Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.16

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar 2022

 

betreffend Betreibung

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 15. November 2021 und vom 29. November 2021 liess das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) eine Abholungseinladung in der Betreibung Nr. [...] zukommen. Darin wurde sie aufgefordert, innert Wochenfrist eine Betreibungsurkunde entweder persönlich abzuholen oder durch eine ermächtigte Person abholen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Mit «Beschwerde gegen die Abholungseinladung zu Betreibung Nr. [...]», datierend vom 17. November 2021, wandte sich die Beschwerdeführerin mit folgendem Antrag an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt: «Ich stelle den Antrag, dass ein generelles betreibungsverbot durch die Aufsichtsbehörde ab dem 11.06.2020 (26.07.2020), resp. 4.12.2008 gesetzt ist und die bestehenden Betreibungen sisitiert.» Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 300.–.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (Postaufgabe: 28. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid vom 28. Januar 2022 aufzuheben. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

Erwägungen

 

1.        

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

2.        

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen eine Abholungseinladung des Betreibungsamts richte. Die Aufforderung des Betreibungsamts zur Abholung einer Betreibungsurkunde (vorliegend eines Zahlungsbefehls) stelle lediglich eine Mitteilung dar, dass auf dem Amt eine ausgefertigte, zustellbereite Betreibungsurkunde liege. Es handle sich dabei nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 17 SchKG. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E. 1). Mit Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführerin, ein «generelle[s] Betreibungsverbot» respektive die Sistierung der «bestehenden Betreibungen» oder das Absehen von weiteren betreibungsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, sie sei im Wesentlichen für die Korrektur von Verfahrensfehlern der Vollstreckungsorgane im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zuständig. Einen von der Beschwerdeführerin geforderten generellen Aufschub von betreibungsrechtlichen Vollstreckungsmassnahmen könne sie jedoch nicht anordnen (angefochtener Entscheid, E. 2).

 

Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weist in ihrer Beschwerde auf ein angebliches wiederholtes vorschriftswidriges Handeln der Amtsleitung des Zivilstandsamts Basel-Stadt und eine entsprechende angebliche Schadenssumme («haftpflichtschadenfall») sowie auf ihre Korrespondenz mit dem Erbschaftsamt respektive Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen hin. Sie kann mit diesen Vorbringen indes in keiner Weise aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll.

 

3.       

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:      Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.