Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.18

 

ENTSCHEID

 

vom 27. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o B____,

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022

 

betreffend Verlustschein

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 11. September 2018 trat das Zivilgericht Basel-Stadt auf eine Klage der A____ (Beschwerdeführerin) nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.– bei Entscheid ohne schriftliche Begründung bzw. CHF 600.– bei schriftlicher Begründung des Entscheids (Verfahren K1.2018.17). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2018 zugestellt. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 4. April 2019 setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) diese Gerichtsgebühren von CHF 300.– zuzüglich Mahnkosten und Zins gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Am 27. Juni 2019 reichte der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren beim Zivilgericht ein. Mit Entscheid vom 5. August 2019 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 300.– zuzüglich Zins (Verfahren V.2019.549). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2019 zugestellt. Der Rechtsöffnungsentscheid wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. August 2019 schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 zugestellt. Mit Entscheid vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Verfahren V.2019.549 ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Juni 2020 (Verfahren BEZ.2019.81) nicht ein.

 

Ein erstes Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] wurde am 9. August 2019 eingereicht. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt hob die daraufhin am 13. August 2019 erlassene Pfändungsankündigung mit Entscheid vom 5. März 2020 auf, weil das Fortsetzungsbegehren zu früh gestellt worden war (Verfahren AB.2019.57). Am 6. Mai 2020 wurde ein neues Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung eingereicht. Daraufhin versandte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 8. Mai 2020 die Pfändungsankündigung an die Beschwerdeführerin. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die untere Aufsichtsbehörde am 17. Juni 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren AB.2020.32). Dieser Entscheid wurde von der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt am 27. Oktober 2020 bestätigt (Verfahren BEZ.2020.36). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde am 23. November 2020 nicht ein (Verfahren 5A_925/2020). Am 13. Oktober 2020 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung Nr. [...] statt. Am 14. Dezember 2020 wurde in der Betreibung Nr. [...] die Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG ausgestellt.

 

Am 29. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Verlustschein beim Betreibungsamt «Einsprache». Die Eingabe wurde vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde weitergeleitet und von dieser als Beschwerde entgegengenommen. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 19. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein.

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde und beantragte darin, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 in der Betreibung Nr. [...] bis heute nicht beseitigt worden sei, und es sei demgemäss der Verlustschein Nr. [...] als ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

2.1      Die von der unteren Aufsichtsbehörde behandelte Beschwerde vom 29. Dezember 2020 bezieht sich auf den Verlustschein Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...]. Beim Antrag, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in dieser Betreibung bzw. im Rechtsöffnungsverfahren V.219.549 bis heute nicht beseitigt worden sei, handelt es sich damit um einen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zulässigen neuen Antrag. Zudem wurde über die Frage, ob der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vor der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens in dieser Betreibung mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid beseitigt worden ist, im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2020 (Verfahren AB.2020.32) über die gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde bereits entschieden. Diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde hat die obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid AGE BEZ.2020.36 vom 27. Oktober 2020 bestätigt. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid BGer 5A_925/2020 vom 23. November 2020 nicht eingetreten. Auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Einwand gegen die Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids kann somit nicht eingetreten werden.

 

2.2      Weiter beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wie bereits vor der Vorinstanz, dass der Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären sei. Die untere Aufsichtsbehörde hat indessen im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin der Verlustschein gemäss ihren Angaben am 17. Dezember 2020 zugestellt worden sei. Die Betreibungsferien seien gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu beachten, wenn sich die Beschwerde gegen eine Betreibungshandlung richte. Eine Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG liege nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringe und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreife. Das Ausstellen eines provisorischen oder definitiven Verlustscheins werde von der herrschenden Lehre aber nicht als Betreibungshandlung angesehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolge und die Schuldnerin allenfalls indirekt betroffen sei. Die am 29. Dezember 2020 erhobene Beschwerde gegen den am 17. Dezember 2020 zugestellten Verlustschein sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Ergänzend wies die untere Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bezüglich der Verfahren der unteren (AB.2020.32) bzw. oberen Aufsichtsbehörde (BEZ.2020.36) ein weiteres Verfahren vor Bundesgericht hängig sei, sei unbehelflich, da den genannten Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. erteilt worden sei (E. 2).

 

2.3      Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlustschein sei der Geschäftsführerin und somit einer «Dritten» im Sinn von Art. 63 SchKG zugestellt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hat die Eingabe als Organ der Beschwerdeführerin bzw. Betreibungsschuldnerin und somit nicht als «Dritte» entgegengenommen. Ob die Ausstellung eines Verlustscheins als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist oder nicht, ist in der Lehre umstritten. Für die Qualifizierung als Betreibungshandlung sprechen sich etwa Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 56 N 4, sowie Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 11 N 41, aus. Gegen eine solche Qualifizierung äussern sich hingegen etwa Abbet, Délais, féries et suspension en droit de poursuite et en procédure civile, in: JdT 2016 II, S. 72 ff., 77; Duc, Actes de défaut de biens et la gestion des débiteurs récalcitrants, in: JdT 2018 II, S. 83 ff., 86; Sarbach, in: Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 56 N 30; Schmid/Bauer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 56 SchKG N 39, je mit weiteren Hinweisen sowie Wyssen, Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG), Diss. Basel, 1995, S. 88 f. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass ein Verlustscheinen «per Definition» in ihre Rechtsstellung eingreife, da es sich bei ihr um eine juristische Person handle. Sie vermag damit aber nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins in ihre Rechtsstellung eingegriffen haben soll. Da allgemein nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins den Betreibenden seinem Ziel näherbringen und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreifen soll, hat sich die untere Aufsichtsbehörde zu Recht der Mehrheitsmeinung angeschlossen, wonach die Ausstellung des Verlustscheines nicht als Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist. Folglich sind die Betreibungsferien für die Eröffnung des Verlustscheins an den Betreibungsschuldner nicht relevant, sodass die untere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 eingetreten ist.

 

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu Recht erkannt hat, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Wie bereits oben ausgeführt (vorne E. 2.1), wurde über die Frage, ob vor der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid beseitigt worden ist, im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2020 (Verfahren AB.2020.32) bzw. im entsprechenden Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2020 (AGE BEZ.2020.36) entschieden. Die Beschwerdeführerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. November 2020 nicht eingetreten ist. Damit ist das Rechtsmittelverfahren aber rechtskräftig abgeschlossen und die darin entschiedenen Fragen können nicht erneut im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfen bzw. behandelt werden.

 

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.4) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.