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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.14
ENTSCHEID
vom 4. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Januar 2022
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt die Entwicklung, die Produktion, die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen, Messen, Festivals sowie privaten und geschäftlichen Events und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 5'358.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020.
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2022 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2022 und damit die Konkurseröffnung über die Schuldnerin vollumfänglich aufzuheben. Mit Nachtrag vom 31. Januar 2022 beantragte die Schuldnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 24. Januar 2022 wurde der Schuldnerin am 25. Januar 2022 zugestellt und die Beschwerde wurde am 28. Januar 2022 und damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
2.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Rechnungen bereits beglichen und die Gläubigerin verzichte zudem auf ein Konkursverfahren. Der Beschwerde liegt eine Quittung des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt bei über eine Zahlung der Schuldnerin von CHF 6’970.40 vom 27. Januar 2022 betreffend Betreibungen Nr. [...] gemäss provisorischer Abrechnung des Betreibungsamts zuzüglich CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt. Weiter liegt der Beschwerde eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts per 27. Januar 2022 betreffend die Forderung der Gläubigerin inklusive Kosten und Zinsen über einen Betrag von insgesamt 6’270.40 bei. Die Schuldnerin kann damit nachweisen, dass die Schuld einschliesslich Kosten und Zinsen getilgt ist. Zudem hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 28. Januar 2022 für den Fall der Auszahlung des beim Betreibungsamt hinterlegten Betrags von CHF 6’970.40 auf die Konkurseröffnung verzichtet. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und Zinsen oder Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses – erfüllt.
2.3
2.3.1 Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, dass sie fast alle Forderungen, welche durch das Betreibungsamt geltend gemacht worden seien, beglichen habe. Sie sei gezwungen gewesen, geplante Events abzusagen. Somit hätten sich die Rechnungen gehäuft und sie sei in Zahlungsverzug gekommen. Auch die Forderung der Gläubigerin sei aufgrund der Covid-19-Situation entstanden. Mittlerweile sehe sie aber wieder Licht am Ende des Tunnels und habe bisher fast alle Betreibungen beglichen. Es seien wieder Aufträge zu verzeichnen und es könne daher gesagt werden, dass es wieder bergauf gehe. So würden im Sommer Top Events stattfinden. Die Schuldnerin könne somit die schwierige Zeit hinter sich lassen.
Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug gehen über 25 Betreibungen in einer Gesamthöhe von über CHF 90'000.– hervor, welche aus dem Zeitraum 2019 bis 2022 stammen. Die Schuldnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei einem Teil dieser Forderungen der Eingang der Zahlung bestätigt worden ist. Als offene Forderungen sind dem Betreibungsregisterauszug aber nach wie vor die folgenden zu entnehmen:
- Schweizerische Eidgenossenschaft, 10. März 2021: CHF 5'300.–;
- [...], 12. April 2021: CHF 3'068.55.–;
- [...], 12. April 2021: CHF 2'878.60;
- Ausgleichskasse Basel-Stadt, 16. Juni 2021: CHF 1'056.95;
- [...], 24. Juni 2021: CHF 5'392.55;
- Ausgleichskasse Basel-Stadt, 14. Juli 2021: CHF 2'898.35;
- [...], 23.Juli 2021: CHF 2'084.50 (Rechtsvorschlag erhoben);
- [...], 12. August 2021: CHF 889.60;
- Ausgleichskasse Basel-Stadt, 17. August 2021: CHF 11'737.75;
- [...], 2. September 2021: CHF 7’790.– (Rechtsvorschlag erhoben);
- [...], 4. November 2021: CHF 4'082.20 (Rechtsvorschlag erhoben);
- [...], 18. November 2021: CHF 8'266.85 (Rechtsvorschlag erhoben);
- Schweizerische Eidgenossenschaft, 12. Januar 2022: CHF 4'300.–.
Es liegen somit trotz der im Januar 2022 vorgenommenen umfangreichen Direktzahlungen und Ablieferungen vollstreckbare Betreibungen von deutlich mehr als CHF 30'000.– gegen die Schuldnerin vor. Sie kann in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Daran vermag auch der Kontokorrentauszug der Schuldnerin bei der [...] vom 25. Januar 2022 nichts zu ändern, zumal diesem zwar diverse Gutschriften zu entnehmen sind, aber kein Saldo. Den eingereichten Buchhaltungsauszügen 2020 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin im Jahr 2019 einen Verlust von CHF 73'659.50 und im Jahr 2020 einen solchen über CHF 16'336.98 erlitten hat. Zum Geschäftsjahr 2021 liegen ebenso wenig Angaben vor wie zu den aktuell vorhandenen Aktiven und Passiven. Die Schuldnerin vermag zwar aufzuzeigen, dass sie im November 2021 und im Januar 2022 diverse Rechnungen gestellt hat. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern bei einem allfälligen Zahlungseingang die laufenden Ausgaben und die vorgenannten fälligen Forderungen gedeckt sein sollen, zumal keine Angaben zum Vermögen und zu den laufenden Kosten bzw. Auslagen vorhanden sind. In der ergänzenden Eingabe vom 31. Januar 2022 weist die Schuldnerin darauf hin, dass sie dringend auf das Konto Zugriff haben müsse, um Löhne von Mitarbeitern und Rechnungen zu bezahlen, ohne auszuführen, welche Beträge geschuldet und welche Mittel zur entsprechenden Zahlung vorhanden sein sollen. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht. Damit erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.