin in der Eingabe vom 30. Januar 2022 auf Befragung ihrer früheren Rechtsvertreterin als Zeugin für den Inhalt der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt der Beschwerde ergibt sich aus deren schriftlichen Begründung. Eine Befragung der damaligen Rechtsvertreterin als Zeugin ist daher weder erforderlich noch angebracht.
2.
Mit ihrem Rechtsbegehren 1 verlangt die Mieterin die Feststellung, dass das Zivilgericht den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid offensichtlich zu ihrem Nachteil festgestellt habe. In der Begründung hierzu schildert sie zunächst in Ziff. 3 der Beschwerde, wie es aus ihrer Sicht zur Kündigung infolge Zahlungsverzugs kam, an welche sich ein gerichtliches Ausweisungsverfahren und schlussendlich die gerichtliche Räumung anschlossen. Aus ihren kurzen Darlegungen unter Ziff. 4 der Beschwerde ergibt sich indessen nicht im Entferntesten, inwiefern das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid diesen Sachverhalt «falsch erfasst» haben soll. Soweit die Mieterin unter Ziff. 6 der Beschwerde vorbringen lässt, dass das Zivilgericht in seinem Entscheid die beiden ärztlichen Zeugnisse betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt habe, handelt es sich nicht um eine «offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts», die nun in Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 festgestellt werden könnte. Die Mieterin reichte im Übrigen die fraglichen Arztzeugnisse nur im Zusammenhang mit ihrem Ausstandsbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten C____ ein (vgl. Gesuch vom 4. Januar 2022 um Einstellung der Vollstreckung, S. 3), so dass auch hier nicht ersichtlich wird, wie von einer «offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts» gesprochen werden könnte, umso mehr als die Mieterin die Erwägungen des Zivilgerichts zu diesem Punkt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4) mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr anficht.
Die Mieterin macht in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht sodann geltend, dass ihr der angefochtene Entscheid «verspätet» zugestellt worden sei. Das Gericht habe ihrer damaligen Rechtsvertreterin den Entscheid nicht wie gefordert per E-Mail oder Incamail zur Verfügung gestellt (Beschwerde, Ziff. 5). Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Das Zivilgericht hat den angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2022 der Mieterin per Gerichtsweibel zugestellt. Da die Mieterin an der Domiziladresse nicht angetroffen werden konnte, wurde ihr vom Gerichtsweibel eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, die sie offensichtlich auch zur Kenntnis nahm. Jedenfalls forderte die (neu eingesetzte) Rechtsvertreterin der Mieterin das Zivilgericht mit E-Mail vom 11. Januar 2022 auf, ihr die gerichtliche Zustellung gemäss Schreiben vom 10. Januar 2022 «per E-Mail oder auf dem Postweg zukommen zu lassen». Das Gericht ordnete mit Verfügung vom gleichen Tag an, dass der Entscheid sowie weitere dazugehörige Unterlagen der Rechtsvertreterin der Mieterin zugestellt werden. Die daraufhin umgehend erfolgte Zustellung dieser Unterlagen per Gerichtsurkunde ist in keiner Weise zu beanstanden. Von einer «verspäteten Zustellung» kann keine Rede sein. Aus den genannten Gründen müsste die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Mieterin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Mieterin hat im Nachhinein um Kostenbefreiung ersucht (Eingabe vom 30. Januar 2022). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (oben E. 1.3), ist auf die Beschwerde der Mieterin zweifellos nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher als aussichtslos zu qualifizieren.
Der Vermieterin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeant-wort im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Januar 2022 (EB.2021.18) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.