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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.1
ENTSCHEID
vom 18. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Oktober 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen die A____ (Schuldnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung von CHF 3'042.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 sowie eine Forderung von CHF 3'015.60 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 in Betreibung. Nachdem die Schuldnerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten Betreibung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung über gesamthaft CHF 6'057.60 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2021 sowie für die Betreibungskosten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger hierfür definitive Rechtsöffnung. Die Schuldnerin wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 300.– sowie eine Parteientschädigung von CHF 583.35 zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 2. November 2021 (Postaufgabe: 4. November 2021) reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme ein. Diese Eingabe wurde vom Zivilgericht sinngemäss als Antrag auf eine schriftliche Begründung des Entscheids entgegengenommen. Die schriftliche Begründung versandte das Zivilgericht am 6. Dezember 2021 per Gerichtsurkunde an die Parteien. Die an die Schuldnerin gerichtete Sendung ging am 8. Dezember 2021 «postlagernd» in der Poststelle bereit zur Abholung ein und ging in der Folge jedoch an das Gericht zurück. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 sandte das Zivilgericht den Entscheid erneut an die Schuldnerin mit dem Hinweis, dass der Entscheid aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs als zugestellt gelte, dass allfällige Fristen bereits zu laufen begonnen hätten und dass diese Zustellung nur noch zur Kenntnisnahme erfolge. Am 30. Dezember 2021 (Postaufgabe: 31. Dezember 2021) reichte die Schuldnerin beim Zivilgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid von 22. Oktober 2021 ein und beantragte darin, es sei der Entscheid «betr. Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben und der Entscheid V.2021.765 EGJ1 nicht wieder aufzunehmen». Das Zivilgericht hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Das Zivilgericht versandte die schriftliche Begründung seines Entscheids am 6. Dezember 2021 per Gerichtsurkunde an die Schuldnerin. Wegen eines bestehenden Nachsende- bzw. Umleitungsauftrags an eine Postlageradresse (4002 Basel 2) sandte die Post die Sendung am 8. Dezember 2021 zurück an das Zivilgericht, wo sie am 9. Dezember 2021 eintraf. Das Zivilgericht sandte daraufhin noch am gleichen Tag den schriftlich begründeten Entscheid nochmals an die Schuldnerin, diesmal per A-Post, versehen mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO der Entscheid am siebten Tage der Abholfrist als zugestellt gelte, weshalb allfällige Fristen schon zu laufen begonnen hätten. Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde, dass ein Postlagerungsauftrag an die Post vorgelegen habe, und beantragt die «Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Gerichtsentscheidung». Sie macht geltend, der Entscheid sei ihr erst am 22. Dezember 2021 zugestellt worden. Den von der Schuldnerin eingereichten Dokumenten ist jedoch zu entnehmen, dass sie – entgegen ihrer anderslautenden Behauptung – am 20. Juli 2021 einen Postumleitungsauftrag an die Post an die vorübergehende Adresse «Postlagernd 4002 Basel 2 Annahme Schweiz» erteilt hatte. Mit einem solchen Umleitungsauftrag zu einer Postlagernd-Adresse können sich Auftraggeber Postsendungen während einer bestimmten Zeit an eine Postfiliale ihrer Wahl zustellen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist auch bei «postlagernd»-Aufträgen des Empfängers, wenn er mit der Zustellung einer behördlichen Mitteilung rechnen musste. In BGE 134 V 49 E. 4 S. 52 hielt das Bundesgericht mit Zustimmung sämtlicher Abteilungen fest, dass aus Gleichbehandlungs-, Missbrauchs- und Praktikabilitätsüberlegungen auch beim Postrückbehaltungsauftrag die Zustellfiktion gelte, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten sei. Dies gilt nach Lehre und Rechtsprechung aus den gleichen Überlegungen auch bei Nachsendeaufträgen postlagernd (statt vieler BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.2, 5A_790/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2 und 4A.360/2021 vom 6. Januar 2022; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 138 N 21; Frei, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 138 N 21; Sutter-Somm/ Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 138 N 8; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 20 N 57).
Die Schuldnerin hat gegen den am 22. Oktober 2021 im Dispositiv versandten Entscheid (Zustelldatum, 26. Oktober 2021) beim Zivilgericht Beschwerde erhoben, welche vom Zivilgericht gemäss Verfügung vom 8. November 2021 als Antrag auf schriftliche Begründung entgegengenommen worden ist. Da die Schuldnerin somit zweifelsohne mit der Zustellung gerichtlicher Post rechnen musste (vgl. dazu BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f. [= Pra 2015 Nr. 53] und 134 V 49 E. 4 S. 52), ist das Zivilgericht zu Recht von der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO ausgegangen. Da bei postlagernden Sendungen keine schriftliche Abholungseinladung erfolgt, beginnt die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion am Tag nach Eingang bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt (BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3). Der schriftlich begründete Entscheid wurde gemäss Sendungsverfolgungsbericht per Gerichtsurkunde am 6. Dezember 2021 der Post übergeben und traf am 8. Dezember 2021 postlagernd in der Poststelle bereit zur Abholung ein. Gemäss der vorgenannten Zustellfiktion gilt die Sendung somit als am 15. Dezember 2021 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Entscheid ist somit am 27. Dezember 2021 abgelaufen. Die am 31. Dezember 2021 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn diese als rechtzeitig erhoben zu qualifizieren wäre, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt.
1.3 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 321 N 5). Vorliegend stellt die Schuldnerin in ihrer Beschwerde den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid vom 22. Oktober 2021 «betr. Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben» und es sei der genannte Entscheid «nicht wieder aufzunehmen», da er ihr nicht am 6. Dezember 2021 zugestellt worden sei. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamt Basel-Stadt vom 3. Juni 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der angefochtene Entscheid betreffend «Nichteintreten» aufgehoben werden soll. Zudem kann der Antrag, den angefochtenen Entscheid «nicht wieder aufzunehmen» nicht als genügender Antrag in der Sache qualifiziert werden. Die Schuldnerin stellt in Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch keinen Antrag in der Sache und zeigt auch in der Beschwerdebegründung in keiner Weise auf, weshalb die Rechtsöffnung im vorliegenden Fall zu Unrecht erteilt worden sein soll. Es fehlt somit an einer den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechenden Begründung. Somit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, selbst wenn diese als rechtzeitig erhoben angesehen würde.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an den Gläubiger ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Oktober 2021 (V.2021.765) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.