Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.19

BEZ.2022.24

 

ENTSCHEID

 

vom 27. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o B____,

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar 2022 und 19. Januar 2022

 

betreffend Verlustschein

 


Sachverhalt

 

Gestützt auf einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar 2019 (Verfahren BEZ.2019.1) setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. November 2019 gegen die A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung von CHF 200.– sowie Mahngebühren von CHF 40.– jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Juni 2019 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 18. November 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.

 

Mit Entscheid vom 19. August 2020 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für CHF 200.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Juni 2019 (Verfahren V.2020.581). Dieser Entscheid wurde am 19. August 2020 an die Beschwerdeführerin versandt und aufgrund eines von ihr eingerichteten Zurückbehaltungsauftrags an das Zivilgericht retourniert. Am 16. September 2020 wurde der Entscheid noch einmal an die Beschwerdeführerin versandt und dieser am 23. September 2020 auch zugestellt. Am 5. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um schriftliche Entscheidbegründung. Am 30. November 2020 wurde ihr der begründete Entscheid zugestellt, gegen den sie am 10. Dezember 2020 Beschwerde am Appellationsgericht erhob. Das Appellationsgericht trat mit Entscheid AGE BEZ.2020.61 vom 4. März 2021 nicht auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 2021 zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 3. November 2020 stellte der Gläubiger im Umfang der erteilten Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung. Daraufhin teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 6. November 2020 den Pfändungsanschluss der genannten Betreibung an die Pfändung Nr. [...] mit. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 per A-Post Plus zugestellt. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 an das Betreibungsamt und erklärte unter anderem, sie habe von einer Betreibung Nr. [...] keine Kenntnis. Aus anderen Gründen teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 mit, dass die Anschlussmeldung vom 6. November 2020 hinfällig geworden sei und sie in der streitbezogenen Betreibung Nr. [...] eine neue Pfändungsankündigung/Vorladung erhalten werde. Diese Vorladung und Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2020 auf den 15. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 per A-Post Plus zugestellt.

 

Anlässlich der Einvernahme am 15. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, keinerlei Aktiven zu besitzen. Die einzige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass folgende Gegenstände sich nicht in ihrem Gewahrsam, sondern seit 1988 in Gewahrsam des Betreibungsamts Basel-Stadt befinden würden: «Klavier Marke Burger&Jacobi (Wert: Fr. 4’000.–), Fernseher Marke Phillips, HiFi-Anlage Marke Grundig(?), Briefmarkensammlung und weitere Gegenstände ohne Wertangabe». Auch erklärte sie, die Betreibung Nr. [...] nicht zu anerkennen, da ein Beschwerdeverfahren vom 10. Dezember 2020 vor dem Appellationsgericht rechtshängig sei. Sodann bat die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 um Akteneinsicht in der genannten Betreibung. Dem wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 entsprochen. In diesem Schreiben führte das Betreibungsamt zudem aus, dass auf den Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend Wertgegenstände (Klavier etc.), welche sich seit 1988 im Gewahrsam des Betreibungsamts befinden sollten, infolge Verjährung nicht eingegangen werden könne.

 

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Schreiben des Betreibungsamts vom 16. Dezember 2020 an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei die Pfändung vom 15. Dezember 2020 auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen im Sinn des laufenden Beschwerdeverfahrens vom 10. Dezember 2020 am Appellationsgericht Basel-Stadt. Zudem sei zu erkennen, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen Basel-Stadt vom 19. August 2020 nicht als rechtskräftig deklariert werde, weshalb auch das Fortsetzungsbegehren des Appellationsgerichts Basel-Stadt einer Rechtsgrundlage entbehre. Weiter sei der Vertreterin der Beschwerdeführerin darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage ihre Angaben zu den Wertgegenständen (Klavier etc.), die sich nicht in ihrem Gewahrsam befinden würden, verjährt sein sollten. Das auf dieser Beschwerde basierende Verfahren wurde von der unteren Aufsichtsbehörde unter der Verfahrensnummer AB.2020.72 geführt.

 

Am 8. Januar 2021 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. [...] die Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG aus. Die Beschwerdeführerin erhielt die Pfändungsurkunde am 15. Januar 2021. Am 25. Januar 2021 reichte sie beim Betreibungsamt mit Hinweis auf des Verfahren AB.2020.72 ein als «Einsprache» gegen den genannten Verlustschein bezeichnetes Schreiben ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wies das Betreibungsamt diese «Einsprache» ab. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde, der Verlustschein Nr. [...] vom 8. Januar 2021 sei aufzuheben. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde von der unteren Aufsichtsbehörde unter der Verfahrensnummer AB.2021.11 geführt.

 

Mit Entscheiden vom 18. Januar bzw. 19. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerden vom 30. Dezember 2020 (AB.2020.72) bzw. vom 15. Februar 2021 (AB.2021.11) ab.

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und beantragte in beiden Beschwerden übereinstimmend, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei der Verlustschein Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...] «so lange für ungültig zu erklären, bis über eine Beschwerde am Appellationsgericht BEZ.2020.61 nicht abschliessend entschieden» werde. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die angefochtenen Entscheide in den beiden Verfahren AB.2020.72 und AB.2021.11 wurden der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

1.3      Im Entscheid vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) hat die untere Aufsichtsbehörde über die Anträge der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Dezember 2020 entschieden. Diese bezogen sich nicht auf die erst am 8. Januar 2021 erfolgte Ausstellung der Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. [...]). Bei dem in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Antrag, es sei der genannte Verlustschein für ungültig zu erklären, handelt es sich daher in Bezug auf das Verfahren AB.2020.72 um einen im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen neuen Antrag. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 denn auch selbst aus, dass sie zum «ebenfalls angefochtenen Entscheid AB.2020.72 nicht weiter argumentieren» werde. Auf die Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) ist daher nicht einzutreten.

 

2.

2.1      Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Januar 2022 (AB.2021.11), da sich die darin behandelte Beschwerde bereits gegen die Gültigkeit des vorgenannten Verlustscheins richtete. Die untere Aufsichtsbehörde hat darin ausgeführt, dass gemäss Art. 36 SchKG eine Beschwerde nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet sei, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung habe. Da der gegen das Pfändungsverfahren gerichteten Beschwerde (AB.2020.72) keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, hätte das Betreibungsamt entgegen den anderslautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ausstellen des Verlustscheins zuwarten müssen (angefochtener Entscheid, E. 2).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 mit den zutreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde in keiner Weise auseinander. Sie macht lediglich geltend, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, die Anfechtung des Verlustscheins aufrechtzuerhalten, solange über die Beschwerde BEZ.2020.61 gegen das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 319 ff. ZPO nicht abschliessend befunden worden sei. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren (AB.2021.11) eingereichten Beschwerde aber selbst ausgeführt, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Einleitung der Pfändung Gegenstand der Beschwerde vom 30. Dezember 2020 und somit des entsprechenden Beschwerdeverfahrens (AB.2020.72) gewesen sei. Da auf die gegen den entsprechenden Entscheid vom 18. Januar 2022 eingereichte Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen nicht eingetreten werden kann, können die darin behandelten Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht mehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 19. Januar 2022 vorgebracht bzw. behandelt werden.

 

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren erhobenen Beschwerde (BEZ.2020.61) keine aufschiebende Wirkung zukam und dass das Betreibungsamt daher zu Recht die Pfändung vollzogen sowie den Verlustschein ausgestellt hat.

 

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2022 (AB.2021.11) abzuweisen und auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) wird nicht eingetreten.

 

Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.11) wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.